Zusammenfassung
Bilanzgliederung im Überblick
- Die Bilanzgliederung ist gesetzlich geregelt, um Bilanzen vergleichbar zu machen.
- Kapitalgesellschaften müssen die vorgegebene Gliederung von § 266 HGB einhalten; für kleine Gesellschaften gilt eine verkürzte Form.
- Das Handelsgesetzbuch (HGB) fordert auf der Aktivseite die Darstellung von Anlage- und Umlaufvermögen sowie Rechnungsabgrenzungsposten und aktiven latenten Steuern, auf der Passivseite Eigenkapital, Verbindlichkeiten und Rückstellungen sowie Rechnungsabgrenzungsposten und passiven latenten Steuern.
- Im internationalen Kontext werden oft die International Financial Reporting Standards (IFRS) angewendet.
- Für Personengesellschaften ist die Bilanzgliederung im HGB nicht detailliert vorgeschrieben.
Info
Was ist eine Bilanzgliederung?
Unter Bilanzgliederung versteht man die gesetzlich vorgeschriebene Strukturierung einer Bilanz in festgelegten Kategorien. Das HGB gibt für Kapitalgesellschaften vor, die Bilanz in Kontoform darzustellen und dabei die Aktivseite (Mittelverwendung) und Passivseite (Mittelherkunft) je nach Größe aufzugliedern. Diese Gliederung macht Finanzberichte vergleichbar und transparent und ist für Kapitalgesellschaften verpflichtend.
Die Bedeutung der Bilanzgliederung im Handelsgesetzbuch (HGB)
Die gesetzliche Struktur der Bilanz stellt sicher, dass Unternehmensbilanzen korrekt und vergleichbar sind.
Strukturierung in Kontoform und Staffelform
Das HGB verlangt die Kontoform. Sie unterscheidet zwischen Aktiva (Mittelverwendung) und Passiva (Mittelherkunft) in zwei Spalten. Die Staffelform dagegen listet Bilanzposten untereinander auf. Die Bilanzsumme ergibt sich jeweils aus der Summe aller Aktivposten bzw. aller Passivposten.
Gesetzliche Vorgaben für die Bilanzgliederung
Kapitalgesellschaften müssen ihre Bilanz gemäß § 266 HGB in Kontoform gliedern. Die gesetzlich vorgeschriebenen Bilanzposten und deren Reihenfolge hängen von der Unternehmensgröße ab.
- Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen Angaben gemäß § 266 Abs. 2 und 3 HGB machen.
- Kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesesllschaften dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen und nur ausgewählte Posten gemäß Abs. 2 und 3 des HGB ausweisen.
Pflichtgliederung der Bilanz im Überblick
Aufbau der Aktivseite
Gemäß § 266 Abs. 2 HGB ist die Aktivseite wie folgt aufgebaut:
A. Anlagevermögen
- Immaterielle Vermögensgegenstände
- Gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen
- Geschäfts- oder Firmenwert
- Geleistete Anzahlungen
- Sachanlagen
- Grundstücke und Gebäude
- Technische Anlagen und Maschinen
- Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Finanzanlagen
- Beteiligungen
- Wertpapiere des Anlagevermögens
- Vorräte
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
- Fertige und unfertige Erzeugnisse
- Forderungen
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen
C. Rechnungsabgrenzungsposten
D. Aktive latente Steuern
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
Aufbau der Passivseite
§ 266 Abs. 3 HGB gibt den Aufbau der Passivseite vor:
A. Eigenkapital
- Gezeichnetes Kapital
- Kapitalrücklage und Gewinnrücklagen
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag
- Jahresüberschuss
- Pensionsrückstellungen
- Steuerrückstellungen
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
D. Rechnungsabgrenzungsposten
E. Passive latente Steuern
Sonderregelungen und internationale Standards
Für bestimmte Branchen wie Kreditinstitute gelten besondere Vorschriften. International weichen die Bilanzanforderungen häufig ab; viele große Unternehmen nutzen die International Financial Reporting Standards (IFRS), die eine alternative Bilanzgliederung vorsehen.
Bilanzpflichten für kleinere Unternehmen und Personengesellschaften
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht keine detaillierte Vorschrift zur Bilanzgliederung im HGB. Sie müssen jedoch gemäß § 247 I HGB Anlage- und Umlaufvermögen sowie Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausweisen. Meistens orientieren sich aber diese Unternehmen auch an der Bilanzgliederung nach § 266 HGB.