Direktversicherung

Die Direktversicherung ist – neben der Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktzusage und Sozialpartnermodell – ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitgeber können diesen nutzen, um ihren Mitarbeitern eine zusätzliche Absicherung für das Alter, bei Invalidität oder für die Hinterbliebenenversorgung zu bieten. Doch wie funktioniert dieser Durchführungsweg? Welche steuerlichen Regelungen gelten? Und was sind die Unterschiede zwischen Alt- und Neuverträgen? Das und mehr erfahren Sie in diesem Artikel.

Zuletzt aktualisiert am 31.07.2025

Zusammenfassung

Direktversicherung im Überblick

  • Die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Mitarbeiter abgeschlossen wird.
  • Sie gehört zu den fünf Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge.
  • Die Beiträge können vom Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder beiden gemeinsam getragen werden.
  • Altverträge (vor dem 1.1.2005) unterliegen anderen steuerlichen Regelungen als Neuverträge.
  • Pauschalversteuerung und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung sind unter bestimmten Bedingungen möglich.
  • Neuverträge bieten seit 2018 steuerliche Vorteile bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG).
  • Nachteile einer Direktversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Definition

Was ist eine Direktversicherung?

Die Direktversicherung ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge. Hierbei schließt der Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Mitarbeiters ab. Der Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung liegt bei den Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen. Leistungen können Altersrenten, Invaliditätsabsicherungen oder Hinterbliebenenversorgungen umfassen. Die Beiträge werden entweder vom Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder beiden gemeinsam getragen und unterliegen bestimmten steuerlichen Regelungen.

Wer finanziert die Beiträge einer Direktversicherung?

Die Beiträge zur Direktversicherung können auf unterschiedliche Weise finanziert werden:

  • Arbeitgeberleistung: Der Arbeitgeber trägt die Beiträge vollständig als Betriebsausgabe.
  • Entgeltumwandlung: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, um die Beiträge zu finanzieren.
  • Gemischte Finanzierung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beitragslast.

Steuervorteile für Arbeitgeber:

Beiträge können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für Arbeitnehmer gelten diese Beiträge als umgewandelter Arbeitslohn und erscheinen auf der Lohnabrechnung.

Info

Hinweis aus der Rechtsprechung

  • Beiträge sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei.
  • Altverträge können pauschal versteuert werden (§ 40b EStG, alte Fassung).

Die Buchung dieser Beiträge erfolgt in der Lohn- und Finanzbuchhaltung. Beiträge, die steuerliche Freibeträge überschreiten, unterliegen dem regulären Lohnsteuerabzug.

Welche Unterschiede gibt es zwischen Alt- und Neuverträgen?

Bei Direktversicherungen wird zwischen Alt- und Neuverträgen unterschieden. Das entscheidende Datum ist der 1. Januar 2005. Verträge, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, gelten als Altverträge und unterliegen besonderen Regelungen. Verträge ab dem 1. Januar 2005 werden als Neuverträge eingestuft und sind steuerlich anders zu behandeln.

Altverträge: Regelungen vor dem 1.1.2005

  • Beiträge sind pauschal mit 20 % Lohnsteuer besteuerbar, bis zu einer Höchstgrenze von 1.752 Euro jährlich (§ 40b EStG, alte Fassung).
  • Der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fallen zusätzlich an.
  • Steuerliche Begünstigungen gelten unabhängig von der Versicherungsart oder Laufzeit.

Neuverträge: Regelungen ab dem 1.1.2005

  • Die Steuerfreiheit ist im § 3 Nr. 63 EStG geregelt.
  • Beiträge des Arbeitgebers sind steuerfrei bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung West.
  • Für das Jahr 2018 lag dieser Betrag bei 6.240 Euro. Sozialversicherungsfreiheit gilt jedoch nur bis zu 4 % der BBG (2018: 3.120 Euro).

Info

Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Seit dem 1. Januar 2018 gilt die erhöhte Steuerfreigrenze von 8 % der BBG. Der zuvor gültige zusätzliche steuerfreie Höchstbetrag von 1.800 Euro entfiel.

Übergangsregelung für Altverträge

Für Altverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gelten spezifische Übergangsregelungen. Diese bieten sowohl steuerliche als auch sozialversicherungsrechtliche Vorteile.

  • Die Art der Versicherung (Renten-, fondsgebundene Lebens- oder Kapitalversicherung) sowie die Laufzeit spielen keine Rolle für die Steuerbegünstigungen.
  • Arbeitgeber können die Lohnsteuerpauschale von 20 % sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer übernehmen.

Sozialversicherungsrechtliche Vorteile

  • Beiträge, die pauschal versteuert werden, sind sozialversicherungsfrei.
  • Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kosten der Lohnsteuerpauschale übernimmt.

Info

Wann greift die Pauschalierung?

Die Pauschalversteuerung ist seit dem 1. Januar 2005 nur noch unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Der Altvertrag wurde vollständig vom Arbeitgeber finanziert.
  • Ein neuer Direktversicherungsvertrag ergänzt einen Altvertrag, ohne zusätzliche biometrische Risiken abzudecken.
  • Der Arbeitnehmer hat bis zum 30. Juni 2005 schriftlich auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG verzichtet.

Pauschalierungsbedingungen bei Altverträgen

Die Pauschalversteuerung von Altverträgen ist an strenge Bedingungen geknüpft. Diese müssen erfüllt sein, um die Steuerbegünstigungen zu nutzen.

Voraussetzungen:

  1. Die Pauschalierungsgrenze beträgt maximal 1.752 Euro pro Jahr.
  2. Der Arbeitnehmer muss sich im ersten Arbeitsverhältnis befinden.
  3. Beiträge, die die jährliche Höchstgrenze überschreiten, unterliegen dem regulären Lohnsteuerabzug.

Erleichterungen seit 2018

  • Seit 2018 wurde die Pauschalierung vereinfacht. Sie kann auch nach einem Arbeitgeberwechsel angewandt werden, wenn die Steuerbegünstigung vor dem 1. Januar 2018 bereits genutzt wurde.
  • Es genügt, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass mindestens ein Betrag vor 2018 pauschal versteuert wurde.

Info

Vorteile der Pauschalversteuerung

  • Bei weiterer Anwendung der Pauschalversteuerung bleiben Auszahlungen nach einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren vollständig steuerfrei.
  • Rentenzahlungen aus der Direktversicherung unterliegen lediglich einem niedrigeren Ertragsanteil.

Pauschalversteuerung und Sozialversicherung

Die Behandlung der Direktversicherungsbeiträge in der Sozialversicherung hängt davon ab, ob die Beiträge zusätzlich zum Gehalt gezahlt oder durch Gehaltsumwandlung finanziert werden.

Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung

Beiträge bleiben sozialversicherungsfrei, wenn:

  • der Arbeitgeber die Beiträge zusätzlich zum Gehalt erbringt und diese pauschal versteuert werden.
  • der Arbeitnehmer die Beiträge in Form einer Einmalzahlung leistet (nur bei Altverträgen).

Sozialversicherungspflichtige Beiträge

Beiträge unterliegen der Sozialversicherung, wenn:

  • sie durch Gehaltsumwandlung finanziert werden.
  • keine Einmalzahlungen vorliegen.

Info

Beitragsfreiheit durch pauschale Lohnsteuer

  • Sozialversicherungsfreiheit bleibt erhalten, wenn der Arbeitgeber die Beiträge zusätzlich zum Gehalt leistet und pauschal versteuert.
  • Bei Arbeitnehmer-finanzierten Beiträgen gilt dies nur bei Einmalzahlungen und pauschaler Besteuerung nach § 40b EStG a. F.

Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ermöglicht die sogenannte Vervielfältigungsregelung die Einzahlung höherer Beiträge in eine Direktversicherung. Dies bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, steuerbegünstigt zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben.

Berechnung der Vervielfältigungsgrenze

Die maximalen Einzahlungsbeträge richten sich nach der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung und der Beschäftigungsdauer:

  • 4 % der BBG (West) können steuerfrei vervielfältigt werden.
  • Die Berechnung erfolgt für die Dauer der Betriebszugehörigkeit, maximal jedoch für 10 Kalenderjahre.

Info

Zusätzliche Vorteile der Vervielfältigungsregelung

  • Die Regelung ermöglicht eine erhöhte Einzahlung auch beim Wechsel des Arbeitgebers.
  • Steuerliche Begünstigungen bleiben erhalten, sofern die Bedingungen eingehalten werden.

Gehaltsumwandlung mit Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer

Der Arbeitgeber kann die Beiträge zur Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung finanzieren und die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen. In diesem Fall verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts, und der Arbeitgeber überweist die Beiträge an die Versicherung.

Wichtige steuerliche Regelungen

  • Der gekürzte Barlohn des Arbeitnehmers unterliegt dem regulären Lohnsteuerabzug.
  • Die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt gemäß § 40 Abs. 3 EStG als zugeflossener Arbeitslohn.
  • Die Bemessungsgrundlage für die individuelle Lohnsteuer wird durch die pauschale Steuer nicht gemindert.

Praxisbeispiel: Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung

Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 Euro (Steuerklasse IV, kinderlos, keine Kirchensteuer). Er wandelt 146 Euro in eine Direktversicherung um, und der Arbeitgeber wälzt die pauschale Steuer auf den Arbeitnehmer ab.

Lohnabrechnung 2018Steuerpflichtig (EUR)SV-
pflichtig (EUR)
Pauschal versteuert (EUR)Gesamt (EUR)
Gehalt 3.000,00 3.000,00
Direktversicherung (Gehaltsumwandlung) –146,00 146,00
Steuer-Brutto 2.854,00
Sozialversicherungs-Brutto 3.000,00
Abwälzungsbetrag pauschale Lohnsteuer (20 % von 146 EUR) –29,20
Abwälzungsbetrag
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 29,20 EUR)
–1,60
Gesamtbrutto 2.969,20
Lohnsteuer (StKl. IV von 2.854 EUR) –395,41
Solidaritätszuschlag –21,74
Krankenversicherung (7,3 % + 0,9 % ZB von 3.000 EUR) –246,00
Rentenversicherung (9,35 % von 3.000 EUR) –280,50
Arbeitslosenversicherung (1,5 % von 3.000 EUR) –45,00
Pflegeversicherung (1,525 % von 3.000 EUR) –45,75
Monatliches Nettogehalt 1.934,80
Abzug Direktversicherung –146
Auszahlungsbetrag 1.788,80

Neuverträge: Zusagen ab dem 1.1.2005

Für Direktversicherungen, die durch eine nach dem 31. Dezember 2004 erteilte Zusage abgeschlossen wurden, gelten die Regelungen des § 3 Nr. 63 EStG. Diese beinhalten steuerliche Begünstigungen, die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz seit 2018 erweitert wurden.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen

  • Steuerfreiheit: Beiträge des Arbeitgebers sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steuerfrei.
    • Beispiel 2018: 8 % von 78.000 Euro = 6.240 Euro.
  • Sozialversicherungsfreiheit: Beiträge bleiben bis zu 4 % der BBG sozialversicherungsfrei.
    • Beispiel 2018: 4 % von 78.000 Euro = 3.120 Euro.

Kapitalgedeckte Versorgung: Die Steuerfreiheit gilt nur für betriebliche Altersversorgung, die auf angespartem Kapital basiert oder regelmäßige Rentenzahlungen mit einer möglichen Auszahlung des verbleibenden Kapitals vorsieht.

Info

Wichtige Änderung seit 2018

Der zusätzliche steuerfreie Höchstbetrag von 1.800 Euro, der bis 2017 galt, entfiel mit der Einführung der 8-%-Regelung.

Keine Aktivierung der Ansprüche aus der Direktversicherung

Die Ansprüche aus einer Direktversicherung sind in der Regel nicht gewinnerhöhend zu aktivieren. Erst wenn das Bezugsrecht widerrufen wird, entsteht eine Aktivierungspflicht.

Regeln zur Aktivierung

  • Keine Aktivierungspflicht: Beiträge, die der Arbeitgeber zahlt, gelten als Betriebsausgaben und werden nicht aktiv in der Bilanz ausgewiesen.
  • Ausnahme: Wird das Bezugsrecht tatsächlich widerrufen, ist der Anspruch mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital und möglichen Guthaben aus Beitragsrückerstattungen zu aktivieren.

Teilweise Bezugsrechte

  • Sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen nur für bestimmte Versicherungsfälle oder Teilleistungen bezugsberechtigt, wird nur der Teil aktiviert, der auf den Arbeitgeber entfällt. 

Info

Aktivierung bei Widerruf

Die Aktivierungspflicht entsteht nur dann, wenn der Arbeitgeber vom Widerrufsrecht Gebrauch macht. Solange der Anspruch ausschließlich dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen zusteht, bleibt die Aktivierung aus.

Buchungsbeispiel zur Direktversicherung

Die korrekte Buchung der Beiträge zur Direktversicherung ist entscheidend, insbesondere bei der Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Die folgende Darstellung zeigt, wie ein Fall eines Altvertrags buchhalterisch erfasst wird.

Praxisfall

Ein Arbeitgeber hat vor dem 1. Januar 2005 eine Lebensversicherung zugunsten eines Mitarbeiters abgeschlossen. Die jährliche Versicherungsprämie beträgt 1.752 Euro, die zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird. Der Arbeitgeber übernimmt zudem die pauschale Lohnsteuer.

Berechnung der Steuerbeträge:

  • Pauschale Lohnsteuer (20 % von 1.752 Euro): 350,40 Euro
  • Solidaritätszuschlag (5,5 % von 350,40 Euro): 19,27 Euro
  • Kirchensteuer (5 % von 350,40 Euro): 17,52 Euro
  • Gesamte Pauschalsteuer: 387,19 Euro

Buchungsvorschlag für SKR 03

KontoSKR 04 SollBetrag (EUR)SKR 04 HabenBetrag (EUR)
6140 Aufwendungen für
Altersversorgung
1.752,00 3725 Verbindlichkeiten aus
Lohnsteuer
6147 Pauschale Steuer auf
sonstige Bezüge
387,19 3730 Verbindlichkeiten aus Lohn- und
Kirchensteuer

Info

Hinweis zur Buchhaltung

Die pauschalen Steuerbeträge müssen separat gebucht werden, um eine korrekte Zuordnung in der Lohn- und Finanzbuchhaltung zu gewährleisten.

Nachteile einer Direktversicherung für Arbeitnehmer

Hohe Abschluss- und Verwaltungskosten: Direktversicherungen der betrieblichen Altersvorsorge sind häufig mit hohen Provisionen und Verwaltungskosten belastet. Diese mindern die effektive Rendite der Anlage deutlich. Als Orientierung gelten z. B. bei einer Laufzeit von 35 Jahren und 100 € Monatsbeitrag Abschlusskosten von 1.600 € als sehr hoch, während 400 € noch akzeptabel wären. Oft werden die tatsächlichen Kosten dem Arbeitnehmer nicht transparent ausgewiesen, sodass ein Kostenvergleich erschwert ist.

Geringe Rendite durch konservative Kapitalanlage: Die Direktversicherung investiert meist in sehr sichere, konservative Anlageformen (klassische Lebens- oder Rentenversicherung). Dadurch fällt die Rendite gering aus. Der Garantiezins (umgangssprachlich) für neue Verträge liegt nach Abzug der Kosten auf einem niedrigen Niveau. Solch ein Vertrag lohnt sich daher oft nur in Ausnahmefällen.

Nachgelagerte Besteuerung im Rentenalter: Die während der Einzahlungsphase genossenen Steuervorteile müssen im Alter „zurückgezahlt“ werden. Auszahlungen aus einer Direktversicherung werden im Rentenbezug voll versteuert (nachgelagerte Besteuerung) und führen somit lediglich zu einer Steuerstundung, nicht zu einer endgültigen Steuerersparnis. Die spätere Betriebsrente unterliegt dem dann gültigen persönlichen Steuersatz des Rentners.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Leistungen: Gesetzlich krankenversicherte Rentner müssen auf die Auszahlungen der Direktversicherung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, abzüglich eines Freibetrages/Freigrenze, entrichten. Dabei fallen die vollen Beiträge an, das heißt der Rentner trägt sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil. Privat krankenversicherte Personen im Rentenalter sind von dieser Beitragspflicht ausgenommen.

Kostenlast bei arbeitnehmerfinanzierter Direktversicherung: In vielen Fällen wird die Direktversicherung nicht vom Arbeitgeber finanziert, sondern über eine sogenannte Entgeltumwandlung vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers gespeist. Dabei trägt der Arbeitnehmer zu großen Teilen die Beiträge und zugleich alle oben genannten Nachteile – einschließlich der Abschlusskosten, der niedrigen Verzinsung und der späteren Steuer- und Beitragspflichten. Eine Arbeitgeberbeteiligung ist gesetzlich nur für 15 % verpflichtend, wird aber häufig als notwendig erachtet, um einen echten Mehrwert zu schaffen.

Nachteile der Direktversicherung aus Arbeitgebersicht

Verwaltungsaufwand und Haftungsrisiken: Die Einrichtung und Verwaltung einer Direktversicherung ist mit zusätzlichem Aufwand in der Personal- und Lohnbuchhaltung verbunden. Insbesondere bei Altverträgen oder bei Arbeitgeberwechseln kann es zu komplexen Fragestellungen kommen. Arbeitgeber haften zudem dafür, dass die zugesagten Leistungen auch erbracht werden – selbst wenn die Versicherungsgesellschaft nicht wie erwartet liefert (subsidiäre Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

Geringe Mitarbeiterbindung bei rein arbeitnehmerfinanzierter Lösung: Wird die Direktversicherung ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert, bietet sie wenig Anreiz zur Mitarbeiterbindung. Ohne Arbeitgeberzuschuss wird die betriebliche Altersvorsorge oft nicht als Zusatzleistung wahrgenommen, was dem eigentlichen Ziel, Fachkräfte zu gewinnen und langfristig zu binden, entgegensteht.

Komplizierte Kommunikation und geringe Transparenz: Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen sind vielschichtig und ändern sich regelmäßig. Dies erschwert eine transparente Kommunikation gegenüber den Mitarbeitenden. Falsche Erwartungen hinsichtlich Rentenhöhe oder Steuerfolgen können später zu Enttäuschung und Unzufriedenheit führen – was wiederum auf den Arbeitgeber zurückfällt.

Kosten bei arbeitgeberfinanzierten Modellen: Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine vollständige oder teilweise Finanzierung der Direktversicherung, entstehen direkte Kosten für das Unternehmen – ohne dass garantiert ist, dass diese Investition in Form von erhöhter Loyalität oder Motivation der Mitarbeitenden zurückfließt.

Weniger Rechtssicherheit im Vergleich zum Sozialpartnermodell: Im Gegensatz zum Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage), bei dem der Arbeitgeber keine Haftung für die Höhe der späteren Rente übernimmt, haftet er bei der Direktversicherung subsidiär für die zugesagten Leistungen. Das bedeutet: Kommt der Versicherer seinen Verpflichtungen nicht nach, muss der Arbeitgeber im Zweifel einspringen. Das Sozialpartnermodell kann dieses Haftungsrisiko vollständig vermeiden – ist jedoch tarifgebundenen Branchen vorbehalten.

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Über den Autor

Lothar Eller ist Honorar-Finanzanlagenberater, gerichtlich zugelassener Rentenberater für betriebliche Altersversorgung und Honorar-Versicherungsberater. Er berät Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, Ärzte und Freiberufler auf dem Gebiet der privaten und betrieblichen Altersversorgung als auch bei der betrieblichen und privaten Vermögensanlage. Seine Kenntnisse gibt er als Fachautor seit 2023 auch bei Lexware weiter. Mehr Informationen finden Sie unter: www.ellerconsulting.de