Das HGB und die Größenklassen von GmbHs im Überblick

Für GmbHs gelten gesetzlich festgelegte Schwellenwerte, anhand derer sie den Größenklassen – kleinste, kleine, mittelgroße und große GmbHs – zugeordnet werden. Maßgeblich hierfür sind die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die Mitarbeiterzahl. Je nach Größenklasse unterscheiden sich die Anforderungen an den Jahresabschluss, die Prüfungspflicht und die Offenlegung. Erfahren Sie hier, welche Schwellenwert aktuell gelten und welche rechtlichen Vorgaben zu beachten sind.

Zuletzt aktualisiert am 21.01.2026
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Geänderte Größenklassen von GmbHs seit 2023

Seit 2024 gelten angehobene Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößen - für das Jahr 2023 konnten Unternehmen diese Werte bereits freiwillig nutzen. Wird eine GmbH dadurch z. B. von einer mittelgroßen zu einer kleinen Gesellschaft herabgestuft, entfällt nicht nur die Prüfungspflicht, sondern auch der Lagebericht. 

Die Anpassung der Schwellenwerte war erforderlich, um zu verhindern, dass Unternehmen allein infolge der hohen Inflation in höhere Größenklassen fallen.

Überblick: Ab welcher Größe gilt eine Gesellschaft als Kleinst-, kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft?

Gemäß HGB (Handelsgesetzbuch) werden vier Größenklassen für das Bilanzrecht festgelegt. Diese finden Anwendung bei Kapitalgesellschaften, das heißt auch für GmbHs. Selbst auf GmbH & Co. KG, UG & Co. KG werden die gesetzlich vorgeschriebenen Größenklassen angewendet. Letztendlich haben diese den Zweck, die Rechnungslegung sowie die Veröffentlichung zum Beispiel für GmbHs zu regeln. Je größer eine GmbH desto aufwendiger sind die Prüfungsvorgaben für Geschäftsdaten und Bilanz. Dabei geht es immer um:

  • Rechnungslegung
  • Offenlegung
  • Prüfungspflichten

§ 267 HGB definiert die folgenden vier Größenklassen (auch nachzulesen im Bundesanzeiger). Für jede der Größenklassen gilt: Mindestens zwei der drei aufgeführten Schwellenwerte dürfen nicht überschritten werden. Hier ein Überblick:

Kleinst-GmbH

 
  • Bilanzsumme bis 450.000 Euro (vor 2023: bis 350.000 Euro)
  • Umsatzerlöse bis 900.000 Euro (vor 2023: bis 700.000 Euro)
  • Mitarbeiter bis 10 (unverändert)

Kleine GmbH

 
  • Bilanzsumme bis 7,5 Mio. Euro (vor 2023: bis 6 Mio. Euro)
  • Umsatzerlöse bis 15 Mio. Euro (vor 2023: bis 12 Mio. Euro)
  • Mitarbeiter bis 50 (unverändert)

Mittelgroße GmbH

 
  • Bilanzsumme bis 25 Mio. Euro (vor 2023: bis 20 Mio. Euro)
  • Umsatzerlöse bis 50 Mio. Euro (vor 2023: bis 40 Mio. Euro)
  • Mitarbeiter bis 250 (unverändert)

Große GmbH

 
  • Bilanzsumme mehr als 25 Mio. Euro (vor 2023: mehr als 20 Mio. Euro)
  • Umsatzerlöse mehr als 50 Mio. Euro (vor 2023: mehr als 40 Mio. Euro)
  • Mitarbeiter mehr als 250 (unverändert)

Die Größenklassen gelten rückwirkend seit 2023.

Umsatzerlöse richtig bestimmen

Von diesen Erleichterungen profitieren allerdings nicht automatisch diejenigen GmbHs, die rein rechnerisch in die nächstkleinere Größenklasse absteigen würden. Begründung:

  1. Nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz gehören alle Vorgänge des Unternehmens zum normalen bzw. gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Damit werden z. B. auch außerordentliche Aufwendungen und Erträge in die Umsatzberechnung einbezogen.
  2. Laut Gesetzgeber bedeutet dies für die Bilanz:

„Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Einbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern (z. B. Mineralölsteuer) auszuweisen.“

Achtung

Nicht zu früh freuen – Genauigkeit ist angesagt!

Ihr Steuerberater muss bei der GmbH-Größenklasse genau rechnen. Nach ersten Einschätzungen führt dies bei GmbHs, die z. B. Erträge aus der Vermietung von Wohnungen (Werkswohnungen, Wohnung des Geschäftsführers in der GmbH-Immobilie) erzielen oder die Erlöse aus Umsätzen in der eigenen Kantine erwirtschaften, zu z. T. deutlich höheren Umsätzen mit Auswirkungen auf die Größenklassen-Zuordnung der GmbH. Problematisch kann auch die Zuordnung der Erlöse aus dem Verkauf einer Beteiligung als Gesellschafter oder eines Betriebsteils zum „Umsatz“ werden. Hier ist noch vieles unklar. In Zweifelsfällen drohen neue Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden.

FAQs – Häufige Fragen und Antworten zu den Größenklassen von GmbHs

Was ist die Offenlegungspflicht?

 

Offenlegungspflicht bedeutet die Pflicht zu publizieren. Gesetzliche Basis bildet das EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister). Das heißt, Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger elektronisch offenlegen. Hierfür gibt es zwei Formen: Je nach GmbH-Größenklasse müssen Betriebe Ihre Jahresabschlüsse auf der Homepage des Bundesanzeigers veröffentlichen oder einfach nur hinterlegen.

Was geschieht, wenn GmbHs die Offenlegung ihrer Daten versäumen?

 

Wer die Offenlegung der Daten seiner GmbH – entsprechend der Größenklasse – versäumt, muss mit Strafen rechnen. In solchen Fällen informiert der Bundesanzeiger die Justiz. Wer nach einer Frist von 6 Wochen die Offenlegung seiner Unterlagen nicht nachholt, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen, das zwischen 2.500 und 25.000 Euro liegt. Auch die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der GmbH.

Welche Bedeutung haben die Größenklassen mit Blick auf den Jahresabschluss?

 

Nach §§ 267 und 267a HGB sind die Größenklassen für GmbHs maßgeblich für Art und Umfang des Jahresabschlusses. Demnach müssen beispielsweise kleine Kapitalgesellschaften keinen detaillierten Lagebericht anfertigen. Auch die Buchhaltung für die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist weniger umfangreich zu erstellen als bei großen Kapitalgesellschaften. Die Größenklasse gibt außerdem vor, ob der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden muss oder nicht.