Gewerbetreibender

Die Einstufung als Gewerbetreibender oder Freiberufler ist für Unternehmer entscheidend, da sie die rechtliche und steuerliche Behandlung beeinflusst. Gewerbetreibende unterliegen der Gewerbeordnung und haben eine Reihe gesetzlicher Pflichten. Freiberufler hingegen sind von vielen gewerberechtlichen Vorgaben befreit und zahlen keine Gewerbesteuer. Die Einordnung erfolgt durch das Finanzamt und ist insbesondere für steuerliche Belange relevant.

Zuletzt aktualisiert am 07.05.2025

Zusammenfassung

Gewerbetreibender im Überblick

  • Gewerbetreibende unterliegen der Gewerbeordnung und müssen ein Gewerbe anmelden.
  • Im Gegensatz zu Freiberuflern müssen Gewerbetreibende Gewerbesteuer zahlen.
  • Die Einstufung als Gewerbetreibender oder Freiberufler erfolgt durch das Finanzamt.
  • Gewerbetreibende haben Pflichten, z. B. die Eintragung ins Handelsregister je nach Größe des Umsatzes.
  • Im Fall von Scheinselbstständigkeit kann die gewerbliche Tätigkeit in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis umgewandelt werden.

Definition

Wer ist ein Gewerbetreibender?

Ein Gewerbetreibender ist ein Unternehmer, der selbstständig eine Tätigkeit ausübt, die der Gewerbeordnung unterliegt. Dazu gehören meist produzierende und handwerkliche Betriebe, Einzelhändler und Dienstleister. Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit anmelden und Gewerbesteuer zahlen. Im Unterschied dazu sind Freiberufler von vielen gewerberechtlichen Pflichten befreit und benötigen keine Gewerbeanmeldung.

Freiberufler oder Gewerbetreibender – gesetzliche Unterscheidung

Ob ein Unternehmer als Freiberufler oder Gewerbetreibender gilt, ist für seine steuerliche und rechtliche Einordnung wichtig.

Abgrenzung durch das Einkommensteuergesetz

Das Einkommensteuergesetz (§§ 13 und 18) legt fest, welche Tätigkeiten als gewerblich gelten und welche als freie Berufe.

  • Freie Berufe umfassen etwa Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Steuerberater.
  • Auch selbstständige Tätigkeiten im kreativen Bereich gelten oft als freiberuflich.
  • Land- und Forstwirte zählen ebenfalls nicht als Gewerbetreibende.

Die Entscheidung trifft das Finanzamt anhand des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung, den jeder Selbstständige zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit ausfüllen muss.

Gewerbeanmeldung und Steuerpflicht

Alle anderen Selbstständigen gelten als Gewerbetreibende und müssen ein Gewerbe anmelden.
Für sie gilt:

  • Anmeldung bei der Gewerbebehörde vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Verpflichtung zur Zahlung der Gewerbesteuer
  • Eintragung ins Handelsregister und Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer je nach Unternehmensgröße
  • Vorab-Genehmigung für bestimmte Tätigkeiten, etwa bei Finanzdienstleistungen
Freiberufler
Verkauf von Service
Gewerbetreibender
Verkauf von Produkten
Eintragung ins Handelsregister
(je nach Umsatz & Größe)
Gewerbeschein
Gewerbesteuern zahlen
Doppelte Buchführung

Gewerbetreibende und Scheinselbstständigkeit

Gewerbetreibende müssen gegenüber den Behörden beweisen, dass ihre Tätigkeit selbstständig ist.

Merkmale einer echten Selbstständigkeit

Damit eine Tätigkeit als gewerblich und selbstständig anerkannt wird, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Tätigkeit ist auf Dauer angelegt, nach außen gerichtet und verfolgt eine Gewinnerzielungsabsicht.
  • Die Geschäftstätigkeit ist unabhängig von einem einzelnen Auftraggeber.

Eine starke Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber kann als Scheinselbstständigkeit gewertet werden. Dies hätte zur Folge, dass die Tätigkeit in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis umgewandelt werden müsste.

Steuerliche Behandlung von Gewerbetreibenden

Die Steuerpflicht unterscheidet sich für Freiberufler und Gewerbetreibende deutlich.

Steuern für Gewerbetreibende

Freiberufler sind nur zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Gewerbetreibende hingegen müssen neben der Einkommen- und Umsatzsteuer auch Gewerbesteuer zahlen.

  • Gewerbetreibende sind zur doppelten Buchführung verpflichtet.
  • Kleine Gewerbetreibende mit geringen Umsätzen können sich nach § 19 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen.
  • Bei Inanspruchnahme dieser sogenannten Kleinunternehmerregelung entfällt der Vorsteuerabzug. Gewerbetreibende zahlen dann die Umsatzsteuer wie Endverbraucher.

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Gewerbetreibende stehen aufgrund der steuerlichen Anforderungen des Finanzamts vor zahlreichen administrativen Pflichten. Für eine effiziente Erfüllung dieser Pflichten benötigen sie entweder fachliche Unterstützung oder eine leistungsstarke digitale Lösung. Eine präzise Buchführung bietet nicht nur die Basis für eine korrekte Steuererklärung, sondern ermöglicht auch die kontinuierliche Überwachung und Analyse der betrieblichen Leistung.