Was bedeutet Gewinnermittlung und warum ist sie wichtig?
Gewinnermittlung bedeutet, dass ein Selbstständiger nach Ablauf eines Kalenderjahres bzw. nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ermittelt, ob er einen Gewinn oder einen Verlust erzielt hat. Zur Ermittlung des Gewinns stehen zwei Methoden zur Verfügung: die Einnahmen-Überschussrechnung und die Bilanzierung.
Die Gewinnermittlung ist für Unternehmer aus verschiedenen Gründen wichtig: Da jeder Gewinn aus einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit versteuert werden muss, bildet sie die Grundlage zur Feststellung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Doch die Gewinnermittlung bietet noch viel mehr. Sie gibt Aufschluss darüber, ob die selbstständige Tätigkeit profitabel ist oder ob Anpassungen (z. B. Änderung des Leistungskatalogs) notwendig sind. Die Gewinnermittlung ist zudem die Basis für künftige Investitionsentscheidungen und dient als Nachweis zur Bonität bei Kreditverhandlungen mit der Bank.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Gewinnermittlung?
Die Grundlagen zur Gewinnermittlung finden sich in den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Danach ist jeder Selbstständige buchführungspflichtig, der bereits nach anderen Gesetzen (z. B. § 238 HGB) zur Buchführung verpflichtet ist. Gewerbliche Unternehmer müssen ihre Gewinnermittlung im Rahmen der doppelten Buchführung durchführen, wenn ihr Gewinn über 80.000 Euro liegt oder ihr Umsatz mehr als 800.000 Euro beträgt. Dass Selbstständige beim Finanzamt eine Gewinnermittlung abgeben müssen, lässt sich zudem aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG sowie den Gewinnermittlungsvorschriften des § 4 EStG ableiten.
Fazit: Das Finanzamt erwartet von Selbstständigen eine Gewinnermittlung. Diese bildet die Grundlage für die Besteuerung der Einkünfte eines Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflers.
Welche Arten der Gewinnermittlung gibt es?
Grundsätzlich sind zwei Arten der Gewinnermittlung zu unterscheiden. Die Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) und die Einnahmen-Überschussrechnung (kurz EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG.
In der Praxis stellt sich hier oftmals die Frage: „Sind Gewinnermittlung und EÜR das Gleiche?“. Antwort: „Nein“. Bei der Gewinnermittlung handelt es sich um den Oberbegriff zur Berechnung eines Gewinns oder Verlusts. Die EÜR ist lediglich eine von zwei Arten der Gewinnermittlung. Man kann sagen: Jede EÜR ist eine Gewinnermittlung, aber nicht jede Gewinnermittlung ist gleich eine EÜR.
Was ist der Unterschied zwischen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und der Bilanzierung?
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn oder der Verlust im Rahmen der Gewinnermittlung durch eine „einfache“ Gegenüberstellung von zugeflossenen Einnahmen und abgeflossenen Ausgaben berechnet. Die Gewinnermittlung mittels Bilanzierung ist komplizierter. Bei der Gewinnermittlung per Bilanzierung handelt es sich um einen stichtagsbezogenen Betriebsvermögensvergleich (doppelte Buchführung).
Der wichtigste Unterschied: Bei der EÜR gilt das strenge Zu- und Abflussprinzip, bei der Bilanzierung können künftige Risiken den Gewinn durch Rückstellung mindern.
Beispiel: Unterschied zwischen EÜR und Bilanzierung
Eine Selbstständige ermittelt ihren Gewinn nach der EÜR. Ihre zugeflossenen Betriebseinnahmen im Kalenderjahr betrugen 120.000 Euro. Ihre Betriebsausgaben lagen bei 40.000 Euro. Im Folgejahr wird es aufgrund eines Gewährleistungsfalls zu einer Zahlung von 30.000 Euro an einen Kunden kommen.
Folge: Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung müsste die Selbstständige dem Finanzamt einen Gewinn von 80.000 Euro erklären. Dass eine Zahlung wegen der Gewährleistung an einen Kunden droht, spielt bei der Gewinnermittlung durch EÜR keine Rolle. Würde die Selbstständige bilanzieren, dürfte sie eine gewinnmindernde Rückstellung in Höhe von 30.000 Euro für das drohende Risiko der Gewährleistungszahlung in der Bilanz ausweisen. Bei der Gewinnermittlung mittels der Bilanz müsste sie dem Finanzamt so nur einen Gewinn von 50.000 Euro erklären. Die Gewinnermittlung mittels Bilanzierung hat allerdings nicht nur Vorteile. Ein Nachteil ist, dass bei diesem Verfahren offene Forderungen gewinnerhöhend erfasst werden müssen.
Wer darf die EÜR anwenden – und wer muss bilanzieren?
Von der Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG profitieren Freiberufler, Kleingewerbetreibende, Selbstständige und nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer, sofern ihr Umsatz nicht über 800.000 Euro liegt und der Gewinn die Grenze von 80.000 Euro nicht überschreitet. Die Gewinnermittlung per EÜR steht also z. B. folgenden Selbstständigen offen:
- Ärzte
- Künstler
- Anwälte
- Architekten
- Ingenieure (Freiberuflern)
- Kleingewerbetreibende
Kapitalgesellschaften wie die GmbH, AG oder UG sowie Personengesellschaften wie die OHG oder KG sind dagegen buchführungspflichtig. Sie müssen daher ihre Gewinnermittlung per Bilanzierung erstellen. Freiberufler können niemals zur Bilanzierung verpflichtet werden. Sie können sich jedoch freiwillig zur Gewinnermittlung mittels Bilanzierung entscheiden.
Info
Wechsel zur Bilanzierung nur bei Aufforderung durch das Finanzamt
Überschreitet ein Gewerbetreibender in einem Jahr die Umsatz- oder Gewinngrenzen von 800.000 Euro bzw. 80.000 Euro, dann muss er nur dann zwingend zum nächsten 1.1. zur Bilanzierung wechseln, wenn das Finanzamt ihn explizit dazu auffordert.
Was sind die Vor- und Nachteile der beiden Methoden?
Beide Gewinnermittlungsarten haben ihre Vor- und Nachteile. Bei der EÜR handelt es sich um eine reine Geldrechnung, deshalb bleiben Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen außen vor. Wenn ein Architekt als Freiberufler seine Gewinnermittlung mit der EÜR durchführt und mit einer Inanspruchnahme aus einer Gewährleistung rechnet, kann er dieses finanzielle Risiko in der EÜR nicht berücksichtigen. Bei der Gewinnermittlung durch die Bilanzierung hätte er hier eine gewinnmindernde Rückstellung bilden dürfen. Dadurch kann also situativ ein Nachteil entstehen.
Info
Keine Vor- und Nachteile auf Dauer
Die Vor- und Nachteile der Gewinnermittlungsarten sind rein situativ. Nutzt ein Unternehmer die EÜR, muss er dennoch eine Schlussbilanz erstellen, wenn er seinen Betrieb aufgibt oder verkauft. Über die gesamte Laufzeit betrachtet, ergeben beide Methoden also die gleiche Gewinnsumme.
Ein nennenswerter Vorteil der EÜR ist, dass sie weniger komplex ist: Es gelten keine umfassenden Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften. Sie müssen lediglich die gleichnamige Anlage (EÜR - Einnahmen-Überschussrechnung) in der Steuererklärung ausfüllen. Aufgrund der geringen Komplexität können Sie diese Art der Gewinnermittlung häufig ohne einen Steuerberater durchführen.
Welche typischen Fehler passieren bei der Gewinnermittlung – und wie vermeidet man sie?
Typische Fehler, die Sie bei einer Gewinnermittlung machen können, sind:
- Private Ausgaben in der Gewinnermittlung erfassen
- Abschreibungsregeln nicht einhalten
- Einnahmen und Ausgaben im falschen Kalenderjahr berücksichtigen
- Belege zu Betriebsausgaben sind nicht vorhanden
Welche Fristen müssen bei der Gewinnermittlung eingehalten werden?
Die Gewinnermittlung ist ein wesentlicher Bestandteil der Steuererklärung. Je nachdem, ob ein Selbstständiger steuerlich beraten ist oder nicht, erwartet das Finanzamt diese an folgenden Terminen:
- Ohne Steuerberater: bis zum 31. Juli des Folgejahrs
- Mit Steuerberater: bis zum 28./29. Februar des zweiten Folgejahrs
Unabhängig von diesen Abgabefristen sollten Sie die Gewinnermittlung so früh wie möglich nach Ablauf des Kalenderjahrs bzw. Wirtschaftsjahrs durchführen. Insbesondere, wenn Sie Steuererstattungen wegen zu hoher Vorauszahlungen erwarten, sollten Sie die Steuererklärung samt Gewinnermittlung so früh wie möglich einreichen.
Wie erfolgt die Gewinnermittlung nach EÜR?
Bei der Gewinnermittlung im Rahmen der EÜR müssen Sie nur wenige Steuerregeln beachten. Wichtig ist das strenge Zu- und Abflussprinzip: In einem Kalenderjahr sind nur die tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen und die tatsächlich abgeflossenen Ausgaben zu erfassen.
Achtung: Es gibt jedoch eine Ausnahme beim Zu- und Abflussprinzip. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (Zinsen, Miete, Umsatzsteuerzahlungen), die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel (10 Tage) zufließen, sind dem Jahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Beispiel: 10-Tages-Regel bei Umsatzsteuerzahlung
Ein Selbstständiger ermittelt seinen Gewinn im Rahmen der EÜR. Er gibt seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Dezember bis zum 10. Januar des Folgejahres ab und bezahlt bis zu diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer. Folge: Obwohl die Umsatzsteuerzahlung erst im Januar erfolgt, liegt aufgrund der 10-Tages-Ausnahme ein Betriebsausgabenabzug noch im abgelaufenen Kalenderjahr vor.
So gehen Sie bei der Gewinnermittlung durch EÜR vor
Ermitteln Sie ihren Gewinn nach der EÜR, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Erfassen Sie Ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben in einer Software, sobald diese zu- oder abfließen.
- Alternativ halten Sie die Einnahmen und Ausgaben in einer Excel-Tabelle fest und heften die zugehörigen Kontoauszüge sowie Rechnungen in einem Ordner ab.
- Füllen Sie für die Gewinnermittlung die Anlage EÜR aus und übermitteln Sie diese elektronisch an das Finanzamt.
So gehen Sie bei der Gewinnermittlung mittels Bilanzierung vor
Am Ende des Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres erstellen Sie eine Schlussbilanz. Darin bewerten und erfassen Sie alle Vermögensgegenstände (Aktiva) sowie Schulden (Passiva). Die Gewinnermittlung per Bilanzierung sieht folgende Formel vor:
| Betriebsvermögen am Ende des Geschäftsjahres | |
|---|---|
| - | Betriebsvermögen am Anfang des Geschäftsjahres (bzw. Ende des vorangegangenen Geschäftsjahrs) |
| = | Unterschiedsbetrag |
| + | Entnahmen für private Nutzung und Geldentnahmen |
| - | Einlagen (Privateinlagen und Geldeinlagen) |
| = | Gewinn oder Verlust |
Wann muss man von einer Art zur anderen Art wechseln?
Wenn Sie die Umsatzgrenze (800.000 Euro) oder die Gewinngrenze (80.000 Euro) überschreiten, fordert Sie das Finanzamt meist zum nächsten 1. Januar zur Bilanzierung auf. Zu diesem Stichtag erstellen Sie dann eine Eröffnungsbilanz - ab diesem Moment führen Sie Bücher.
Manche Unternehmer wechseln auch freiwillig von der EÜR zur Bilanzierung – auch wenn sie nicht dazu verpflichtet sind. Ein Wechsel lohnt sich beispielsweise, wenn Sie in Zukunft ungewiss hohe, finanzielle Risiken befürchten (z. B. Gewährleistung oder Schadenersatz). In der Bilanz dürfen Sie dann gewinnmindernde Rückstellungen dafür bilden.
Was muss man beim Wechseln von einer Gewinnermittlungsart zur anderen beachten?
Wenn Sie die Art der Gewinnermittlung wechseln, müssen Sie immer einen Übergangsgewinn beziehungsweise -verlust ermitteln. Das ist nötig, da beide Methoden unterschiedlichen Regeln folgen. Führt der Wechsel zu einem Gewinn, können Sie beantragen, diesen über drei Jahre verteilt zu versteuern.
Beispiel: Sie ermitteln einen Übergangsgewinn von 90.000 Euro. Auf Antrag versteuern Sie in den drei folgenden Jahren jeweils 30.000 Euro.