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Nebenberuflich selbstständig machen in der Elternzeit: Das solltest du beachten

Die Elternzeit ist eine spannende Phase voller Glück, in der sich Mütter und Väter vollends dem eigenen Nachwuchs widmen – aber auch eine Zeit, in der viele das Bedürfnis spüren, beruflich weiter aktiv zu bleiben. Immer mehr Eltern nutzen daher die Möglichkeit, sich während der Elternzeit nebenberuflich selbstständig zu machen. In diesem Beitrag erfährst du, welche Rechte und Pflichten du während der Elternzeit hast, welche Voraussetzungen gelten und wie du deine nebenberufliche Selbstständigkeit sicher starten kannst. Dabei spielt auch das Thema Elterngeld bei Selbstständigen eine wichtige Rolle, da sich Einkünfte aus der eigenen Tätigkeit auf die Höhe des Elterngeldes auswirken können.

Zuletzt aktualisiert am 06.11.2025
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Nebenberuflich selbstständig machen in der Elternzeit

In der Elternzeit ist das Berufsleben für einige Zeit pausiert. Statt der täglichen Fahrt ins Büro steht die Familie voll und ganz im Fokus. Gleichzeitig bietet die Elternzeit die seltene Gelegenheit, sich selbst weiterzuentwickeln und neue Wege auszuprobieren. Für viele Eltern ist der Start einer nebenberuflichen Selbstständigkeit in dieser Phase eine Möglichkeit, eigene Ideen zu verfolgen, finanzielle Sicherheit zu schaffen und sich beruflich neu auszurichten. Schon während der Elternzeit kann man so wichtige Grundlagen legen, die später den Weg in die volle Selbstständigkeit ebnen.

Achtung

Selbstständige Nebentätigkeit in der Elternzeit: Was erlaubt das Gesetz?

Laut § 15 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes hast du die Möglichkeit, bis zu 30 Wochenstunden während der Elternzeit erwerbstätig zu sein, und kannst diese Zeit auch nutzen, um eine Selbstständigkeit in der Elternzeit aufzubauen. Der Arbeitsvertrag ruht in dieser Zeit. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang das Elterngeld als Selbstständiger, da hier spezielle Regelungen zur Einkommensanrechnung gelten. 

Krankenkasse, Arbeitgeber & Co.: Das solltest du beachten

Dank Elterngeld lässt sich gelassen planen, sofern einige wichtige Punkte beachtet werden: 

  • Es ist wichtig, den Arbeitgeber zu informieren, wenn man sich während der Elternzeit selbstständig machen möchte: Dieser sollte auch damit einverstanden sein – ablehnen darf er aber nur innerhalb von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen und schriftlich.
  • Wer sich als Freiberufler während der Elternzeit selbstständig macht, zeigt dies beim zuständigen Finanzamt an und muss dort sein Gewerbe bzw. Kleingewerbe anmelden. Diese Regelung ist in § 14 der Gewerbeordnung festgehalten und zwingend erforderlich.
  • Die Krankenkasse muss über die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit informiert werden und wird ggf. prüfen, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenerwerb handelt.
  • Wer ein Unternehmen mit Mitarbeitern startet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Unternehmer ohne Mitarbeiter sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig, eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann trotzdem sinnvoll sein.
  • Beratung gibt es beim „Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)“.

Elterngeld wird auch bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit im Rahmen eines Kleingewerbes gewährt, jedoch werden die Einkünfte aus dem Kleingewerbe auf das Elterngeld angerechnet. Wer ein Gewerbe oder Kleingewerbe während der Elternzeit anmelden möchte, muss wissen, dass das Auswirkungen auf das Elterngeld hat, da alle Einkünfte, auch aus selbstständiger Tätigkeit, bei der Berechnung berücksichtigt werden. 

Checkliste: 10 Punkte für den Erfolg

Wir haben die wichtigsten 10 Punkte aufgelistet, über die jede und jeder kurz nachdenken sollte, der sich in der Elternzeit nebenberuflich selbstständig machen möchte:

  1. Wer angestellt ist und sich zusätzlich nebenberuflich verwirklichen möchte, muss dies mit der Arbeitgeberfirma absprechen. Die Angestelltentätigkeit darf nicht in Konkurrenz zur eigenen Selbstständigkeit stehen und nicht darunter leiden, sonst könnten Abmahnung oder gar Kündigung die Konsequenz sein.
  2. Wer während der Elternzeit eine selbstständige Tätigkeit ausführt, muss wissen, dass das Auswirkungen auf die Sozialversicherung haben kann, insbesondere auf die Krankenversicherung. Wer in der Krankenversicherung bisher beitragsfrei über Ehepartner oder die eigenen Eltern abgesichert war, bleibt dies in der Regel auch, solange die Tätigkeit nur nebenberuflich ist. Eine Einschätzung dessen nimmt jedoch die Krankenkasse nach Kenntnis aller Einkünfte vor.
  3. Wer eine selbstständige Tätigkeit neben einem Angestelltenverhältnis ausübt, muss trotzdem prüfen, ob die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse weiter besteht. Auch hier nimmt die Krankenkasse die Einschätzung vor.
  4. Selbstständige sind grundsätzlich zwar nicht in der Rentenversicherung pflichtversichert. Aber es gibt diverse Ausnahmen. Sobald aus einer Nebentätigkeit ein Hauptberuf wird, gilt es, sich hier gründlich zu informieren – immer wieder zahlen Angehörige mancher Berufsgruppen für viele Jahre RV-Beiträge nach.
  5. Die Einkünfte aus einer Tätigkeit, die während des Bezugs von Mutterschafts-, Eltern- oder Erziehungsgeld erzielt werden, werden auf diese Zahlungen angerechnet. Sie sind einkommensabhängig. Wenn du dich in der Elternzeit selbstständig machen möchtest, solltest du dich daher frühzeitig über die Auswirkungen auf dein Elterngeld informieren.
  6. Wer unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versichert war, kann innerhalb eines auf drei Monate begrenzten Zeitfensters freiwillig und auf ausdrücklichen Antrag gegen einen niedrigen Beitrag in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen werden.
  7. Ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige, berufliche Haftpflichtversicherungen oder, andere Versicherungen für Selbstständige – z. B.  für Inventar , und Ausstattung etc. – erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab;  – sollte aber immer mitbedacht werden.
  8. Auch bei einer geringfügigen nebenberuflichen Selbstständigkeit gilt für viele Berufe eine Versicherungspflicht in einer der zahlreichen Berufsgenossenschaften, die auf Anfrage gerne Auskunft erteilen, ob man sich befreien lassen oder freiwillig versichern kann.
  9. Ist eine bestimmte abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Meister- oder Sachkundeprüfung Voraussetzung dafür, dass eine Tätigkeit ausgeübt werden darf? Dann gilt diese Einschränkung auch im Nebenberuf und ohne den entsprechenden Qualifikationsnachweis läuft nichts.
  10. Handelt es sich um die Aufnahme eines Gewerbes, besteht zusätzlich noch die Anzeigepflicht beim zuständigen Gewerbeamt. Freiberufler, die sich während der Elternzeit selbstständig machen, müssen ihr Gewerbe, sei es auch nur ein Nebengewerbe, beim Finanzamt anmelden. Manche Berufe haben darüberhinausgehende Meldepflichten bei bestimmten Berufskammern oder dem Gesundheitsamt oder weiteren offiziellen Stellen. 

Info

Das gilt beim Bezug von Arbeitslosengeld

Bei Bezug von Arbeitslosengeld schließlich darf eine nebenberufliche Selbstständigkeit einen Aufwand von 15 Stunden in der Woche nicht überschreiten und abzüglich eines Freibetrags werden die Einkünfte aus der Selbstständigkeit auf das Arbeitslosengeld angerechnet.