Anhang im Jahresabschluss

Der Anhang ist ein zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses. Er ergänzt die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) durch detaillierte Angaben und Erläuterungen. Unternehmen können hier Informationen bereitstellen, die den Jahresabschluss klarer und übersichtlicher machen. Besonders bei der Nutzung von Wahlrechten oder bei komplexen Sachverhalten bietet der Anhang entscheidende Einblicke. Doch was genau gehört in den Anhang? Welche Vorschriften gelten, und welche Erleichterungen gibt es? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige rund um den Anhang im Jahresabschluss.

Zuletzt aktualisiert am 11.07.2025

Zusammenfassung

Der Anhang im Überblick

  • Der Anhang ergänzt Bilanz und GuV durch zusätzliche Angaben und Erläuterungen.
  • Er ist ein verpflichtender Bestandteil des Jahresabschlusses für Kapital- und KapCo-Gesellschaften (§ 264 HGB).
  • Die gesetzlichen Anforderungen für den Anhang ergeben sich insbesondere aus den §§ 284–288 HGB.
  • Unternehmen können bestimmte Angaben aus der Bilanz und GuV in den Anhang auslagern, sofern gesetzlich zulässig.
  • Kleine und mittlere Gesellschaften profitieren von Erleichterungen bei den Anhangangaben.
  • Kleinstkapitalgesellschaften können Angaben unter der Bilanz zusammenfassen, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Definition

Was ist der Anhang im Jahresabschluss?

Der Anhang ist ein Bestandteil des Jahresabschlusses, der zusätzliche Informationen zu Bilanz- und GuV-Posten bereitstellt. Er erfüllt die Funktionen der Erläuterung, Ergänzung und Korrektur. Der Anhang ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dazu, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zutreffend darzustellen. Dabei kann er Angaben enthalten, die den Hauptbestandteilen des Jahresabschlusses zugeordnet oder bewusst ausgelagert werden, um die Übersichtlichkeit zu erhöhen.

Begriff des Anhangs

Der Anhang enthält ergänzende Angaben zu Bilanz- und GuV-Posten. Unternehmen nutzen ihn, um Wahlrechte zu dokumentieren oder wichtige Informationen zu erläutern. Da der Anhang integraler Bestandteil des Jahresabschlusses ist, trägt er dazu bei, ein zutreffendes Bild der finanziellen Lage des Unternehmens zu vermitteln.

Struktur des Anhangs

  • Die Angaben im Anhang sind in der gleichen Reihenfolge wie in der Bilanz und der GuV anzugeben.
  • Einzelne Posten aus Bilanz oder GuV werden durch detaillierte Informationen im Anhang näher erläutert.
  • Der Anhang bildet mit Bilanz und GuV eine Einheit und ergänzt diese mit verpflichtenden oder freiwilligen Angaben.

Ziele und Nutzen

  • Klarheit und Übersicht: Durch die Auslagerung bestimmter Informationen in den Anhang werden Bilanz und GuV entlastet.
  • Detaillierte Informationen: Er bietet zusätzliche Einblicke in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
  • Einheitliche Darstellung: Der Anhang sorgt für eine strukturierte und nachvollziehbare Ergänzung der Finanzdaten.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Erstellung eines Anhangs unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben. Diese Regeln stellen sicher, dass die Angaben im Anhang die Bilanz und GuV präzise ergänzen und rechtliche Standards erfüllen.

Rechtsgrundlagen

Kapital- und KapCo-Gesellschaften sind gemäß § 264 Abs. 1 HGB und § 264a HGB verpflichtet, einen Anhang als Teil des Jahresabschlusses aufzustellen. Die wesentlichen Anforderungen dazu sind in den §§ 284–286 HGB geregelt. Besonders hervorzuheben sind folgende Bestimmungen:

  • Pflichtangaben im Anhang: Diese ergeben sich aus § 284 HGB (Mindestangaben) und § 285 HGB (weitere Angaben).
  • Ausnahmeregelungen: Nach § 286 HGB dürfen bestimmte Angaben ausnahmsweise unterlassen werden, etwa um Geschäftsgeheimnisse zu schützen.
  • Größenabhängige Erleichterungen: Kleine Kapitalgesellschaften können gemäß § 288 HGB von bestimmten Vorgaben befreit sein.

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

Durch das BilRUG wurden ab dem Geschäftsjahr 2016 wesentliche Änderungen eingeführt, darunter Anpassungen der Größenklassen und erweiterte Angabepflichten.

Die Änderungen durch das BilRUG sind erstmals für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2015 verpflichtend. Unternehmen konnten diese Regelungen jedoch bereits ab dem Geschäftsjahr 2014 freiwillig anwenden.

Vorgaben für Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften sind von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Anhangs befreit, sofern sie bestimmte Angaben direkt unter der Bilanz machen. Dazu gehören:

  • Angaben nach §§ 251, 268 Abs. 7 HGB
  • Angaben gemäß § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB
  • Spezifische Angaben bei Aktiengesellschaften gemäß § 160 Abs. 1 Satz Nr. 2 AktG

Info

Erleichterungen für kleine Unternehmen

Für kleine und mittlere Gesellschaften bestehen besondere Erleichterungen bei der Erstellung des Anhangs. Diese betreffen unter anderem:

  • Umfang der Pflichtangaben (§ 288 HGB)
  • Die Nichtanwendung bestimmter Vorschriften, etwa zur detaillierten Darstellung von Rückstellungen oder Verbindlichkeiten
  • Befreiungen von Angaben, die für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht wesentlich sind

Zur Aufstellung des Anhangs Verpflichtete

Nicht alle Unternehmen sind zur Erstellung eines Anhangs verpflichtet. Es hängt von der Rechtsform, der Unternehmensgröße und den gesetzlichen Vorgaben ab, ob und in welchem Umfang ein Anhang erstellt werden muss.

Kapital- und KapCo-Gesellschaften

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im Sinne von § 264a HGB (KapCo-Gesellschaften) sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse um einen Anhang zu erweitern. Für kleine und mittlere Gesellschaften gelten jedoch besondere Erleichterungen, die sich auf den Umfang der Angaben beziehen.

Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen separaten Anhang erstellen, sofern sie die relevanten Angaben direkt unter der Bilanz machen. Diese Angaben umfassen:

  • Verpflichtungen gemäß §§ 251, 268 Abs. 7 HGB
  • Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB
  • Informationen gemäß § 160 Abs. 1 Satz Nr. 2 AktG bei Aktiengesellschaften

Genossenschaften und andere Rechtsformen

Auch Genossenschaften sind verpflichtet, einen Anhang zu erstellen. Unternehmen anderer Rechtsformen können ebenfalls betroffen sein, wenn sie die Tatbestandsmerkmale aus § 1 PublG (Publizitätsgesetz) erfüllen. Dazu zählen:

  • Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
  • Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ein Gewerbe betreiben
  • Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die als Kaufleute gelten oder im Handelsregister eingetragen sind

Info

Freiwillige Aufstellung eines Anhangs

Unternehmen, die nicht zur Erstellung eines Anhangs verpflichtet sind, können dies dennoch freiwillig tun. In solchen Fällen müssen die Angaben den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen und als freiwillig gekennzeichnet werden.

Inhalt des Anhangs

Der Anhang ergänzt Bilanz und GuV durch detaillierte Erläuterungen und weitere Angaben. Die Inhalte sind gesetzlich klar geregelt und können sowohl verpflichtende als auch freiwillige Angaben umfassen.

Pflichtangaben

Gemäß §§ 284 und 285 HGB enthält der Anhang:

  • Angaben zu Bilanz- und GuV-Posten: Dazu zählen alle Informationen, die für das Verständnis der Finanzdaten erforderlich sind.
  • Ausgelagerte Angaben: Informationen, die aufgrund der Ausübung von Wahlrechten nicht in Bilanz oder GuV enthalten sind, müssen im Anhang aufgeführt werden.
  • Angaben zu Befreiungen oder Erleichterungen: Zum Beispiel können kleine und mittlere Gesellschaften bestimmte Angaben auslassen (§ 286, § 288 HGB).

Freiwillige Angaben

Unternehmen können den Anhang freiwillig erweitern, um zusätzliche Informationen bereitzustellen. Dabei ist jedoch zu beachten:

  • Gesetzliche Anforderungen: Angaben, die zwingend in Bilanz oder GuV stehen müssen, dürfen nicht einfach in den Anhang verlagert werden.
  • Wahlrechte: Nur Informationen, die gesetzlich für den Anhang vorgesehen sind, dürfen dort gemacht werden.

Info

Wahlrechte bei Angaben

Für einzelne Posten in der Bilanz oder GuV erlaubt das Gesetz eine Wahl, ob die Angaben dort oder im Anhang erfolgen. Wichtig ist, dass die gewählte Methode beibehalten wird (Grundsatz der Stetigkeit).

Funktionen des Anhangs

Der Anhang übernimmt mehrere wesentliche Funktionen im Jahresabschluss:

  • Erläuterungsfunktion: Der Anhang enthält Informationen, die Bilanz- und GuV-Posten näher kommentieren oder interpretieren. Dadurch wird deren Aussagekraft erhöht.
  • Ergänzungsfunktion: Neben der Erläuterung enthält der Anhang zusätzliche Angaben, die nicht direkt in Bilanz oder GuV aufgenommen werden können, beispielsweise zu Eventualverbindlichkeiten.
  • Korrekturfunktion: Falls der Jahresabschluss aufgrund besonderer Umstände ein verzerrtes Bild der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage vermittelt, korrigiert der Anhang diesen Eindruck. (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB).
  • Entlastungsfunktion: Der Anhang entlastet Bilanz und GuV, indem er zusätzliche Informationen aufnimmt und deren Übersichtlichkeit verbessert.

Gliederung des Anhangs

Die Gliederung des Anhangs folgt einer klaren Struktur, die sich an den Posten der Bilanz und der GuV orientiert. Dies sorgt für Übersichtlichkeit und erleichtert die Nachvollziehbarkeit.

Gliederung des Anhangs:

  • Struktur und Gestaltung  
  • Allgemeine Angaben
  • Angaben und Erläuterungen zur Bilanz  
  • Angaben und Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung  
  • Sonstige Angaben  
  • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Bewertungsangaben 

Grundprinzipien der Gliederung

  • Reihenfolge der Angaben: Die Informationen im Anhang sind in der gleichen Reihenfolge wie die Posten der Bilanz und GuV darzustellen.
  • Klarheit und Übersichtlichkeit: Gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) muss der Anhang leicht verständlich und logisch aufgebaut sein.
  • Ergänzende Angaben: Neben den Pflichtangaben können zusätzliche Informationen aufgenommen werden, die für die Bilanzleser relevant sind.

So wird der Anhang gegliedert

Die gängige Praxis sieht folgende Struktur vor:

  1. Allgemeine Angaben: Name, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer des Unternehmens
  2. Erläuterung von Bilanzposten: Angaben zu den Vermögenswerten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten usw.
  3. Erläuterung von GuV-Posten: Detaillierte Informationen zu Umsatzerlösen, Kostenarten und besonderen Erträgen
  4. Sonstige Angaben: Informationen zu Haftungsverhältnissen, Eventualverbindlichkeiten und weiteren rechtlichen Vorgaben

Ergänzungen für verschiedene Geschäftszweige

Hat ein Unternehmen mehrere Geschäftszweige, muss der Anhang entsprechend den Gliederungsvorschriften der einzelnen Bereiche angepasst werden. Die Ergänzungen sind klar zu kennzeichnen und zu begründen.

Abweichungen von der Vorjahresgliederung

Die Gliederung des Anhangs sollte gegenüber dem Vorjahr beibehalten werden, um den Vergleich der Jahresabschlüsse zu erleichtern. Abweichungen sind nur bei besonderen Umständen zulässig und im Anhang zu begründen.

Vorjahreszahlen

Zu jedem Posten der Bilanz und GuV müssen die entsprechenden Vorjahresbeträge angegeben werden. Sind diese nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu erläutern.

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Bewertungsangaben

Im Anhang müssen die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden transparent dargestellt werden. Dadurch wird die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Daten gewährleistet.

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Zu jedem Posten der Bilanz und der GuV sind die angewandten Methoden anzugeben. Dies umfasst beispielsweise:

  • Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten (z. B. historische Anschaffungskosten, Zeitwert)
  • Abschreibungsdauer von Vermögensgegenständen, einschließlich planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibungen
  • Bildung von Rückstellungen, einschließlich der Berechnungsgrundlagen und verwendeten Zinssätze

Abweichungen von bisherigen Methoden

Falls sich Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden geändert haben, müssen die Änderungen und deren Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dargestellt werden.

Info

Wahlrechte und Besonderheiten

Das Handelsgesetzbuch erlaubt in bestimmten Fällen Wahlrechte bei der Bewertung, zum Beispiel:

  • Bewertungseinheiten (§ 254 HGB): Diese ermöglichen die Verrechnung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten.
  • Aktivierung von Fremdkapitalzinsen: Zinsen, die während der Herstellung eines Vermögensgegenstands anfallen, können als Teil der Herstellungskosten aktiviert werden.

Bewertungsangaben

Zusätzlich zu den Bewertungsmethoden sind im Anhang spezifische Angaben erforderlich:

  • Latente Steuern: Es sind die Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträge, auf denen latente Steuern beruhen, sowie die angewandten Steuersätze anzugeben.
  • Verrechnete Vermögensgegenstände und Schulden: Angaben zu Anschaffungskosten, Zeitwerten und Saldierungen.
  • Anlagespiegel: Die Entwicklung der Posten des Anlagevermögens muss detailliert dargestellt werden (z. B. Zugänge, Abgänge, Abschreibungen).

Angaben und Erläuterungen zur Bilanz

Der Anhang ergänzt die Bilanz durch detaillierte Erläuterungen zu Vermögens- und Schuldposten. Diese Angaben helfen, die Finanzlage eines Unternehmens klarer darzustellen.

Mitzugehörigkeit von Posten

Wenn Vermögensgegenstände oder Schulden mehreren Bilanzposten zugeordnet werden können, ist deren Mitzugehörigkeit im Anhang zu vermerken.

Beispiel: Unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden Forderungen gegenüber dem Gesellschafter in Höhe von 1525 TEUR ausgewiesen.

Latente Steuern

Es ist darzustellen:

  • Auf welchen steuerlichen Differenzen oder Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen.
  • Mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.

Unabhängig davon, ob latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen werden, sind entsprechende Angaben im Anhang erforderlich.

Anlagespiegel

Für jeden Posten des Anlagevermögens ist die Entwicklung darzustellen, einschließlich:

  • Zugänge und Abgänge im Geschäftsjahr.
  • Zuschreibungen und Abschreibungen, einschließlich der Anfangs- und Endbestände.
  • Aktivierte Fremdkapitalzinsen, sofern enthalten.

Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften sind von dieser Angabepflicht befreit.

Info

Anlagespiegel für Transparenz

Ein detaillierter Anlagespiegel zeigt die Veränderungen des Anlagevermögens über das Geschäftsjahr. Dazu gehören:

  • Gesamte historische Anschaffungskosten.
  • Änderungen durch Zugänge, Abgänge und Umbuchungen.
  • Abschreibungen in ihrer Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres.

Bewertung von immateriellen Vermögenswerten

Geschäfts- oder Firmenwerte werden gemäß § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben, wenn die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann.

Ist die Nutzungsdauer bekannt, muss diese Grundlage der Abschreibung sein.

Angaben zu Anteilsbesitz

Wenn Beteiligungen an anderen Unternehmen vorliegen, sind im Anhang anzugeben:

  • Name und Sitz der Unternehmen.
  • Höhe des Anteils am Kapital.
  • Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres der beteiligten Unternehmen.

Info

Vereinfachungen für kleine Gesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften können Angaben zu Anteilsbesitz auslassen, wenn diese Informationen keine wesentliche Bedeutung für die Darstellung der Finanzlage haben oder dem Unternehmen schaden könnten.

Angaben und Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Der Anhang dient dazu, einzelne Posten der GuV genauer zu erläutern und deren Aussagekraft zu verbessern. Besondere Ereignisse oder Änderungen im Berichtsjahr werden hier erklärt.

Hinweise zu den Umsatzerlösen

Nach § 277 Abs. 1 HGB in der Fassung des BilRUG fallen unter die Umsatzerlöse nun auch Erlöse aus nicht typischen Geschäften der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Diese Änderung erweitert den Umfang der Umsatzerlöse erheblich und erschwert den Vergleich mit Vorjahreszahlen.

Aufgliederung der Umsatzerlöse

Die Umsatzerlöse müssen nach Tätigkeitsbereichen und geografischen Märkten aufgegliedert werden, sofern sich diese wesentlich unterscheiden. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Material- und Personalaufwand

Wird das Umsatzkostenverfahren angewendet, sind die folgenden Aufwendungen gesondert im Anhang auszuweisen:

  • Materialaufwand: Aufgeteilt in Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren und Leistungen.
  • Personalaufwand: Aufgeschlüsselt in Löhne, Gehälter sowie soziale Abgaben und Altersversorgungskosten.

Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Bedeutung

Ertrags- und Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung müssen erläutert werden. Dies betrifft auch kleine Kapitalgesellschaften.

Periodenfremde Erträge und Aufwendungen

Erläuterungen sind erforderlich, wenn Erträge oder Aufwendungen einem anderen Geschäftsjahr zuzuordnen sind, es sei denn, sie sind von untergeordneter Bedeutung.

Info

Wichtige Angaben für die GuV

  • Bei außergewöhnlichen Erträgen oder Aufwendungen ist deren Art und Betrag genau zu erklären.
  • Periodenfremde Posten müssen erläutert werden, sofern sie für die Darstellung der Finanzlage von Bedeutung sind.

Sonstige Angaben im Anhang

Neben den Erläuterungen zu Bilanz und GuV enthält der Anhang weitere wesentliche Informationen, die für die Bewertung der Finanzlage eines Unternehmens relevant sind.

Angaben zu Organen

Im Anhang müssen alle Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsräte aufgeführt werden, einschließlich:

  • Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname
  • Der ausgeübte Beruf
  • Bei börsennotierten Unternehmen: Mitgliedschaft in anderen Aufsichtsräten oder vergleichbaren Gremien (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG)

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich angeben:

  • Gesamtbezüge der Organe
  • Ausgegebene Aktienbezugsrechte, Vorschüsse und Kredite (einschließlich Rückzahlungsbedingungen).

Mutterunternehmen und Beteiligungen

Anzugeben sind:

  • Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss aufstellt
  • Ort, an dem der Konzernabschluss eingesehen werden kann
  • Beteiligungen an anderen Unternehmen, inklusive Name, Sitz, Kapitalanteil, Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres

Info

Angaben zu Beteiligungen

Bei Beteiligungen können bestimmte Angaben unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht wesentlich sind oder dem Unternehmen schaden könnten (§ 286 Abs. 3 HGB).

Abschlussprüferhonorar

Das Gesamthonorar des Abschlussprüfers ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften anzugeben, gegliedert nach:

  • Abschlussprüfungsleistungen.
  • Steuerberatungsleistungen.
  • Sonstige Leistungen.

Geschäfte mit nahestehenden Personen oder Unternehmen

Für Geschäfte mit nahestehenden Personen, die nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgt sind, sind anzugeben:

  • Art der Beziehung.
  • Geschäftswert.
  • Relevante Angaben zur Beurteilung der finanziellen Auswirkungen.

Vorgänge von besonderer Bedeutung

Ereignisse, die nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind und weder in der Bilanz noch in der GuV berücksichtigt wurden, müssen beschrieben werden. Dazu gehören Art des Vorgangs und finanzielle Auswirkungen.

Ergebnisverwendung

Der Vorschlag oder Beschluss zur Ergebnisverwendung ist im Anhang anzugeben.

Info

Weitere Angaben für Transparenz

  • Informationen zu Genussrechten, Optionsscheinen und ähnlichen Finanzinstrumenten
  • Gesamtbetrag der für die Ausschüttung gesperrten Beträge (§ 268 Abs. 8 HGB)
  • Verpflichtungen aus Altersversorgungen und Eventualverbindlichkeiten

Fazit

Der Anhang ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Jahresabschlusses. Er bietet eine detaillierte Ergänzung zur Bilanz und GuV und sorgt für Transparenz und Klarheit. Besonders bei der Ausübung von Wahlrechten oder in komplexen Sachverhalten trägt der Anhang dazu bei, ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu vermitteln.

Tipp

Best Practices für die Erstellung des Anhangs

  • Struktur und Übersichtlichkeit: Halten Sie die Reihenfolge der Angaben wie in der Bilanz und GuV ein.
  • Wahlrechte bewusst nutzen: Entscheiden Sie, ob Angaben direkt in die Bilanz, GuV oder den Anhang aufgenommen werden, und achten Sie auf den Grundsatz der Stetigkeit.
  • Klarheit schaffen: Verwenden Sie verständliche Formulierungen und erläutern Sie Posten, die für Dritte nicht unmittelbar nachvollziehbar sind.
  • Rechtliche Vorgaben prüfen: Stellen Sie sicher, dass alle Pflichtangaben gemäß HGB und ggf. IFRS berücksichtigt werden.