Großbuchstabe M: Gewährte Mahlzeiten korrekt im Lohnkonto ausweisen

Das „M“ in der Lohnsteuerbescheinigung steht für Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber bei Auswärtstätigkeiten. Er dient der korrekten Erfassung der Reisekosten bei der Einkommensteuerberechnung. Die Kennzeichnung mit „M“ ist zwingend, wenn Mahlzeiten bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des regulären Arbeits- und Wohnortes gewährt werden und der Sachbezugswert relevant ist. Außerdem ist sie unabhängig von der Anzahl der Mahlzeiten oder ihrer Besteuerungsart.

Zuletzt aktualisiert am 17.01.2025
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Definition

Was ist „Großbuchstabe M“ in der Lohnsteuerbescheinigung?

Das „M“ steht für Mahlzeitengestellung – das meint die Mahlzeiten, die Beschäftigte von ihren Arbeitgebern erhalten. Die Mahlzeiten im Lohnkonto auszuweisen, wurde bereits im Jahr 2014 beschlossen, trat aber mit einer Übergangsfrist erst zum 1. Januar 2019 in Kraft.

Wozu muss der Großbuchstabe M in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden?

Das Ausweisen in der Lohnsteuerbescheinigung ist notwendig, damit die Reisekostenberechnung bei der Berechnung der Einkommensteuer durch das Finanzamt korrekt ist.

Wann ist der Großbuchstabe M verpflichtend?

Nicht für alle gewährten Mahlzeiten müssen Arbeitgeber den Großbuchstaben M im Lohnkonto ausweisen. Zwingend auszuweisen ist die Mahlzeitengestellung dann, wenn Mitarbeiter bei einer Auswärtstätigkeit – d. h. bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb ihrer Wohn- und der ersten Betriebsstätte – Mahlzeiten erhalten, für die der Sachbezugswert angesetzt werden muss. Die Regelung greift auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Die Pflicht zur Aufzeichnung und Bescheinigung besteht unabhängig von der Anzahl der Mahlzeiten, die der Mitarbeiter im Kalenderjahr erhält. Ob Mahlzeiten pauschal oder individuell besteuert werden oder von der Besteuerung ausgenommen sind, spielt dabei keine Rolle.

Sachbezugswerte für Essenszuschüsse 2025

Für Mahlzeiten, die Mitarbeitern:innen bei einer Auswärtstätigkeit gewährt werden, gelten die aktuellen Sachbezugswerte 2025:  

  • Frühstück: 2,30 Euro pro Tag
  • Mittag- oder Abendessen: 4,40 Euro pro Tag
  • Gesamtwert für Verpflegung pro Tag: 11,10 Euro

Die Sachbezugswerte sind unabhängig von der Dauer der beruflichen Auswärtstätigkeit anzuwenden, solange die Mahlzeiten als Arbeitslohn zu bewerten sind. Die Verpflegungspauschale hingegen kommt zum Einsatz, wenn eine Auswärtstätigkeit länger als 8 Stunden dauert oder über Nacht andauert. 

Video: Sachbezugswerte 2025

Info

Beispiele für die Verwendung des Großbuchstabens M

Fall 1: Ein Arbeitnehmer nimmt an einer eintägigen externen Weiterbildung Teil. Sie dauert 7,5 Stunden und die Mahlzeiten werden gestellt. Hier ist der Großbuchstabe M in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Fall 2: Eine Arbeitnehmerin ist drei Tage auf Geschäftsreise. Sowohl die Anreise als auch die Abreise dauern 8 Stunden. Tag 2 ist ein voller Arbeitstag, an dem ein Kunde das Mittagessen bezahlt. Da es sich hierbei um eine Geschäftsreise handelt, wird in der Reisekostenabrechnung die Verpflegungspauschale angewendet. 

Wann muss der Großbuchstabe M im Lohnkonto nicht angegeben werden?

Gewähren Arbeitgeber Mahlzeiten, die keinen Arbeitslohn darstellen oder die 50-Euro-Grenze überschreiten – für die die Sachbezugswerte also nicht relevant sind –, ist die Kennung M im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung nicht anzugeben.