Zusammenfassung
Mutterschaftsgeld im Überblick
- Alle werdenden Mütter in einem Beschäftigungsverhältnis haben während der Mutterschutzfrist zur Sicherung des Einkommens nach deutscher Rechtsprechung Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
- Die Dauer der Mutterschutzfrist beträgt 14 bis 18 Wochen.
- Die Höhe des Mutterschaftsgeldes berechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist.
- Die Krankenkasse der Arbeitnehmerin zahlt bis zu 13 Euro pro Kalendertag.
- Der Arbeitgeberzuschuss ist die Differenz zwischen der Zahlung der Krankenkasse und dem Nettogehalt der Arbeitnehmerin.
- Adoptivmütter und werdende Mütter, die nicht angestellt sind, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
- Der Arbeitgeber kann sich den gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch die U2-Umlage von der Krankenkasse der Mutter erstatten lassen.
- Frauen, die während der Schwangerschaft Arbeitslosengeld oder Elterngeld erhalten, geben dies bei der Beantragung an und können Zahlungen unter bestimmten Bedingungen widerrufen, sollte sich die Situation ändern.
- Auch bei einer Fehlgeburt kann ein Anspruch bestehen, dann ist eine spezielle Bescheinigung notwendig.
Definition
Was ist Mutterschaftsgeld?
Mutterschaftsgeld ersetzt das Einkommen von Frauen innerhalb der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt ihres Kindes.
Wichtig: Mutterschutzlohn unterscheidet sich vom Mutterschaftsgeld. Mutterschutzlohn zahlt der Arbeitgeber, wenn die Frau aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nicht arbeiten darf.
Wie lange erhält eine Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld?
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und acht bis zwölf Wochen danach. Das Gesetz schützt werdende Mütter bei der Arbeit, im Studium und bei der Ausbildung. Es umfasst ein Beschäftigungsverbot bei gleichzeitigem Schutz vor Kündigung. Zur Sicherung des Einkommens erhalten Arbeitnehmerinnen während dieser Zeit ein individuell berechnetes Mutterschaftsgeld.
Die Regelzeit für das Mutterschaftsgeld beträgt 14 Wochen. Kommt das Kind früher als errechnet gesund zur Welt, bleibt es bei den insgesamt 14 Wochen. Die Tage, die von den sechs Wochen vor der Geburt abgezogen werden, kommen zu den acht Wochen nach der Geburt dazu.
Die Mutterschutzfrist verlängert sich durch den tatsächlichen Entbindungstag. Tritt die Geburt später ein, stehen der Mutter trotzdem acht weitere Wochen Mutterschutz zu.
Sonderregelungen:
- Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Babys mit Behinderung gilt eine Mutterschutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt und damit auch die Verlängerung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld.
- Ob eine Frühgeburt vorliegt, wird unabhängig vom Termin auch an einem zu geringen Geburtsgewicht (unter 2.500 Gramm) oder anhand mangelnder Reifezeichen festgelegt.
- In solchen Fällen dehnt sich die Schutzfrist insgesamt auf bis zu 18 Wochen aus.
Info
Mutterschaftsgeld zusätzlich zum Lohn?
Das Mutterschaftsgeld wird nicht zusätzlich zum Lohn, sondern als Ersatz gezahlt.
Info
Wer zahlt Mutterschaftsgeld?
In der sensiblen Zeit vor und nach der Geburt schützt der Gesetzgeber Frauen durch ein Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit hat eine Frau Anspruch auf Mutterschaftsleistungen bzw. auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes.
Die Krankenkassen und der Arbeitgeber teilen sich die Pflicht zur Zahlung des Mutterschaftsgeldes. Die Krankenkasse zahlt bei gesetzlich Krankenversicherten bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber in der Pflicht, die Differenz zum vollständigen Nettolohn der schwangeren Frau mit einem Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld auszugleichen.
Privat versicherte und familienversicherte Frauen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.
Wer zahlt den Mutterschutzlohn?
Der Mutterschutzlohn gilt dann, wenn werdende Mütter aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes vor oder nach Ende der Mutterschutzfrist nicht arbeiten dürfen. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber das Gehalt als Lohnfortzahlung.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Arbeitgeber zahlen den Arbeitgeberzuschuss, wenn das Nettoarbeitsgehalt der Frau über 390 Euro pro Monat liegt.
Die Auszahlung erfolgt am selben Tag wie das reguläre Gehalt. Nach der Zahlung fordern Arbeitgeber die Kosten über die U2-Umlage bei der Krankenkasse zurück.
Was ist die Umlage U2?
Die Umlage U2 gleicht die finanziellen Belastungen für Arbeitgeber durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aus. Alle Arbeitgeber zahlen in Deutschland die U2-Umlage mit den Sozialversicherungsabgaben an die Krankenkasse. Sie beträgt je nach Krankenkasse zwischen 0,20 Prozent und 0,59 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts der Arbeitnehmer (laut gesetzlicher Rentenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze und ohne Einmalzahlungen).
Arbeitgeber bekommen ihre Auslagen für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld über die U2-Umlage zurück – und zwar zu 100 Prozent. Dazu stellen sie einen Antrag auf U2-Erstattung bei der Krankenkasse der neuen Mutter.
Info
Anrechnung der Schutzfristen
Die Zeiten der Schutzfristen rechnen die Rentenversicherungen entsprechend an (§ 58 SGB VI). Auch bis zu drei Jahre Erziehungszeit werden berücksichtigt.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss?
Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes dienen die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Beginn der Mutterschutzfrist.
Einmal- und Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Boni werden bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht berücksichtigt.
Das bedeutet: Bekommt eine Frau im Mutterschutz Urlaubsgeld, wird dieses nicht mit angerechnet, mindert aber auch nicht die Summe des Mutterschaftsgeldes. Ebenso bleibt reduziertes Arbeitsentgelt aufgrund von Arbeitsausfällen oder Kurzarbeit unbeachtet.
Info
Ist Mutterschaftsgeld steuerfrei?
Mutterschaftsgeld ist für Arbeitnehmerin und Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei. Zahlt der Arbeitgeber jedoch einen freiwilligen Zuschuss an eine sonst nicht berechtigte Person, fällt dafür Lohnsteuer an.
Berechnung zum Mutterschaftsgeld: Rechenbeispiel mit 2.100 Euro Nettogehalt
Bisheriger Netto-Tagessatz: 70 Euro
Anteil der Krankenkasse: 13 Euro
Arbeitgeberzuschuss: 70 Euro - 13 Euro = 57 Euro
Der Arbeitgeber leistet der werdenden Mutter bei einem monatlichen Nettolohn von 2.100 Euro in einem Monat mit 30 Tagen einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 1.710 Euro. Bei einem Monat mit 31 Tage erhöht sich der Zuschuss auf 1.767 Euro.
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle werdenden Mütter, die in Deutschland oder im Ausland nach deutschem Recht beschäftigt sind. Es spielt keine Rolle, ob die schwangere Beschäftigte verheiratet ist, eine Behinderung hat oder über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt.
Es darf jedoch zu der Zeit kein Anspruch auf Krankengeld aufgrund von Arbeitsunfähigkeit bestehen und kein Arbeitsentgelt fließen.
Für folgende Beschäftigungsverhältnisse besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld:
- Vollzeit
- Teilzeit
- geringfügige Beschäftigung und Minijob
- Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst
- Ausbildung und Pflichtpraktikum mit Arbeitsvertrag
- Anstellung in einer Behindertenwerkstatt
- Planstelle oder Gestellungsverhältnis in kirchlicher Genossenschaft oder Diakonie
- auch Rentnerinnen und Studentinnen können Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, wenn sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind
Info
Mutterschutz und befristetes Arbeitsverhältnis
Der Mutterschutz gilt auch während eines befristeten Arbeitsverhältnisses, hat aber keinen Einfluss auf die Befristung an sich. Das befristete Arbeitsverhältnis endet zum vereinbarten Datum, selbst wenn die Mutterschutzfrist noch nicht abgelaufen ist.
Wer erhält kein Mutterschaftsgeld?
Privat versicherte Mütter erhalten kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, weil sie sich freiwillig für eine private Krankenversicherung entschieden haben.
Als Angestellte behalten sie dennoch Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeber berechnet den Zuschuss auf derselben Grundlage wie bei gesetzlich krankenversicherten Frauen. Den Anteil der Krankenkasse zieht er einfach ab.
Keinerlei Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht für folgende werdende Mütter:
- Hausfrauen
- Adoptivmütter
- Selbstständige
- nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführerinnen von Gesellschaften und juristischen Personen
- Organmitglieder einer Gesellschaft
Beamtinnen haben ebenfalls keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da bei ihnen die „Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen“ greift. Sie erhalten während der Schutzfristen weiterhin ihre Dienstbezüge.
Info
Wie verhält es sich bei freiwillig pflichtversicherten Selbständigen?
Freiwillig pflichtversicherte Frauen haben Anspruch auf Krankentagegeld. Je nach Tarif zahlen private Krankenversicherungen ebenfalls Krankengeld aus.
Wer beantragt das Mutterschaftsgeld?
Die Arbeitnehmerin beantragt das Mutterschaftsgeld zunächst bei ihrer Krankenkasse. Dazu benötigt sie eine ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin. Frauenärzte, Ärztinnen oder Hebammen stellen diese Bescheinigung frühestens ab der 33. Schwangerschaftswoche aus, also sieben Wochen vor der berechneten Entbindung.
Es sollte keine Zeit verstreichen, um eine rechtzeitige Auszahlung des Mutterschaftsgeldes sicherzustellen. Nach der Entbindung muss die Frau zudem die Geburtsurkunde nachreichen.
Info
Wo kann man die Unterlagen einreichen?
Alle Unterlagen können im Familienportal des Bundes digital eingereicht werden
Was braucht der Arbeitgeber für den Antrag auf Mutterschaftsgeld?
Wenn eine Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft meldet, genügt dazu ein formloses Schreiben mit dem voraussichtlichen Geburtstermin. Die Krankenkasse, bei der die Frau krankenversichert ist, nimmt mit dem Arbeitgeber den Kontakt auf.
Ärztinnen, Ärzte und Hebammen stellen die Geburtsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung aus.
Fazit: Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld sichert Frauen während der Mutterschutzfrist finanziell ab. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes berechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Frauen in Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Ausbildung oder Freiwilligendienst.
FAQ zum Mutterschaftsgeld
Wer kann Mutterschaftsgeld beantragen?
Alle gesetzlich krankenversicherten Frauen in einem Arbeitsverhältnis haben ein Recht auf Mutterschaftsgeld.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Die Geburtsbescheinigung über den Entbindungstermin wird ab der 33. Schwangerschaftswoche bei der Krankenkasse eingereicht. Nach der Geburt wird die Geburtsurkunde nachgereicht.
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Krankenkassen zahlen bis zu 13 Euro pro Tag. Die Differenz zahlt der Arbeitgeber. Die Berechnung basiert auf dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate.