Seit 01.01.2015 ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Sie Ihren Mitarbeitern einen Mindestlohn bezahlen müssen. Das ist die gesetzliche Lohnuntergrenze. 2017 wurde diese Grenze von 8,50 EUR auf 8,84 EUR brutto pro Stunde angehoben. 2019 und 2020 stehen weitere Erhöhungen des Mindestlohns an. Allerdings sind viele Unternehmen branchenabhängig auch an Tarifverträge mit speziellen Branchenmindestlöhnen gebunden. Lesen Sie deshalb zu diesem Thema auch unseren ausführlichen Fachartikel Mindestlohn: An diese Vorgaben müssen Sie sich halten. Die rechtliche Grundlage für den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn ist das Mindestlohngesetz (MiLoG).
Ausnahmen vom Mindestlohn
Es gibt einige Arbeitnehmer, die nicht unter das Mindestlohngesetz fallen. Dazu zählen Auszubildende, Minderjährige (die noch keinen Berufsabschluss haben), Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung, Praktikanten unter bestimmten Bedingungen (welche genau das sind, lesen Sie im Fachbeitrag Mindestlohn: Das gilt für Minijobber, Praktikanten und Auszubildende) und natürlich Ehrenamtliche.
Mindestlohn-Kontrollen
Wenn Sie den Mindestlohn nicht bezahlen, können Sie strafrechtlich belangt werden. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die zum Zoll gehört, kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns. Die FKS darf unangekündigt in jedem Unternehmen kontrollieren, ob der Mindestlohn eingehalten wird. Im schlimmsten Fall, drohen Arbeitgebern dann Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Informieren Sie sich zum Thema Mindestlohn-Kontrollen auch in Mindestlohn-Kontrollen: Die Prüfer kommen ohne Vorwarnung.
Dokumentationspflicht beim Mindestlohn
Als Unternehmer sind Sie dazu verpflichtet alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zu dokumentieren und anschließend die Unterlagen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Bei einer Kontrolle müssen Arbeitgeber die Aufzeichnungen dem Zoll entsprechend vorlegen. Für bestimmte im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannte Branchen, bei welchen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht, gelten weiterführend noch besondere Aufzeichnungspflichten. Zu diesen Branchen zählen z.B. Baugewerbe, Fleischwirtschaft, Forstwirtschaft, Gaststätten oder Gebäudereinigung. Der Arbeitgeber muss dann Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit aufzeichnen. Die Dokumentation kann handschriftlich oder maschinell sein und muss auch weder von Arbeitgeber noch von Arbeitnehmer unterschrieben werden. Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass die Aufzeichnung korrekt ist. Dokumentiert werden muss immer bis spätestens eine Woche nach der erbrachten Arbeitsleistung.
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