PUEG: Was Arbeitgeber beachten müssen

Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) trat zum 1. Juli 2023 in Kraft. Mit Inkrafttreten der Pflegereform 2023 stiegen die Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Für Versicherte mit mehreren Kindern gelten seitdem unterschiedliche Beitragssätze – je nach Anzahl der Kinder. Was Sie als Arbeitgeber tun müssen und welche Beitragssätze Sie künftig bei der Lohnabrechnung anwenden müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Zuletzt aktualisiert am 26.01.2026
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Was ist das PUEG?

Pueg steht für Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz und bezeichnet die gesetzliche Neuregelung zur finanziellen Stabilisierung der Pflegekasse sowie zur Entlastung von Familien mit Kindern. So sind unter anderem seit 2024 Pflegegeld, Pflegesachleistungen sowie die Anzahl der Tage pro Kalenderjahr erhöht worden, für die Angehörige Pflegeunterstützungsgeld erhalten können, sofern eine Person als pflegebedürftig gilt und ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht, wenn Beschäftigte kurzfristig der Arbeit fernbleiben müssen, um die Pflege einer pflegebedürftigen Person zu organisieren oder sicherzustellen. Damit soll eine pflegebedürftige Person besser von der eigenen Familie betreut werden können, etwa ergänzend durch Verhinderungspflege oder die Betreuung in einer Pflegeeinrichtung. Ziel war es auch, die Situation von professionellem Krankenpflegepersonal durch das PUEG zu verbessern.

Zudem sieht das PUEG eine Förderung der Digitalisierung in der Pflegeversorgung vor.

Um die Finanzgrundlage der Pflegeversicherung zu stabilisieren, zahlen Versicherte durch die Pflegereform seit Juli 2023 höhere Beiträge in die Pflegekassen ein.
Damit erhöht sich der individuelle Leistungsbeitrag zur Pflege, der direkt an die Pflegekasse abgeführt wird. Die Besonderheit seitdem: Bei der Berechnung der Beitragssätze wird nun auch die Anzahl der Kinder berücksichtigt.

Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom April 2022. Das Gericht hat dem Gesetzgeber damals aufgetragen, dem Erziehungsaufwand der Eltern Rechnung zu tragen und Versicherte mit mehreren Kindern stärker zu entlasten, um die Pflegesituation im Allgemeinen zu verbessern.

Achtung

Keine Beitragsdifferenzierung bei Kranken- und Rentenversicherung

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich nur auf die Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung müssen nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts nicht geändert werden.

Pflegeversicherung: Die Situation vor dem PUEG

Vor dem PUEG lag der allgemeine Beitragssatz in der Pflegeversicherung bei 3,05 %. Hiervon übernahmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte, also 1,525 %.

Eine Ausnahme bildete dabei Sachsen: Hier haben Arbeitgeber nur einen Anteil von 1,025 % gezahlt, während Arbeitnehmer die restlichen 2,025 % übernahmen. Grund hierfür ist, dass der Buß- und Bettag in Sachsen 1995 bei der Einführung der Pflegeversicherung als einzigem Bundesland nicht abgeschafft wurde. Deshalb wird die durch den fehlenden Arbeitstag verursachte zusätzliche Arbeitgeberbelastung mit einem höheren Arbeitnehmeranteil ausgeglichen.

Bei Versicherten ab 23 Jahren, die keine Kinder haben, sah es etwas anders aus: Sie zahlten einen sogenannten Kinderlosenzuschlag von 0,35 %. Damit erhöhte sich ihr Beitragssatz auf insgesamt 3,4 %. Diesen Aufschlag mussten bzw. müssen die kinderlosen Versicherten komplett selbst zahlen, der Arbeitgeberanteil blieb unverändert bei 1,525 %.

Seit dem 1. Juli 2023 unterscheiden sich die Beitragssätze künftig nach der Anzahl der Kinder.

Diese Beitragssätze gelten aktuell

Zum 1. Juli 2023 stieg mit dem PUEG der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 %. 2025 stieg der Beitragssatz auf 3,6 %. Dieser gilt für Versicherte mit einem Kind. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen davon je die Hälfte.

Während der Beitragssatz des Arbeitgebers seit 2025 in jedem Fall 1,8 % beträgt, änderte sich der Beitragssatz der Arbeitnehmer je nach Anzahl der Kinder.

Der Kinderlosenzuschlag stieg zum 1. Juli 2023 um 0,25 % auf 0,6 %. Damit beträgt der Beitragssatz seit 2025 für Kinderlose ab 23 Jahren insgesamt 4,2 %, von denen sie selbst 2,4 % zahlen. Kinderlose unter 23 Jahren zahlen keinen Beitragszuschlag. Für sie gilt der Basisbeitrag von 3,6 %.

Differenzierte Beitragssätze für Versicherte mit mehreren Kindern

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 % je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses. Haben alle Kinder das 25. Lebensjahr erreicht, gilt für die Eltern gemäß PUEG der Grundbetrag von 3,6 %.

Folgende Beitragssätze gelten bundesweit seit dem 1. Januar 2025 (außer Sachsen):

Anzahl der Kinder
Anzahl der Kinder Gesamtbeitrag Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
Ohne Kinder 4,20 % (3,60 % + 0,60 %) 2,40 % 1,80 %
1 Kind* 3,60 % 1,80 % 1,80 %
2 Kinder unter 25 Jahren 3,35 % 1,55 % 1,80 %
3 Kinder unter 25 Jahren 3,10 % 1,30 % 1,80 %
4 Kinder unter 25 Jahren 2,85 % 1,05 % 1,80 %
5 Kinder und mehr unter 25 Jahren 2,60 % 0,80 % 1,80 %

In Sachsen gelten abweichende Beitragssätze, weil dort der Buß- und Bettag weiterhin als arbeitsfreier Feiertag gilt:

Anzahl der Kinder
Anzahl der Kinder Gesamtbeitrag Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
Ohne Kinder 4,2 % (3,6 % + 0,6 %) 2,90 % 1,30 %
1 Kind* 3,60 % 2,30 % 1,30 %
2 Kinder unter 25 Jahren 3,35 % 2,05 % 1,30 %
3 Kinder unter 25 Jahren 3,10 % 1,80 % 1,30 %
4 Kinder unter 25 Jahren 2,85 % 1,55 % 1,30 %
5 Kinder und mehr unter 25 Jahren 2,60 % 1,30 % 1,30 %

*Dieser Grundbetrag gilt auch, wenn alle Kinder das 25. Lebensjahr erreicht haben.

Achtung

Private Pflegeversicherung und Minijob von der Pflegereform 2023 nicht betroffen

In der Pflegeversicherung sind privat Versicherte von der Neuregelung des Pflegesystems nicht betroffen. Auch auf die Abrechnung von Minijobs hat die Neuregelung keine Auswirkungen.

Wer zählt als Kind?

Bei der Beitragsstaffelung werden alle Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt. Als Kinder gelten:

  • leibliche Kinder
  • Stiefkinder
  • Adoptivkinder
  • Pflegekinder

Kinder unter 25 Jahren werden für beide Elternteile berücksichtigt. Bei Pflegekindern gelten die gleichen Regeln wie bei der Befreiung vom Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung. Damit Pflegekinder hierfür anerkannt werden können, muss das Pflegschaftsverhältnis auf Dauer angelegt sein.

Tipp

Besonderheiten bei Adoptiveltern und Stiefeltern

Bei Adoptiv- und Stiefkindern gelten Altersgrenzen. Detaillierte Informationen dazu, unter welchen Voraussetzungen die Elterneigenschaft von Adoptiv- und Stiefeltern anerkannt wird, finden Sie im Merkblatt des GKV-Spitzenverbands. Der Verband gibt dort auch Hinweise zu weiteren Sonderfällen bei der Berücksichtigung von Kindern und Elternunterhalt für die Berechnung der Beiträge.

Was müssen Sie als Arbeitgeber tun?

Als beitragsabführende Stelle müssen Arbeitgeber die neuen Regeln des PUEG seit dem 1. Juli umsetzen. Weil es in der Praxis aber einen erheblichen Aufwand mit sich brachte, die Daten und Nachweise zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bei allen Arbeitnehmern einzusammeln, hat der Gesetzgeber Arbeitgebern eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025 eingeräumt.

Bis dahin galt eine vereinfachte Nachweispflicht (z. B. mittels Selbstauskunftsbogen für Beschäftigte). Mittlerweile steht ein digitales Verfahren zur Verfügung, um die Anzahl der Kinder abzurufen.

Vereinfachtes Nachweisverfahren

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 galt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Das bedeutete: In diesem Übergangszeitraum genügte es, wenn Versicherte ihre unter 25-jährigen Kinder ihrem Arbeitgeber mitteilen, wenn dieser sie dazu auffordert. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Angaben seiner Mitarbeiter zu überprüfen.

Bis zum 30. Juni 2025 genügte die Selbstauskunft der Versicherten zu Name, Vorname und Geburtsdatum.

Bis zu dieser Frist galten für Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden, Nachweise auch rückwirkend. Das heißt: Bis zum 30. Juni 2025 waren die Beiträge rückwirkend ab 1. Juli 2023 zu korrigieren.

In der Übergangszeit hatten Arbeitgeber grundsätzlich die Wahl zwischen folgenden Optionen:

  • Sie konnten die Angaben ihrer Mitarbeiter über die berücksichtigungsfähigen Kinder im Rahmen einer Selbstauskunft erfragen und ohne Überprüfung in ihre Lohnsoftware übernehmen.
  • Sie konnten die Angaben überprüfen und sich Nachweise wie eine Geburtsurkunde vorlegen lassen.
  • Sie konnten die Daten über das digitale Verfahren abrufen, sobald es im Mai 2025 zur Verfügung stand.

Digitales Abrufverfahren seit 1. Mai 2025

Seit dem 1. Mai 2025 gibt es das elektronisches Verfahren DaBPVfür die Erhebung und den Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder. Das Verfahren bietet einen großen Vorteil: Bei Änderung der Elterneigenschaft wird der Arbeitgeber proaktiv informiert. Das bedeutet, dass Arbeitgeber in den allermeisten Fällen keinen Nachweis mehr von ihren Beschäftigten anfordern müssen. Zentrale Datenquelle ist hier das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Es hält die Daten der Meldebehörde und die der Finanzämter bereit.

Sind die Daten beim BZSt nicht vollständig z. B. im Fall von steuerlich nicht erfassten Kindern (Stiefkinder), müssen Arbeitgeber und Beschäftigte individuell entscheiden, wie der Nachweis am besten erbracht werden kann. 

Unternehmen werden für den Zugriff auf die Daten beim BZSt über die Schnittstelle der Rentenversicherung (DSRV) oder die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) angebunden.

Seit 1. Juli 2025 neue Meldepflichten für Arbeitgeber

Bei Beginn und Ende einer pflegeversicherungsrechtlichen Beschäftigung sind Arbeitgeber seit dem 1. Juli 2025 dazu verpflichtet, eine zusätzliche elektronische Meldung über das SV-Meldeportal oder die genutzte Lohnsoftware an die DSRV zu erstatten. 

Für alle Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Juli 2025 geschlossen wurden, mussten Arbeitgeber zum 1. Juli 2025 einen Initialabruf vornehmen. Dafür hatten Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2025 Zeit. Damit erhalten Arbeitgeber alle Informationen und künftige Änderungen in Bezug auf die Elterneigenschaft und die Kinderanzahl.

Abrechnungsbeispiel der neuen Pflegeversicherungsbeiträge

Unser Beispiel zeigt die Abrechnung der Pflegeversicherungsbeiträge gemäß PUEG bei einem monatlichen Gehalt von 3.000 EUR.

bis 30.06.2023:

Kinderlose ab 23 Jahre: 3.000 € x 1,875 % = 56,25 €

Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind: 3.000 € x 1,525 % = 45,75 €

Arbeitgeberanteil jeweils: 1,525 % von 3.000 € = 45,75 €

seit 01.01.2025:

Kinderlose ab 23 Jahre: 3.000 € x 2,4 % = 72,00 €

Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind: 3.000 € x 1,8 % = 54,00 €

Arbeitnehmer mit 2 Kindern bis 25 Jahre alt: 3.000 € x 1,55 % = 46,50 €

Arbeitnehmer mit 3 Kindern bis 25 Jahre alt: 3.000 € x 1,3 % = 39,00 €

Arbeitnehmer mit 4 Kindern bis 25 Jahre alt: 3.000 € x 1,05 % = 31,50 €

Arbeitnehmer mit 5 und mehr Kindern bis 25 J. alt: 3.000 € x 0,8 % = 24,00 €

Arbeitgeberanteil jeweils: 1,8 % von 3.000 € = 54,00 €