Corona und Steuern: Diese 6 teuren Stolperfallen sollten Sie vermeiden

Wegen der Corona-Krise gibt es neben staatlichen Hilfen auch verschiedene Steuererleichterungen. Allerdings wird von den Finanzämtern an den Grundsätzen der Besteuerung nicht gerüttelt. Damit Sie in der Corona-Krise nicht auch noch zu viel Steuern zahlen müssen, beleuchten wir sechs typische Steuerfallen, die Sie als Unternehmer:in unbedingt vermeiden sollten.

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Mann und Frau arbeiten gemeinsam mit medizinischer Maske an einen Laptop und Dokument
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1. Investieren beim Investitionsabzugsbetrag

Haben Sie im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen vom Gewinn abgezogen? Dann hätten Sie diese Investition eigentlich bis spätestens 31.12.2020 realisieren müssen. Denn investieren Sie nicht innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums, kippt der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG rückwirkend.

Ausweg: Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Investitionszeitraum wegen der Corona-Krise von drei auf vier Jahre und im Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz auf fünf Jahre ausgedehnt.

Das bedeutet im Klartext: Investieren Sie bei Abzug des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2017 bis Ende 2022 nicht, ändert das Finanzamt den Steuerbescheid 2017 und erhöht den Gewinn 2017 um den bisher abgezogenen Investitionsabzugsbetrag. Die Folgen: Steuernachzahlungen und Zahlung von Nachzahlungszinsen.

Tipp

Vier Jahre Zeit bei abgezogenen Investitionsabzugsbeträgen im Jahr 2018

Für einen im Jahr 2018 abgezogenen Investitionsabzugsbetrag wurde im Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz ein vierjähriger Investitionszeitraum geregelt. Das bedeutet: Auch hier genügt eine Investition bis spätestens 31.12.2022.

2. Höhere Steuererstattung durch pauschalen Verlustrücktrag

Wegen der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium eine neue Steuererleichterung geschaffen: Erwarten Sie wegen der Corona-Krise bei der Steuer 2021 einen Verlust, können Sie einen pauschalen Verlustrücktrag auf 2020 beantragen.

In diesem Fall schaut das Finanzamt, welcher Gewinn für die Ermittlung der Vorauszahlungen 2020 berücksichtigt wurde. Der Verlustrücktrag beträgt pauschaliert 30 Prozent dieses Gewinns. Durch den Antrag auf den pauschalen Verlustrücktrag bekommen Sie also einen Teil der für 2020 gezahlten Steuern erstattet (§ 111 EStG).

Tipp

Tatsächliche Verluste angeben

Bei dieser Steuererleichterung handelt es sich natürlich nicht um eine Stolperfalle. Allerdings bietet sie eine Möglichkeit, noch mehr Steuern zu sparen, die man sich nicht entgehen lassen sollte: Liest man den neuen § 111 EStG genau durch, fällt auf, dass auch ein höherer Verlustrücktrag möglich ist. Dazu müssen Sie dem Finanzamt einfach eine detaillierte voraussichtliche Gewinnermittlung für 2021 einreichen, aus der sich die Verluste 2021 bereits ergeben. Sind Ihre Angaben plausibel, darf dieser tatsächliche Verlust zurückgetragen werden.

3. Steuernachteile bei Betriebsprüfungen vermeiden

Neigt sich eine Prüfung Ihres Unternehmens durch das Finanzamt dem Ende zu und es kommt aufgrund von Buchhaltungsmängeln zu Steuernachzahlungen, wird der:die Prüfer:in Sie fragen, ob er:sie den Bericht wegen der Corona-Krise vorerst liegen lassen oder ihn auswerten lassen soll.

Hintergrund: Lassen die Beamten den Bericht auswerten, werden vom Finanzamt zeitnah Änderungsbescheide mit Steuernachforderungen verschickt. Hat der:die Unternehmer:in wegen der Corona-Krise nicht die finanziellen Mittel zur Begleich der Steuernachzahlungen, klingt das Liegenlassen des Berichts zunächst verlockend.

 

Tipp

Praxis-Tipp: Liegenlassen des Berichts stoppt Zinslauf nicht

Doch bei näherer Betrachtung dieses Angebots, lohnt sich das Liegenlassen des Berichts auf keinen Fall. Denn je länger der Bericht liegt und je länger es dauert, bis das Finanzamt die Änderungsbescheide verschickt, desto höher fallen die Nachzahlungszinsen aus, die Sie zusätzlich ans Finanzamt zahlen müssen.

Für jeden Monat Verzögerung fallen derzeit 0,5 Prozent Zinsen an (wird sich aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts noch mindern). Wird der Bericht dagegen sofort ausgewertet und die neuen Steuerbescheide mit der Steuernachzahlung werden an Sie verschickt, fallen keine Zinsen mehr an. Für die Steuerzahlung können Sie dann eine zinslose Stundung beantragen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie durch die Corona-Krise negativ betroffen sind.

4. Corona-Prämie: Steuerfreiheit hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab

Möchten Sie einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiter für die Arbeit während der Corona-Krise „Danke“ sagen, können Sie der Person bis zu 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei ausbezahlen. Diese Corona-Prämie muss allerdings vor dem 31. März 2022 ausbezahlt werden.

Wichtige Voraussetzung: Die Corona-Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – also „on top“ – geleistet werden. Interessante Zusatzinfo zur Corona-Prämie: Haben Beschäftigte mehrere Dienstverhältnisse, können sie von jedem einzelnen:r Arbeitgeber:in die steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 Euro bekommen.

Tipp

Praxis-Tipp: Corona-Prämie nicht immer steuerfrei

Die Prämie ist allerdings nicht immer steuerfrei. So darf sie unter folgenden Voraussetzungen nicht steuerfrei ausbezahlt werden:

  • Der:die Arbeitnehmer:in verzichtet für die Corona-Prämie auf 1.500 Euro zugesagtes Gehalt.
  • Es wurde vor dem 1. März 2020 eine freiwillige Sonderzahlung vereinbart, die zum damaligen Zeitpunkt allerdings nichts mit der Corona-Krise zu tun hatte.
  • Die Corona-Prämie wird nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV im Lohnkonto aufgezeichnet.

Diese Punkte sollten Sie unbedingt beachten, um nicht nachträglich eine böse Überraschung zu erleben.

5. Crowdfunding-Einnahmen müssen versteuert werden

Viele findige Unternehmer:innen versuchen mittels Crowdfunding, Geld für das Weiterbestehen des Betriebs nach der Corona-Krise zu sammeln.

Wichtig zu wissen: Zwar handelt es sich bei den Zahlungen der Gönnerschaft um freiwillige Zahlungen. Diese Zahlungen sind deshalb aber nicht steuerfrei. Im Gegenteil: Es handelt sich um Betriebseinnahmen, die vom Unternehmen zu versteuern sind.

Tipp

Steuererleichterungen in der Corona-Krise

Ausführliche Informationen zu den aktuellen Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Krise und wie Sie diese nutzen, erhalten Sie im Fachartikel "Steuererleichterungen in der Corona-Krise nutzen: So gehen Sie vor".

6. Antrag auf Stundung von Steuerschätzungen

Haben Sie trotz mehrmaliger Mahnungen keine Steuererklärungen für 2019 eingereicht und wurden Ihre Unternehmenszahlen deshalb geschätzt, müssen Sie die geschätzten Steuern erst einmal bezahlen, solange Sie noch keine Steuererklärung 2019 eingereicht haben.

Doch in der Corona-Krise profitieren Sie von einer Ausnahme: Können Sie dem Finanzamt nämlich nachweisen, dass Sie wegen Corona die Erklärung derzeit nicht einreichen und auch nicht zahlen können, stundet das Finanzamt die geschätzten Steuern zunächst.

Achtung

Hilfestellungen für Unternehmern und Selbstständige

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