Umsatzsteuerbefreiung

Grundsätzlich unterliegen alle entgeltlichen Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuerpflicht. Bestimmte Berufsgruppen, spezielle Leistungen und Kleinunternehmer können jedoch unter bestimmten Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit sein, wobei die rechtlichen Grundlagen im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt sind. Hier erfahren Sie alles über die gesetzlichen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung.

Zuletzt aktualisiert am 12.06.2025

Zusammenfassung

Umsatzsteuerbefreiung im Überblick

  • Bestimmte Berufsgruppen und Leistungen sind gemäß § 4 UStG umsatzsteuerbefreit. Dazu gehören vor allem Gesundheits-, Sozial- und Bildungsdienstleistungen.
  • Kleinunternehmer können sich gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn ihr Umsatz unterhalb der festgelegten Schwelle bleibt.
  • Privatverkäufe, beispielsweise auf Flohmärkten, sind in der Regel umsatzsteuerbefreit, solange keine gewerbliche Gewinnabsicht vorliegt.
  • Eine professionelle Buchhaltungssoftware kann helfen, die Umsatzsteuerpflicht korrekt zu erfassen und Fehler in der Rechnungsstellung zu vermeiden. 

Definition

Was bedeutet Umsatzsteuerbefreiung?

Die Umsatzsteuerbefreiung bezeichnet die gesetzliche Ausnahme von der Verpflichtung, auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen Umsatzsteuer zu erheben. Die Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung sind in § 4 UStG und für Kleinunternehmer in § 19 UStG festgelegt. Voraussetzung für die Befreiung kann die Art der Leistung oder die Höhe des erzielten Umsatzes sein. 

Grundlagen zur Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuerpflicht betrifft grundsätzlich alle entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmens. Dies ist in § 1 UStG geregelt. Die Steuerpflicht gilt unabhängig von der Unternehmensform sowohl für Gewerbetreibende als auch für Freiberufler.

  • Die Umsatzsteuer beträgt in Deutschland 19 % für die meisten Waren und Dienstleistungen.
  • Ein ermäßigter Steuersatz von 7 % gilt für bestimmte Waren des täglichen Bedarfs, wie Lebensmittel oder Bücher.
  • Die Steuer wird nur fällig, wenn eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, bei der nachhaltig Einnahmen erzielt werden sollen.

Welche Umsätze sind gemäß § 4 UStG umsatzsteuerbefreit?

Laut § 4 UStG sind bestimmte Berufsgruppen und Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören:

  • Medizinische Leistungen: Heilbehandlungen durch Ärzte, Krankengymnasten, Hebammen oder Heilpraktiker.
  • Sozialleistungen: Leistungen, die im Rahmen der Sozialgesetzbücher erbracht werden.
  • Finanzdienstleistungen: Kreditvermittlung sowie Leistungen von Versicherungsvertretern und Bausparkassen.
  • Kulturelle Einrichtungen: Theater, Museen, Zoos und andere gemeinnützige öffentliche Einrichtungen.
  • Behördliche Leistungen: Gebühren für Marken- und Patentanmeldungen oder bestimmte Postdienstleistungen.
  • Ehrenamtliche Tätigkeiten: Leistungen innerhalb politischer Parteien, gemeinnütziger Organisationen oder Vereinen.
  • Bestimmte Produkte und Dienstleistungen: Dazu gehören z. B. Schulmaterialien oder Hilfsmittel für Blinde.
  • Auslandsumsätze: Exporte oder bestimmte Lieferungen ins Ausland sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit.

Gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer?

§ 4 UStG bezieht sich auf bestimmte Berufsgruppen und Leistungen, unabhängig von der Umsatzhöhe. Ärzte bleiben beispielsweise umsatzsteuerbefreit, selbst wenn sie hohe Umsätze generieren. Für Kleinunternehmer gilt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG. Diese Regelung betrifft nicht die Art der Leistung, sondern die Höhe des Umsatzes.

Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn ihr Umsatz die festgelegte Grenze nicht überschreitet. Die Kleinunternehmerregelung gilt für alle Unternehmer und Freiberufler.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung:

Nachteile der Kleinunternehmerregelung:

  • Kein Vorsteuerabzug möglich
  • Bindung an die Entscheidung für fünf Jahre

Wann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?

  • Wenn das Unternehmen nur im Nebenerwerb betrieben wird
  • Wenn geringe laufende Ausgaben anfallen, sodass kaum Vorsteuer gezahlt wird

Umsatzsteuer bei Privatverkäufen auf Flohmärkten

Privatverkäufe auf Flohmärkten unterliegen in der Regel nicht der Umsatzsteuer. Die Umsatzgrenze von 25.000 Euro (Stand: 2025) gilt als Maßstab für eine unternehmerische Tätigkeit.

Einkommensteuer bei gewerblichen Verkäufen

  • Wer regelmäßig auf Flohmärkten Waren verkauft und Gewinne erzielt, betreibt unter Umständen ein Gewerbe.
  • Ab einem jährlichen Gewinn von 12.096 Euro (Stand: 2025) muss Einkommensteuer gezahlt werden.
  • Vom Umsatz können Betriebsausgaben wie Standgebühren oder Einkaufskosten abgezogen werden.

Wann sind Flohmarktverkäufe steuerlich unproblematisch?

  • Wenn die verkauften Waren älter als ein Jahr sind (keine Spekulationsfrist).
  • Wenn der Verkauf keine Gewinnabsicht verfolgt.
  • Wenn die Freigrenze von 600 Euro Gewinn pro Jahr nicht überschritten wird.

Üblicherweise werden auf Flohmärkten gebrauchte Gegenstände unter dem ursprünglichen Kaufpreis verkauft. Dadurch ergibt sich kein steuerlich relevanter Gewinn.

Wer ist von der Umsatzsteuer befreit?

Die wichtigsten Punkte zur Umsatzsteuerbefreiung sind:

  • Gesetzlich befreite Leistungen gemäß § 4 UStG, insbesondere im Gesundheits-, Sozial- und Kulturbereich.
  • Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG mit einer Umsatzgrenze von 25.000 Euro.
  • Privatverkäufe auf Flohmärkten, wenn kein Gewinn erzielt wird oder die Spekulationsfrist abgelaufen ist.