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Das Wichtigste in Kürze zum Thema Minijob und Midijob
- Da der Mindestlohn auf 13,90 € (2026) und 14,60 € (2027) steigt, erhöhen sich die monatlichen Minijob-Grenzen dynamisch auf 603 € (2026) bzw. 633 € (2027).
- Der Übergangsbereich für Midijobs verschiebt sich entsprechend und liegt 2026 zwischen 603,01 € und 2.000 €. Ab 2027 beginnt dieser Bereich erst bei 633,01 €.
- Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit bei Minijobbern genau erfassen.
- Arbeitnehmer dürfen die Minijob-Grenzen nur maximal zweimal pro Jahr überschreiten (bis zum doppelten Monatsbetrag).
- Ein Minijob und Midijob beim selben Arbeitgeber ist in der Regel nicht zulässig und muss zusammengelegt werden.
Wie hoch liegt der aktuelle Mindestlohn für Minijob und Midijob?
Der Mindestlohn stieg am 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro, wie das Bundeskabinett am 29. Oktober 2025 bekanntgab. Es folgt damit dem Ratschlag der unabhängigen Mindestlohnkommission.
Achtung: Wenn der Verdienst Ihres Mitarbeiters im unteren Bereich liegt, profitiert er durch die Mindestlohnerhöhung von günstigeren Sozialversicherungsbeiträgen. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies hingegen höhere Kosten. Ihr Anteil beträgt zunächst wie beim Minijob ca. 28 Prozent und wird gleitend bis zur Einkommensgrenze von 2.000 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
Steigt der Mindestlohn für Minijob und Midijob auch 2027 an?
Ja, der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2027 erneut an. Minijobber und Midijobber dürfen sich ab dann auf einen Mindestlohn von 14,60 Euro freuen. Damit kletterte der Mindestlohn innerhalb der vergangenen zwei Jahre um 13,9 Prozent an.
Besteht bei Minijobbern eine Dokumentationspflicht?
Sie müssen bei allen Minijobbern die Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer) dokumentieren. Die Dokumentationspflicht geht aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) hervor, wie die IHK Osnabrück bestätigt.
Beachten Sie: Mit dem Urteil zur Zeiterfassung sollten Unternehmen die Zeiten ihrer Mitarbeiter, egal ob Minijobber oder Vollzeitkraft, generell bereits aufzeichnen. Auch wenn es bisher noch kein Gesetz dazu gibt. Informieren Sie sich in unserem Artikel “Urteil zur Zeiterfassung: Das bedeutet es für Unternehmen”.
Wie wirkt sich die Erhöhung des Mindestlohn auf die Minijob-Verdienstgrenze und den Übergangsbereich 2026 und 2027 aus?
Seit dem 1. Oktober 2022 ist die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze, also die Verdienstgrenze im Minijob, dynamisch angelegt. Das heißt: Erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, erhöht sich im Minijob der maximale Verdienst und damit ändert sich auch der Übergangsbereich im Midijob:
- Die Verdienstgrenze im Minijob liegt 2026 bei 603 Euro und steigt 2027 auf 633 Euro im Monat an.
- Ein Midijob liegt 2026 bei einem monatlichen Verdienst von 603,01 Euro bis 2.000 Euro. Im Folgejahr 2027 steigt der Verdienst auf 633,01 Euro bis 2.000 Euro an.
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Gibt es eine Berechnungsformel für die Minijob-Verdienstgrenze?
Ja, die im Gesetz festgelegte Berechnungsformel für die Geringfügigkeitsgrenze (10 Stunden/Woche zum jeweiligen Mindestlohn) lautet:
(Mindestlohn x 130) : 3
Der Betrag wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
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Können Selbstständige nebenher einen Minijob oder Midijob annehmen?
Selbstverständlich können Sie auch Selbstständigen einen Minijob oder Midijob anbieten, bei dem dieselben Verdienstgrenzen gelten. Da der Arbeitnehmer mit dem Minijob oder Midijob jedoch ein normales Beschäftigungsverhältnis eingeht, müssen Sie sein Gehalt ganz normal versteuern – häufig pauschal. Das Gehalt aus der Selbstständigkeit fließt nicht in die Verdienstgrenze mit ein.
Wichtig: Sie sollten sich mit den rechtlichen und steuerlichen Aspekten gut auskennen. Was genau wir damit meinen, lesen Sie in unserem Artikel zum Thema "Selbstständig und Minijob".
Was passiert, wenn Arbeitnehmer gelegentlich die Verdienstgrenze im Minijob oder Midijob überschreiten?
Wenn Ihr Arbeitnehmer nur gelegentlich die Verdienstgrenze seines Minijobs übersteigt, ist es unproblematisch. Der Verdienst bleibt weiterhin steuerfrei. Übersteigt der Verdienst hingegen die Midijob-Grenze, wirkt sich das direkt auf die Sozialversicherungsbeiträge aus.
Schauen wir uns den Minijob und den Midijob einmal genauer an.
Minijob: So verhält es sich mit den Verdienstgrenzen
- Der Jahresverdienst im Minijob kann damit höchstens das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze umfassen. Im Normalfall beträgt die Verdienstgrenze 2026 im Minijob 7.236 Euro (603 Euro x 12) pro Jahr. Überschreitet der Arbeitnehmer unvorhergesehen diese Grenze, sind es 2026 also höchstens 8.442 Euro im Jahr.
- Unter „gelegentlich“ ist ein unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Kalenderjahres zu verstehen und
- die Überschreitung im jeweiligen Monat darf seit 1. Januar 2026 maximal 603 Euro (2027: 633 Euro) betragen.
Was passiert, wenn Arbeitnehmer regelmäßig die Minijob-Verdienstgrenze überschreiten?
- Überschreiten Arbeitnehmer die Verdienstgrenze mehr als zweimal im Jahr, zahlen sie Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
- Sie als Arbeitgeber müssen ihn sozialversicherungspflichtig beschäftigen und korrekt bei den Behörden anmelden.
Midijob: So verhält es sich mit den Verdienstgrenzen
- Da Sie für den Arbeitnehmer ohnehin Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, steigen lediglich die Beiträge.
Achtung
Hinzuverdienstgrenzen bei Rentnern mit Erwerbsminderung
Bei Rentnern kann es sich negativ auf den Rentenbezug auswirken, wenn sie die Verdienstgrenze im Minijob überschreiten! Denn seit dem 1. Januar 2023 gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.
Aktuell gelten folgende Hinzuverdienstgrenzen:
- 41.527,50 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung
- 20.763,75 Euro bei voller Erwerbsminderung
Können Arbeitnehmer gleichzeitig einen Midi- und einen Minijob haben?
Ja, Arbeitnehmer können einen Midijob auch mit einem Minijob kombinieren. Der Minijob bleibt dabei beitragsfrei, während bei dem Midijob Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Achtung: Führt der Arbeitnehmer zwei oder mehrere Minijobs aus, addiert sich jedoch das Gehalt. Er darf im Minijob die Verdienstgrenze von 603 Euro nicht regelmäßig überschreiten. Sprich: Arbeitet er für Sie und zwei andere Unternehmen (Minijob), darf er zusammengerechnet nicht mehr als 603 Euro verdienen. Es ist also egal, wie viele Minijobs der Arbeitnehmer gleichzeitig hat. Es zählt nur, wie viel er zusammengerechnet verdient.
Fazit: Behalten Sie die Verdienstgrenzen für Minijob und Midijob im Blick
Der Mindestlohn steigt. Seit 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro, 2027 steigt sie auf 633 Euro. Auch der Übergangsbereich im Midijob passt sich automatisch an.
Für Sie als Arbeitgeber heißt das:
- Arbeitsverträge prüfen
- Stunden anpassen
- Kosten kalkulieren
Wenn Sie hier nicht genau hinschauen, müssen Sie ggf. Sozialversicherungsbeiträge oder sogar ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro bezahlen. So verhängte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im Jahr 2024 Buß- und Verwarnungsgelder in Höhe von mehr als 25,3 Millionen Euro.
FAQ – die häufigsten Fragen zum Thema Minijob und Midijob
Welche Steuern fallen an, wenn Arbeitnehmer gleichzeitig einen Minijob und einen Midijob machen?
Der Minijob bleibt grundsätzlich steuerfrei, sofern das Gehalt nicht dauerhaft 603 Euro pro Monat überschreitet. Für den Midijob fallen neben der Lohnsteuer auch ein Solidaritätszuschlag sowie ggf. eine Kirchensteuer an.
Wie viele Stunden arbeiten Arbeitnehmer maximal bei einem Midijob?
Bei dem aktuellen Mindestlohn von 13,90 Euro dürfen Arbeitnehmer im Midijob maximal 143,8 Stunden im Monat arbeiten. Hier gilt: Je höher das Gehalt, desto weniger Arbeitszeit. Es greift nämlich die maximale Verdienstgrenze von 2.000 Euro.
Wie viele Stunden dürfen Arbeitnehmer maximal bei einem Minijob arbeiten?
Bei dem aktuellen Stundenlohn von 13,90 Euro dürfen Minijobber nicht mehr als 43,48 Stunden pro Monat arbeiten. Liegt der Stundenlohn über dem Mindestlohn, greift die aktuelle Verdienstgrenze von 603 Euro.
Können Arbeitnehmer einen Minijob und einen Midijob bei demselben Arbeitgeber machen?
Nein, das ist nicht möglich! Die beiden Beschäftigungsverhältnisse müssen Sie als Arbeitgeber – zu einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis – zusammenlegen.
Doch Ausnahmen bestätigen die Regel. Ein Minijob und ein Midijob sind möglich, wenn die Tätigkeiten inhaltlich und zeitlich komplett unabhängig voneinander sind. In der Praxis ist das kaum möglich.
Beispiel: Max arbeitet bei einem mittelständischen Unternehmen als IT-Administrator. Er betreut Server, richtet Arbeitsplätze ein und kümmert sich um Datensicherheit. Dafür hat er einen ganz normalen Arbeitsvertrag über 15 Stunden pro Woche.
Zusätzlich engagiert ihn das Unternehmen für unterschiedliche Firmenveranstaltungen als Live-Musiker mit seiner Band. Dafür erhält er einen Minijob-Vertrag. Da beide Tätigkeiten nicht zusammenhängen, wäre es möglich.