Zusammenfassung
Jugendarbeitsschutzgesetz: Das Wichtigste in Kürze
- Das Jugendarbeitsschutzgesetz betrifft Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren.
- Es gilt unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung.
- Das JArbSchG enthält klare Arbeitszeitregelungen.
- Es schreibt eine reguläre tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden, also eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden vor.
Definition
Was ist das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Für minderjährige Beschäftigte und Auszubildende gelten die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Der Gedanke dahinter: Junge Menschen sind den Anforderungen der Arbeitswelt noch nicht in gleichem Maße gewachsen wie Erwachsene. Das Gesetz soll sie vor Überlastungen und Gefahren am Arbeitsplatz schützen.
Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten für junge Menschen unter 18 Jahren. Dabei ist es unerheblich, ob diese ihr Geld in einer Ausbildung, einem Nebenjob oder mit Gelegenheitsarbeiten verdienen – entscheidend ist allein, dass sie bezahlt beschäftigt sind.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen:
A) Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
B) Wer jünger ist als 15, gilt als Kind und darf grundsätzlich nicht arbeiten.
Für Auszubildende, die 18 Jahre oder älter sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr. Zu beachten: Für Jugendliche, die Vollzeit schulpflichtig sind, gelten im Jugendarbeitsschutzgesetz dieselben Regeln wie für Kinder., die 18 Jahre oder älter sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr. Zu beachten: Für Jugendliche, die Vollzeit schulpflichtig sind, gelten dieselben Schutzvorschriften wie für Kinder. Sie bleiben aber Jugendlich im Sinne des Gesetzes.
Welche Arbeitsverhältnisse fallen unter den Jugendarbeitsschutz?
Unter welchen Bedingungen dürfen Kinder und Vollzeit schulpflichtige Jugendliche arbeiten?
In Deutschland ist Kinderarbeit verboten (§2 Abs. 1 JArbSchG). Das Jugendarbeitsschutzgesetz lässt jedoch Ausnahmen zu. Unter folgenden Bedingungen dürfen Kinder bzw. vollzeitschulpflichtige Jugendliche arbeiten:
- im Rahmen eines Schulpraktikums.
- über 13-Jährige mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten, wenn die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist (z. B. Zeitungen austragen; Näheres regelt die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz, KindArbSchV).
- Jugendliche während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr.
Welche Arbeitszeit gilt für unter 18-Jährige?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt explizit die Arbeitszeiten von Jugendlichen. Die Wegzeit von zu Hause zum Betrieb gehört nicht zur Arbeitszeit, die Anfahrt vom Betrieb zu einem anderen Arbeitsplatz (z. B. einer Baustelle) dagegen schon.
Die Obergrenze: 40 Stunden pro Woche
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Jugendliche liegt bei 40 Stunden. Ihr Arbeitstag darf höchstens acht Stunden dauern.
Ausnahme: Um früher ins Wochenende gehen zu können, dürfen Jugendliche von Montag bis Donnerstag bis zu je 8,5 Stunden arbeiten. Die Arbeitszeit am Freitag dürfen sie dann entsprechend verkürzen.
Nicht mehr als fünf Tage pro Woche
Für Jugendliche gilt die 5-Tage-Woche. Je nach Branche dürfen Jugendliche auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen arbeiten – das gilt z. B. in Altersheimen, in der Gastronomie oder in Verkehrsbetrieben.
Wichtig: Wenn Jugendliche in einem Betrieb arbeiten, in dem am Samstag Betrieb ist und auch die Sonn- und Feiertagsarbeit stattfindet, haben sie Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche. Die Einteilung von Jugendlichen am Samstag, Sonn- und Feiertagen darf nur in Ausnahmefallen stattfinden.
Frühestens ab 6 Uhr, spätestens bis 20 Uhr
Grundsätzlich gilt für Jugendliche: Arbeitsbeginn frühestens um 6 Uhr, Arbeitsende spätestens um 20 Uhr. Je nach Branche und nach Alter des Jugendlichen gibt es Ausnahmen von dieser Regel (z. B. in Bäckereien oder im Gastgewerbe).
Wichtig: Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen mindestens zwölf Stunden frei sein. Und wenn der Berufsschulunterricht am nächsten Morgen vor 9 Uhr beginnt, ist für Jugendliche abends spätestens um 20 Uhr Feierabend.
Pausen müssen sein
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden sind Pausen von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Auf mehr als 6 Stunden Arbeit kommen, insgesamt mindestens 60 Minuten Pause. Eine Pause muss mindestens 15 Minuten dauern.
Nachtruhe nach § 14 JArbSchG
Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen an einem Arbeitstag lediglich zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. Die Nachtschicht ist für sie also ausgeschlossen.
Für Jugendliche ab 16 Jahren gibt es Branchen, für die eine Ausnahmeregelung besteht, da dort die Nachtarbeit essenziell ist. Das gilt unter anderem für:
- Bäckereien und Konditoreien
- Das Gastgewerbe
- Die Landwirtschaft
Ausnahmefälle sind auch in mehrschichtigen Betrieben möglich, hängen aber vom Einzelfall ab. Generell müssen vor allem die Regeln für die Arbeitszeit samt Ruhepausen und Schichtlängen eingehalten werden.
Arbeitszeit: Ausnahmen
In Notfällen dürfen gewisse Regelungen zur Arbeitszeit vorübergehend ignoriert werden. Das gilt aber im Rahmen des Jugendarbeitsschutzes ausschließlich dann, wenn keine Erwachsenen anwesend sind, die entsprechende Aufgaben stattdessen übernehmen könnten.
Im Grunde dürfen im Notfall alle Regelungen zur Arbeitsdauer, Pausen, Schichten, Freizeit, Nachtruhe und Ruhetagen ausgesetzt werden. Allerdings muss die geleistete Mehrarbeit während eines Notfalls innerhalb der nächsten drei Wochen durch Freizeit ausgeglichen werden.
Was ein Notfall ist, ist auf gewisse Weise Auslegungssache. Als Faustregel gilt: Ein Notfall liegt dann vor, wenn die Existenz des Unternehmens bedroht ist.
Wie viel Urlaub steht unter 18-Jährigen zu?
Jugendliche haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Anzahl der Urlaubstage ist nach dem Alter gestaffelt. Der Urlaub beträgt jährlich:
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist.
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist.
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.
Der Urlaub sollte außerdem in der Zeit der Berufsschulferien liegen.
Ist Unterricht an der Berufsschule Arbeitszeit?
Der Unterricht an der Berufsschule wird voll auf die Arbeitszeit angerechnet. Für den Unterrichtsbesuch, die Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung müssen die Jugendlichen von der Arbeit freigestellt werden. Darüber hinaus gilt:
- Dauert der Berufsschulunterricht länger als fünf Unterrichtsstunden (à 45 Minuten), sind Jugendliche an diesem Tag von der Arbeit im Betrieb freizustellen.
- Bei Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen müssen Jugendliche vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin für die gesamte Woche freigestellt werden.
Was ist die Erstuntersuchung?
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie zuvor eine ärztliche Erstuntersuchung absolviert haben (§ 32 JArbSchG). Diese soll sicherstellen, dass keine gesundheitlichen Risiken durch die Arbeit zu erwarten sind. Die Bescheinigung über die Untersuchung darf nicht älter als 14 Monate sein. Ohne Vorlage dieser Bescheinigung ist eine Beschäftigung nicht zulässig.
Ausnahme: Bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen (z. B. Ferienjobs unter zwei Monaten), kann die Untersuchung entfallen, wenn keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind.
Welche Arbeiten sind für Jugendliche verboten?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz untersagt die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die sie gesundheitlich oder körperlich gefährden (§ 22–23 JArbSchG). Verboten sind insbesondere Tätigkeiten:
- die ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit überfordern,
- mit erhöhter Unfallgefahr,
- bei extremer Hitze, Kälte oder Nässe,
- unter Einwirkung von gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Stoffen, Strahlen oder Erschütterungen und
- Akkord- und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
Ausnahme: Gefährliche Arbeiten und die Arbeit in Akkordgruppen sind zulässig, wenn es für die Ausbildung erforderlich ist.
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (Bußgeldtabelle)
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) stellen in der Regel Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € pro Verstoß (§ 58 JArbSchG) geahndet werden. In besonders schweren Fällen, z. B. wenn vorsätzlich die Gesundheit von Jugendlichen gefährdet wurde, kann auch eine Freiheitsstrafe (§ 59 JArbSchG) verhängt werden.
Mögliche bußgeldbewährte Verstöße sind zum Beispiel:
- Beschäftigung von Kindern oder vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen
- Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen ohne Ausnahmegenehmigung
- Nichtgewährung gesetzlicher Pausen
- Missachtung der Pflicht zur Freistellung für den Berufsschulunterricht
- Beschäftigung ohne gültige Erstuntersuchung
- Ausübung verbotener oder gefährlicher Tätigkeiten (§ 22 JArbSchG)
- Einsatz in Akkord- oder Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
Für die Aufsicht über die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind das Gewerbeaufsichtsamt und das Amt für Arbeitsschutz zuständig. Arbeitgeber, die dreimal gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen, dürfen keine Jugendlichen unter 18 Jahren mehr beschäftigen. Dabei spielt auch die Schwere der Verstöße keine Rolle.