Zusammenfassung
Betriebs- und Geschäftsausstattung im Überblick
Die Betriebs- und Geschäftsausstattung umfasst verschiedene Vermögensgegenstände, die für den Geschäftsbetrieb erforderlich sind.
- Zur Betriebs- und Geschäftsausstattung gehören Gegenstände, die in Verwaltung und Vertrieb genutzt werden
- Maschinen, die für die Produktion benötigt werden, zählen nicht dazu
- Mietereinbauten können unter bestimmten Bedingungen zur Betriebs- und Geschäftsausstattung gehören
- Die Buchhaltung erfolgt auf Basis der Anschaffungskosten und berücksichtigt mögliche Abschreibungen
- Festwerte können für bestimmte Vermögensgegenstände gebildet werden, um den Buchhaltungsaufwand zu reduzieren
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können sofort abgeschrieben oder in Sammelposten zusammengefasst werden
Definition
Was ist die Betriebs- und Geschäftsausstattung?
Die Betriebs- und Geschäftsausstattung umfasst alle langfristigen Vermögensgegenstände, die nicht direkt der Produktion dienen, sondern für Verwaltung und Vertrieb notwendig sind. Dazu gehören unter anderem Büromöbel, technische Geräte oder Fahrzeuge. Diese Gegenstände sind Teil des Anlagevermögens und unterliegen entsprechenden Bilanzierungs- und Abschreibungsregelungen.
Das Sachanlagevermögen eines Unternehmens
Die Betriebs- und Geschäftsausstattung ist ein wesentlicher Bestandteil des Sachanlagevermögens. Sie umfasst langfristig genutzte Vermögensgegenstände, die in der Verwaltung und im Vertrieb zum Einsatz kommen.
Zum Sachanlagevermögen gehören außerdem:
- Maschinen und Produktionsanlagen
- Gebäude und Grundstücke
- Finanzanlagen wie Beteiligungen oder Unternehmensanteile
Bestandteile der Betriebs- und Geschäftsausstattung
Betriebsausstattung
Die Betriebsausstattung umfasst Vermögensgegenstände, die für die Fertigung benötigt werden, jedoch keine Maschinen. Dazu gehören:
- Werkzeuge
- Werkstatteinrichtungen
- Lagereinrichtungen wie Regale und Schränke
- Fahrzeuge wie Gabelstapler oder Transporter
- Schutz- und Sicherheitsausstattungen
- Mess- und Prüfgeräte
Geschäftsausstattung
Die Geschäftsausstattung betrifft alle Gegenstände, die in der Verwaltung oder im Vertrieb genutzt werden. Dazu zählen:
- Büroeinrichtungen wie Schreibtische und Stühle
- Drucker, Scanner und Kopierer
- Telefone und Faxgeräte
- EDV-Geräte in Verwaltung und Vertrieb
- Ausstellungsgegenstände
Einbauten in Mietobjekten
Einbauten können entweder zum Grundvermögen oder zur Betriebs- und Geschäftsausstattung gehören. Dies hängt davon ab, ob sie einem vorübergehenden Zweck dienen.
Tätigt ein Mieter auf eigene Rechnung Baumaßnahmen, gelten diese als Mietereinbauten. Dabei wird unterschieden zwischen:
- Scheinbestandteilen
- Betriebsvorrichtungen
- Sonstigen Ein- und Umbauten
Während die ersten beiden Kategorien als bewegliche Wirtschaftsgüter bilanziert werden können, gelten sonstige Ein- und Umbauten meist als unbewegliche Wirtschaftsgüter, die nach den Abschreibungsregeln für Gebäude bewertet werden.
Besonderheiten in der Buchhaltung
Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung werden mit den Anschaffungskosten in der Buchhaltung erfasst.
- Anschaffungskosten umfassen den Kaufpreis sowie alle Aufwendungen, die für den Erwerb und die betriebsbereite Nutzung notwendig sind
- Rabatte, Skonto und andere Preisnachlässe mindern die Anschaffungskosten
- Umsatzsteuer zählt nur dann zu den Anschaffungskosten, wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist
- Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt gilt das wirtschaftliche Eigentum bereits mit der Nutzung des Gegenstands
Praxisbeispiel: Inzahlungnahme eines Fahrzeugs
Ein Unternehmer kauft ein neues Firmenfahrzeug und gibt sein bisher genutztes Fahrzeug in Zahlung. Die Anschaffungskosten des neuen Fahrzeugs setzen sich wie folgt zusammen:
Gemeiner Wert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs + Zuzahlung
Die Berechnung der Abschreibung erfolgt nach den amtlichen AfA-Tabellen, die die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer festlegen.
Besonderheiten bei der Bewertung
Für bestimmte Wirtschaftsgüter der Betriebs- und Geschäftsausstattung kann ein Festwert gebildet werden.
Vorteile eines Festwerts:
- Weniger Inventuraufwand (physische Aufnahme nur alle drei Jahre erforderlich)
- Gegenstände müssen nicht einzeln erfasst werden
- Zugänge innerhalb des Festwerts können direkt als Aufwand verbucht werden
Voraussetzungen für einen Festwert:
- Der Gesamtwert der Gegenstände ist für das Unternehmen von untergeordneter Bedeutung
- Regelmäßige Ersatzbeschaffung erfolgt
- Bestandsgröße, Wert und Zusammensetzung verändern sich nur geringfügig
Praxisbeispiel:
Ein Hotel führt für seine Geschirr- und Wäschebestände einen Festwert. Alle drei Jahre wird eine Bestandsaufnahme durchgeführt. Bei einer Werterhöhung über 10 % wird der Festwert angepasst, bei einer Wertminderung kann der niedrigere Wert angesetzt werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Kleinere Vermögensgegenstände können als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden. Diese können:
- sofort abgeschrieben werden
- in einem Sammelposten zusammengefasst und über fünf Jahre abgeschrieben werden
Bilanzierung und Abschreibung
Nicht als GWG erfasste Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung werden mit den Anschaffungskosten bilanziert und entsprechend abgeschrieben.
Zuordnung zum Betriebsvermögen:
- Notwendiges Betriebsvermögen: Betriebliche Nutzung über 50 %
- Gewillkürtes Betriebsvermögen: Betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % (erfordert Buchung als Betriebsvermögen)
- Notwendiges Privatvermögen: Betriebliche Nutzung unter 10 %
Mögliche Abschreibungsmethoden:
- Lineare Abschreibung: Gleichmäßige Verteilung der Kosten über die Nutzungsdauer
- Leistungsbezogene Abschreibung: Abhängig von der tatsächlichen Nutzung
Zusätzlich sind außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert möglich, falls eine dauerhafte Wertminderung vorliegt.