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Das Wichtigste in Kürze
- Die Arbeitgeberhaftung betrifft die Verantwortung des Arbeitgebers für Schäden, die während der Arbeit auftreten, und hängt von Faktoren wie Fahrlässigkeit und Vorsatz ab.
- Bei Personenschäden in Bezug auf Arbeitsunfälle, solange kein Vorsatz vorliegt, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Bei Sachschäden haftet der Arbeitgeber grundsätzlich immer dann, wenn ein Verschulden vorliegt.
- Arbeitgeber haben Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung zu leisten und sorgen somit für eine Absicherung ihrer Mitarbeiter.
- Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Arbeitgeberhaftpflichtversicherung und deckt zusätzlich Leistungen bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten ab. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt in der Regel nur die Schäden ab, die durch die Mitarbeiter an Dritten verursacht werden.
- Regelungen zur Arbeitgeberhaftung im Arbeitsvertrag können die Haftung des Arbeitgebers für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegenüber dem Arbeitnehmer in der Regel nicht begrenzen.
Wer haftet wann?
Im Arbeitsalltag läuft nicht immer alles glatt. Ein Unfall auf dem Arbeitsweg, eine Verletzung beim Bedienen einer Maschine oder Diebstahl am Arbeitsplatz sind nicht häufig an der Tagesordnung, doch können geschehen. Doch gerade in solchen Fällen stellt sich oft die Frage, wer hier die finanziellen Konsequenzen trägt. Übernehmen Sie als Arbeitgeber die Haftung oder müssen Angestellte ihre Angelegenheiten selbst regeln? Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich für Schäden, die er selbst schuldhaft verursacht hat oder die seien Erfüllungsgehilfen – dazu zählen auch Mitarbeiter – schuldhaft verursacht haben. Wichtige Faktoren sind hier vor allen Dingen die Art des Verschuldens (wurde vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt?) sowie die unterschiedliche Bewertung von Personen- und Sachschäden.
Wann haftet der Arbeitgeber?
Im Kern dreht sich bei diesem Themenkomplex alles um die Frage, in welchen Fällen Sie als Arbeitgeber haften müssen, wenn Ihre Angestellten während der Arbeit oder im Rahmen der jeweiligen Tätigkeit zu Schaden kommen. Im weiteren Zusammenhang stehen hier zudem Fälle, in denen sich beispielsweise Kollegen untereinander Schäden zufügen. Schuldhaft handelt der Arbeitgeber, der gegen konkrete Pflichten verstößt; beispielsweise in Sachen Arbeitsschutz seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkommt. Um zu klären, wann ein Haftungsanspruch besteht, wird der Grad des Verschuldens eine Rolle spielen:
- Fahrlässigkeit: Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
- Grobe Fahrlässigkeit: Handelt der Arbeitgeber im Schadensfall grob fahrlässig, ist damit gemeint, dass er sich gefährlichen Situationen oder Arbeitsbedingungen, die seinen Mitarbeitern schaden, bewusst ist und dies billigend in Kauf nimmt.
- Vorsatz: Dies meint absichtliches Handeln, um anderen zu schaden.
Hier ist im Einzelfall sorgfältig zu ermitteln, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit der Arbeitgeberhaftung überhaupt ein Haftungsfall vorliegt. Daneben spielt die Art des Schadens eine wichtige Rolle. Hier wird grundsätzlich zwischen Personen- und Sachschäden unterschieden.
Arbeitgeberhaftung bei Personenschäden?
Verletzt sich ein Angestellter bei der Arbeit oder stirbt er im schlimmsten Fall sogar beim Ausüben von betrieblichen Tätigkeiten, handelt es sich bei solchen Szenarien um Personenschäden. Solange bei Arbeitsunfällen kein Vorsatz festgestellt werden kann, greift die vom Arbeitgeber finanzierte gesetzliche Unfallversicherung ein (siehe § 104 SGB 7).
Die Versicherungskosten übernehmen Unternehmen komplett für ihre Belegschaft. Wichtig ist, dass Firmen zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Unfallversicherung jedes Jahr einen digitalen Lohnnachweis für die Berufsgenossenschaft übermitteln. Von der Unfallversicherung werden zusätzlich auch Personenschäden abgedeckt, die sich Arbeitnehmer selbst oder den eigenen Kollegen zufügen. Vorteil dieses Prinzips liegt darin, dass Beschäftigte so im Schadensfall finanziell abgesichert sind, selbst wenn Ihr Betrieb Insolvenz anmeldet oder nur über geringes Eigenkapital verfügt.
Wie sieht es im Fall von Sachschäden aus?
Im Allgemeinen handelt es sich bei der Arbeitgeberhaftung in Bezug auf Sachschäden um alle Vorfälle, die keine Personenschäden sind. Zudem geht für Mitarbeiter hier immer eine Art „Vermögenseinbuße“ einher. Aus rechtlicher Sicht muss es sich bei Sachschäden aller Art um einen „untypischen Schaden“ handeln. Abgenutzte Arbeitskleidung kann daher nicht als Sachschaden deklariert werden. Anders sieht es dagegen aus, wenn die Kleidung von Mitarbeitern beispielsweise aufgrund eines Wasserrohrbruchs oder Brands beschädigt wird.
Insgesamt handelt es sich um untypische Schäden, wenn persönliche Gegenstände des Arbeitnehmers (z. B. Handy, Geldbeutel, Hausschlüssel usw.) am Arbeitsplatz gestohlen oder beschädigt bzw. zerstört werden. Ist es möglich Ihnen beispielsweise im Fall von Diebstahl auf der Arbeit Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachzuweisen, gilt die Arbeitgeberhaftung. Dieser Anspruch kann ggf. durchgesetzt werden, wenn es für Mitarbeiter keine abschließbaren Schränke gibt oder das Betriebsgebäude nur schlecht gesichert ist. Im Einzelfall ist aufzuklären, ob den Mitarbeiter ein eigenes Verschulden trifft, wenn er z. B. sein Mobiltelefon sichtbar am Arbeitsplatz liegen lässt.
Welche Versicherungspflichten hat ein Arbeitgeber?
Im Zuge der Arbeitgeberhaftung haben Sie als Arbeitgeber nicht nur die Pflicht, bei begründetem Anspruch finanziell für Sach- und Personenschäden aufzukommen oder Schadensersatz zu leisten. Auch mit Blick auf Sozialabgaben ist es Ihnen gesetzlich vorgeschrieben, Ihre Angestellten umfassend abzusichern. Daher müssen Sie im Rahmen der Arbeitgeberhaftung zusätzlich folgende Beiträge zur Sozialversicherung leisten:
- Arbeitslosenversicherung: An ihr führt für Mitarbeiter kein Weg vorbei. Sie als Arbeitgeber tragen dabei aktuell 1,5 Prozent des Lohns bzw. Gehalts und führen es entsprechend ab. Studenten, Minijobber, Beamte sowie Soldaten müssen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten.
- Krankenversicherung: Alle Mitarbeiter müssen bei einer Krankenkasse versichert sein. Das schreibt das Gesetz vor. Den aktuellen Beitragssatz teilen Sie sich mit Ihrem Angestellten. Ist Ihr Mitarbeiter dagegen privatversichert, führen Sie einen steuerfreien Zuschuss an den Mitarbeiter ab. Diesen legen die Versicherer individuell fest.
- Rentenversicherung: Damit Ihre Angestellten auch im Alter finanziell gut abgesichert sind, gilt hier ebenfalls die Beitragspflicht. Damit werden beispielsweise medizinische Reha-Maßnahmen oder die Altersrente finanziert. Die Beitragshöhe tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Auch wenn Sie Rentner beschäftigen, zahlen Sie den Arbeitgeberanteil in die Rentenkasse ein.
- Pflegeversicherung: Auch hier lautet die Devise: Beitragsteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Beitragszuschlag. Diesen Beitrag tragen Arbeitnehmer allein.
Wie Sie sehen, beschränkt sich die Arbeitgeberhaftung nicht nur auf körperliche oder materielle Schäden, die Ihren Angestellten während der Arbeit zustoßen können. Durch die Versicherungspflicht wird deutlich, dass die Verantwortung für Ihre Mitarbeiter noch weiter reicht und nicht nur auf den Unternehmensalltag beschränkt ist. So stellt die Arbeitgeberhaftung zusätzlich sicher, dass Arbeitnehmer sowohl im Krankheitsfall als auch mit Blick auf die Zukunft finanziell gesichert sind.
Arbeitgeberhaftpflicht durch die gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Mitarbeiter, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen. Sie ist für jeden Arbeitgeber verpflichtend und wird von den Berufsgenossenschaften verwaltet.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind:
1. Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Erstversorgung, ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln (einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie)
- Versorgung mit Hilfsmitteln (insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch) häusliche Krankenpflege Belastungserprobung und Arbeitstherapie
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Beratung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen
- Umgestaltung des Arbeitsplatzes
- Zuschüsse an Arbeitgeber
- Aus- und Fortbildung, Umschulung
3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere Hilfen
- zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
- zur Verständigung mit der Umwelt
- bei Beschaffung, Erhalt und Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung
- zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
- zur Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben
4. ergänzende Leistungen
- ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht
- Reisekosten (auch für Familienheimfahrten) zur Durchführung der Leistungen
- Betriebs- und Haushaltshilfe
- Kinderbetreuungskosten
- Kraftfahrzeughilfe
- Wohnungshilfe
5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- Gewährung von Pflegegeld
- auf Antrag Stellung einer Pflegekraft (Hauspflege)
- Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege)
6. Geldleistungen
- Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit
- Übergangsgeld während der Dauer berufsfördernder Leistungen
- Versichertenrente
- Hinterbliebenenleistungen (Sterbegeld, Überführungskosten, Witwen- und Waisenrenten)