Zusammenfassung
Stille Gesellschaft im Überblick
- Die stille Gesellschaft ist eine nicht nach außen erkennbare Personengesellschaft und ist gesetzlich in den §§ 230-236 HGB geregelt.
- Der stille Gesellschafter beteiligt sich durch eine Einlage, ohne öffentlich in Erscheinung zu treten.
- Der stille Gesellschafter hat begrenzte Kontrollrechte und keine aktive Mitspracherechte bei der Geschäftsführung.
- Eine stille Gesellschaft kann als typische oder atypische Variante ausgestaltet werden, wobei letzterer Form zusätzliche Rechte eingeräumt werden können.
- Die Vorteile der stillen Gesellschaft umfassen flexible Gestaltungsmöglichkeiten und Diskretion, während mögliche Nachteile in der Haftung und Kapitalabhängigkeit liegen.
Definition
Was ist eine stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist eine besondere Art der Personengesellschaft, bei der ein stiller Gesellschafter eine Einlage in ein Unternehmen leistet und dafür eine Gewinnbeteiligung erhält. Der stille Gesellschafter tritt dabei nicht nach außen in Erscheinung, da die stille Gesellschaft als „Innengesellschaft“ ausschließlich im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern besteht. Rechtlich handelt es sich bei der stillen Gesellschaft um ein schuldrechtliches Verhältnis, das durch den Gesellschaftsvertrag geregelt wird. Eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht notwendig, und der stille Gesellschafter kann eine natürliche oder juristische Person sein.
Grundlagen und Merkmale der stillen Gesellschaft
Die stille Gesellschaft gehört zu den Innengesellschaften und ist eine Sonderform der Personengesellschaft. Sie entsteht durch eine Vereinbarung zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Geschäftsinhaber, die nach außen hin unsichtbar bleibt.
- Gesetzliche Grundlage: Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230-236 HGB normiert.
- Einlage: Der stille Gesellschafter bringt eine Einlage ein, die in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen bestehen kann.
- Kaufmannspflicht: Der geschäftsführende Gesellschafter muss Kaufmann sein, da die stille Gesellschaft grundsätzlich an einem Handelsgewerbe beteiligt ist.
- Innenverhältnis: Die stille Gesellschaft ist rein intern; eine öffentliche Offenlegung oder Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich.
Ein stiller Gesellschafter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein, und die Gründung einer stillen Gesellschaft ist frei von formalen Anforderungen. Die Rechtsgrundlage wird durch einen individuell ausgestaltbaren Gesellschaftsvertrag geschaffen.
Typische und atypische stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft kann als typische oder atypische Gesellschaft gegründet werden, je nachdem, wie weit die vertraglichen Regelungen von der Grundform des Gesetzes abweichen.
Typische stille Gesellschaft
Die typische stille Gesellschaft entspricht den Grundsätzen des HGB und kommt zur Anwendung, wenn keine speziellen Vereinbarungen getroffen wurden. Hier tritt der stille Gesellschafter ausschließlich als Kapitalgeber auf, ohne zusätzliche Mitspracherechte oder eine Beteiligung am Unternehmenswert.
Atypische stille Gesellschaft
Bei der atypischen stillen Gesellschaft kann der Gesellschafter durch vertragliche Anpassungen zusätzliche Rechte erhalten. Diese können sich beispielsweise auf die Beteiligung an stillen Reserven oder am Geschäftswert ausweiten. Zudem sind in dieser Variante Mitspracherechte möglich, sodass bestimmte Entscheidungen nur mit Zustimmung des atypisch stillen Gesellschafters getroffen werden können. Die atypische stille Gesellschaft ermöglicht so eine individuellere Beteiligungsstruktur.
Stiller Gesellschafter
Typisch | Atypisch |
---|---|
Gewinnbeteiligung | Gewinn- und Verlustbeteiligung |
Haftung gemäß der Einlage | ausgeweitete Haftung |
eingeschränktes Kontrollrecht | Entscheidungs- und Mitbestimmungsrechte |
Entscheidungs- und Mitbestimmungsrechte | Mitarbeit im Unternehmen |
keine Mitarbeit im Unternehmen | trägt Unternehmensrisiko mit |
Rechte und Pflichten eines stillen Gesellschafters
Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Einlage und hat dabei bestimmte Rechte und Pflichten, die vertraglich geregelt sind.
- Einlage: Der stille Gesellschafter leistet seine Einlage in Form von Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen und erhält dafür eine Gewinnbeteiligung oder einen festen Zinsanteil.
- Gewinn- und Verlustbeteiligung: Die Beteiligung richtet sich nach dem Jahresergebnis vor Ertragsteuern. Die Verlustbeteiligung ist auf die Höhe der Einlage begrenzt und kann vertraglich ausgeschlossen werden.
- Kontrollrechte: Der stille Gesellschafter hat eingeschränkte Kontrollrechte, kann aber den Jahresabschluss prüfen und eine Einsicht in die Bücher verlangen.
- Keine Mitspracherechte: Eine aktive Rolle in der Geschäftsführung steht dem stillen Gesellschafter nicht zu; eine Einflussnahme kann jedoch vertraglich erweitert werden.
Im Außenverhältnis tritt der stille Gesellschafter als Gläubiger des Unternehmens auf und bleibt auch bei einer Insolvenz in dieser Position. Dies bietet ihm eine gewisse Absicherung, da er im Falle von Verlusten nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet.
Vor- und Nachteile der stillen Gesellschaft
Die stille Gesellschaft bietet verschiedene Vorteile, birgt aber auch einige Risiken, die es zu beachten gilt.
Vorteile:
- Keine Eintragung ins Handelsregister notwendig, wodurch Diskretion gewahrt bleibt.
- Die stille Gesellschaft eignet sich für unterschiedliche Unternehmensformen wie die oHG, Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co. KG oder Aktiengesellschaft (AG).
- Der stille Gesellschafter stärkt die Eigenkapitalbasis und sein Kapitaleinsatz bleibt individuell begrenzt.
- Die stille Gesellschaft lässt sich flexibel vertraglich gestalten, was große Spielräume ermöglicht.
Nachteile:
- Der Unternehmensträger kann in eine starke Abhängigkeit vom Kapital des stillen Gesellschafters geraten.
- Der stille Gesellschafter trägt das Risiko eines vollständigen Verlustes seiner Einlage.
Durch diese Vorteile und Einschränkungen ist die stille Gesellschaft eine attraktive Form der Beteiligung für Investoren, die eine diskrete Kapitalanlage bevorzugen, aber keine unternehmerische Mitwirkung anstreben.