Definition
Was bedeutet Lohnpfändung?
Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung treibt der Gläubiger von einem Schuldner auf direktem Weg das ihm zustehende Geld vom Arbeitgeber ein. Das heißt, dass nicht das gesamte Gehalt bzw. der komplette Lohn dem Arbeitnehmer mit Schulden ausgezahlt, sondern ein Teil davon gepfändet wird.
Eine Lohnpfändung kann ein Gläubiger erreichen, wenn er diese beim Vollstreckungsgericht beantragt und das Gericht ihm einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellt.
Deine Pflichten als Drittschuldner bei der Lohnpfändung
Für dich als Arbeitgeber beginnt die Lohnpfändung mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Damit wirst du zum Drittschuldner. Dagegen kannst du dich nur wehren, wenn Form- und Zustellungsmängel vorliegen oder die Pfändungsschutzvorschriften nicht beachtet wurden.
Hier findest du im Überblick deine Pflichten als Drittschuldner und erhältst weitere Informationen:
Auskunfts- und Erklärungspflicht
Innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses musst du dem Gläubiger die sog. Drittschuldnererklärung übermitteln. Du musst erklären, ob und in welchem Umfang du die Forderung anerkennst und erfüllen wirst, ob und welche anderen Personen Anspruch auf die Forderung erheben und ob anderweitige Pfändungen vorliegen. Kommst du der Erklärungspflicht nicht nach, machst du dich gegenüber dem Gläubiger schadenersatzpflichtig. Die Erklärungspflicht des Drittschuldners ist in § 840 der Zivilprozessordnung geregelt.
Auszahlungsverbot
Als Drittschuldner ist es dir untersagt, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an den Schuldner auszuzahlen. Des Weiteren bist du verpflichtet, die pfändbaren Beträge zu ermitteln und dem Gläubiger zu überweisen.
Ermittlung der pfändbaren Lohnbestandteile
Eine deiner Hauptaufgaben als Arbeitgeber und Drittschuldner ist die Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens.
Unpfändbare Einkommensteile
Es gibt Bezüge vom Arbeitseinkommen des Schuldners, die nicht gepfändet werden dürfen. Sie finden sich in § 850a der Zivilprozessordnung. Siehe auch LAG Berlin, Urteil vom 14.01.2000.
Bedingt pfändbare Bezüge
Bedingt pfändbare Bezüge sind im Grunde unpfändbar, können aber unter bestimmten Voraussetzungen, die sich in § 850b der Zivilprozessordnung finden, dennoch gepfändet werden.
Pfändungsfreigrenzen
Als Arbeitgeber und Drittschuldner musst du neben den pfändbaren und bedingt pfändbaren Bezügen auch die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c der ZPO vor einer Zahlung an Gläubiger beachten. Durch sie soll ermöglicht werden, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie trotz Pfändungsbeschlusses weiterhin aufrechterhalten kann.
Info
Lohnpfändung geregelt: § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
§ 850 ZPO regelt Folgendes zur Lohnpfändung für Arbeitseinkommen:
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:
- a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
- b) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
So wird die Lohnpfändung eines Mitarbeiters berechnet
Weil manche Lohnteile gar nicht, andere nur zum Teil oder nur unter bestimmten Voraussetzungen pfändbar sind, musst du im Einzelfall berechnen, welchen Betrag der Gläubiger zu bekommen hat.
Dabei gehst du folgendermaßen vor:
- Du klärst, welche Teile des Bruttolohns pfändbar sind. Nicht pfändbar und daher abzuziehen sind z. B. vermögenswirksame Leistungen, Aufwandsentschädigungen und die Hälfte der Überstundenvergütung. Naturalleistungen wie z. B. die erlaubte Privatnutzung eines Dienstwagens sind als Sachbezug einzurechnen.
- Du berechnest den pfändbaren monatlichen Nettolohn. Dazu ziehst du vom errechneten pfändbaren Bruttolohn die darauf anfallenden Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab.
Vorsicht: Wenn Lohnteile nicht oder nur teilweise pfändbar sind, entspricht der pfändbare Nettolohn nicht dem, was auf der Lohnabrechnung normalerweise als Nettolohn erscheint. Denn dort wurden auch die auf den unpfändbaren Teil fallenden Abgaben abgezogen. - Du ermittelst den bei deinem Mitarbeiter pfändbaren Betrag. Wie viel du vom pfändbaren Nettolohn an den Gläubiger abführen musst, hängt davon ab, wie viele Unterhaltspflichten dein Mitarbeiter hat. Der pfändbare Betrag ergibt sich aus der amtlichen Lohnpfändungstabelle.
Mehrfache Lohnpfändung und Unterhaltspfändung
Bei der Lohnpfändung gilt „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Sollten also mehrere Gläubiger bei dir anklopfen, musst du zuerst an denjenigen zahlen, dessen Kontopfändung du zuerst erhalten hast. Erst wenn dessen Forderung vollständig mit Zinsen und Vollstreckungskosten bezahlt ist, zahlst du an den Nächsten. Ist der Arbeitgeber bei mehreren Pfändungen unsicher, welchen Gläubiger er zuerst bedienen muss, kann er den pfändbaren Betrag beim Gericht hinterlegen. Die Verteilung wird dann vom Gericht vorgenommen.
Besonderheit bei der Unterhaltspfändung
Unterhaltspfändungen richten sich i. d. R. nach § 850d ZPO. Der Pfändungsfreibetrag des Schuldners wird dabei nicht aus der Lohnpfändungstabelle entnommen, sondern vom Vollstreckungsgericht festgesetzt.
Lohnpfändungen und Unterhalt: Was hat Vorrang?
Der vom Gericht bei einer Unterhaltspfändung festgelegte Freibetrag bezüglich einer Gehalts- bzw. Lohnpfändung ist meistens niedriger als der aus der amtlichen Tabelle. Darum kann es vorkommen, dass du an einen Unterhaltsgläubiger zahlen musst, obwohl ein „normaler“ Gläubiger, der früher gepfändet hat, leer ausgeht.
Ist die Pfändung von Weihnachtsgeld möglich?
Weihnachtsgeld ist seit Juli 2025 gemäß § 850a Nr. 4 ZPO bis zu einem Betrag von 780 Euro pfändungsfrei. Der Arbeitgeber muss die Regeln zur Unpfändbarkeit beachten und in jedem Fall die entsprechenden Weihnachtsgeldbestandteile auszahlen.
Praxisbeispiel: Berechnung des Pfändungsbetrags
Du hast das pfändbare Nettoeinkommen deines Mitarbeiters berechnet und fragst dich jetzt, wie viel du davon durch die Lohnpfändung an den Gläubiger zahlen musst.
Bei Mitarbeiter A hast du einen Nettolohn von 1.559,99 Euro ausgerechnet. Er ist ledig und hat keine Kinder, hat also keine Unterhaltspflichten. Nach der seit dem 1. Juli 2025 geltenden amtlichen Lohnpfändungstabelle bekommt der Gläubiger nichts, weil bei diesem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers aufgrund des Pfändungsfreibetrags kein pfändbarer Betrag anfällt. Ist der Nettolohn aber nur einen Cent höher, musst du 3,50 Euro an den Gläubiger überweisen. Dieses auf den ersten Blick kuriose Ergebnis kommt zustande, weil die Pfändungstabelle in 10-Euro-Schritten aufgebaut ist. Bei einem Nettoeinkommen von 1.560,00 Euro bis 1.569,99 Euro gehen 3,50 Euro an den Gläubiger. Bei einem Einkommen von 1.570,00 Euro bis 1.579,99 Euro sind es sogar schon 10,50 Euro.
Ist dein Mitarbeiter A dagegen verheiratet und ist gegenüber 2 Personen unterhaltspflichtig, muss er mindestens ein Einkommen in Höhe von 2.470 Euro netto haben, damit der Gläubiger per Lohnpfändung einen Teil des Lohns erhält. Liegt er unter dieser Pfändungsgrenze, geht der Gläubiger leer aus.
Achtung
Jährlich neue Lohnpfändungstabelle
Die amtliche Pfändungstabelle mit den Lohnpfändungsfreibeträgen wird jährlich immer zum 1. Juli angepasst. Die nächste Anpassung erfolgte zum 1. Juli 2025. Die Lohnpfändungstabelle, die bis zum 31. Juni 2024 galt, findest du im Bundesgesetzblatt Nr. 160. Die Pfändungstabelle, die seit dem 1. Juli gültig ist, findest du im Bundesgesetzblatt Nr. 110.
Lohnpfändung: Risiken und Kosten für Arbeitgeber
Was musst du beachten, wenn dir mehrere Gläubiger für denselben Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellen? Hier gilt der Prioritätsgrundsatz, d. h. die zeitlich als erste zugestellte Pfändung geht den übrigen vor.
Empfehlung: Hast du Zweifel, an wen du zuerst leisten musst, weil der Zeitpunkt der erfolgten Lohnabtretung nicht sicher festzustellen ist, solltest du den pfändbaren Betrag hinterlegen und die Verteilung des Erlöses dem Gericht übertragen.
Achtung
Du haftest für Fehler
Als Arbeitgeber bist du Drittschuldner und haftest für Fehler, die sich aus einer Falschberechnung bei einer Lohnpfändung ergeben. Verstößt du beispielsweise gegen den Prioritätsgrundsatz, wirst du gegenüber dem vorrangigen Gläubiger nicht von deiner Zahlungspflicht befreit und musst an diesen nochmals zahlen. In jedem Fall solltest du die amtliche Lohnpfändungstabelle zu rate ziehen.
Wer trägt die Kosten bei Pfändung von Gehalt?
Die mit der Bearbeitung von Lohnpfändungen verbundenen Kosten sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen. Du hast keinen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner und kannst einen solchen Anspruch auch nicht durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung begründen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2006). Du kannst für diese Kosten auch nicht den Gläubiger in Anspruch nehmen.
Sind Lohnpfändungen ein Kündigungsgrund?
Grundsätzlich nicht, denn das säumige Schuldnerverhalten des Arbeitnehmers ist seiner privaten Lebenssphäre zuzurechnen. Eine Kündigung ist nur im Ausnahmefall zulässig, wenn du z.B. nachweisen kannst, dass die Pfändungen einen derart hohen Arbeitsaufwand verursachen, dass es zu wesentlichen Störungen im Arbeitsablauf oder der betrieblichen Organisation kommt. Möglich ist eine Kündigung auch, wenn der Arbeitnehmer eine herausgehobene Stellung oder Vertrauensstellung innehat.