Sind Sie als Gesellsachafter-Geschäftsführer einer GmbH stets auf der Suche nach neuen Geschäftsfeldern und kaufen für die GmbH regelmäßig GmbH-Beteiligungen? Dann gibt es eine gute Nachricht vom Bundesfinanzhof.
Kommt es nämlich nicht zum Kauf, dürfen die angefallenen Kosten in diesem Zusammenhang als Betriebsausgaben abgezogen werden.Die Finanzämter sahen das bislang anders und vertraten die Meinung, dass bei einem missglückten Verkauf eines GmbH-Anteils insbesondere die Beratungskosten zur Ermittlung des Werts des GmbH-Anteils nach § 8b Abs. 3 KSTG dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen sind.Doch die Richter des Bundesfinanzhofs bereiteten der allzu fiskalischen Gesetzesauslegung nun ein Ende. Solche Beratungskosten, besser auch bekannt als Due-Diligence-Aufwand sind bei missglücktem Kauf abziehbar (BFH, Urteil v. 9.1.2013, Az. IR 72/11).
Beispiel: Die XY-GmbH möchte einen 100 %igen Anteil an der Huber-GmbH erwerben. Ein Unternehmensberater wird mit der Wertermittlung für die Huber-GmbH beauftragt. Er erteilt eine Rechnung über 50.000 Euro zzgl. 9.500 Euro Umsatzsteuer, die bei der GmbH als Betriebsausgaben verbucht wird. Der Kauf des GmbH-Anteils scheitert letztendlich. Das zu versteuernde Einkommen der GmbH beträgt 200.000 Euro.
So rechnet die GmbH und das Finanzamt | ||
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So rechnet die GmbH | So rechnete bislang das Finanzamt | |
Steuerbilanzgewinn der GmbH | 200.000 EUR | 200.000 EUR |
Außerbilanzmäßige Zurechnung der vergeblichen Beratungskosten | 0 EUR | +50.000 EUR |
Zu versteuerndes Einkommen der XY-GmbH | 200.000 EUR | 250.000 Euro |
Praxis-Tipp: Kommt es dagegen zum Kauf eines GmbH-Anteils, wirken sich solche Due-Diligence-Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe aus. Diese Kosten stellen Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung dar und sind zu aktivieren.