Schein­selbstständigkeit: Was Unternehmer und Selbstständige beachten sollten

Die Scheinselbstständigkeit ist für viele Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer ein leidiges Thema. Viele fragen sich: Was bedeutet Scheinselbstständigkeit? In Deutschland gibt es keine harten Kriterien für die Scheinselbstständigkeit . Deshalb sollten sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber stets genau prüfen, ob das Risiko einer Scheinselbstständigkeit vorliegt. Denn die resultierenden finanziellen Konsequenzen sind gravierend. Im schlimmsten Fall müssen Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für die vergangenen 30 Jahre nachzahlen.

Zuletzt aktualisiert am 13.03.2026
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Welche Merkmale und Kriterien deuten auf Scheinselbstständigkeit hin?

Selbstständige, die in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Renten- und Arbeitslosenversicherungen abzuführen.

Ebenso müssen Selbstständige keine Beiträge an die Sozialversicherung leisten. Liegt der Verdacht auf eine abhängige Beschäftigung nahe, toleriert der deutsche Staat keine Scheinselbstständigkeit.

Häufig handelt es sich um einen komplexen Entscheidungsprozess, bei dem Prüfer die Tätigkeit, das Auftrags- und das Vertragsverhältnis untersuchen. Das sogenannte Statusfeststellungsverfahren zur Prüfung der Scheinselbstständigkeit führt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durch. Kommt die Rentenversicherung Bund mit einem Verdacht der Scheinselbstständigkeit auf Sie zu, müssen Sie den Verdacht ernst nehmen. Bei Falschangaben drohen Nachzahlungen. Gibt es bei einem Arbeitsverhältnis Fragen bezüglich des Status des Auftragnehmers, kann die Clearingstelle bei der finalen Klärung helfen.

Kriterien für Scheinselbstständigkeit sind:

  • unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers
  • feste Arbeitszeiten (z. B. Schichtdienst etc.)
  • Reporting-Pflichten für den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber
  • feste Integration in Prozesse und sonstige Infrastruktur des Auftraggebers
  • festes Arbeitsentgelt
  • Urlaubsanspruch und/oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Diese Kriterien gelten gleichermaßen für Freiberufler. Auch bei der Selbstständigkeit von Freiberuflern wird geprüft, ob die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit einer abhängigen Beschäftigung entspricht und somit eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Definition

Scheinselbstständigkeit

Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person zwar nach außen (z. B. mit einem Werkvertrag) als selbstständiger Unternehmer auftritt, aber Aufgaben wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer erfüllt. 

Scheinselbstständigkeit – typische Beispiele aus der Praxis

Komplexe Sachverhalte lassen sich immer leichter anhand von Beispielen erklären. Die folgenden Fälle helfen Ihnen zu erkennen, wann Scheinselbstständigkeit vorliegt – und wann nicht.

Mögliche Scheinselbstständigkeit – Beispiel 1

In einer Designagentur wird eine ehemalige Angestellte nach der Elternzeit erneut beschäftigt – allerdings auf freiberuflicher Basis. Somit ist hier die Scheinselbstständigkeit für Freiberufler besonders relevant. Nach einiger Zeit ist der Alltag eingekehrt und der Arbeitsumfang ist mit dem eines Vollzeitjobs vergleichbar. Durch diese tägliche Routine hat sie keine Zeit mehr für andere Kunden. Sie ist regelmäßig in der Agentur, nutzt die Rechner und Grafikprogramme und stimmt Urlaube mit den dort festangestellten Kollegen ab.

Hier besteht ein hohes Risiko einer Scheinselbstständigkeit und der Zoll kann aktiv werden. Denn in diesem Fall der Scheinselbstständigkeit müssten der Arbeitnehmeranteil der SV-Beiträge und die Lohnsteuer für die vergangenen drei Monate nachgezahlt werden. Für weiter zurückliegende Zeiträume muss der Arbeitgeber dann sogar beide Beitragsanteile tragen: die des Arbeitnehmers und die eigenen.

Mögliche Scheinselbstständigkeit – Beispiel 2

Einem LKW-Fahrer wird nach langer Arbeitslosigkeit angeboten, als selbstständiger Fahrer für eine Spedition zu arbeiten. Der Auftraggeber stellt ihm ausreichend Aufträge und einen Transporter zur Verfügung. Die Spedition integriert den vermeintlich selbstständigen Fahrer mit gezielten Aufträgen in ihre Fuhren- und Transportplanung.

Da der Auftraggeber den Transporter zur Verfügung stellt und die Aufträge nach seinen Vorstellungen abgearbeitet werden, liegt hier aus Sicht der Rentenversicherung eine Scheinselbstständigkeit vor.

Wer ist besonders von Scheinselbstständigkeit betroffen?

Jede Person, die selbstständig ohne Mitarbeiter und Freiberufler arbeitet, kann in die Scheinselbstständigkeit rutschen.
Folgende bestimmte Tätigkeiten sind besonders anfällig dafür:

  • Texten
  • Programmieren
  • Grafikdesign
  • Handwerken
  • Immobilienmakler
  • Kurierjobs
  • Berater jeglicher Art

Oft entsteht Scheinselbstständigkeit dadurch, dass sich die Abhängigkeit zu einem einzigen Arbeitgeber verfestigt. Demnach wird die Selbstständigkeit nach und nach zu einem Scheinverhältnis. Sobald der Umsatz, den Arbeitgeber generieren, den Gesamtumsatz dominiert, ist die Wahrscheinlichkeit einer Scheinselbstständigkeit sehr hoch. Im Zuge dessen kann eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis erfolgen.

Hier kommt die 5/6-Regelung bei Scheinselbstständigkeit ins Spiel – eine der wichtigsten Scheinselbstständigkeitskriterien. Auftragnehmer, die nie mehr als 5/6 ihres Umsatzes mit nur einem Kunden generieren. Dabei bezieht sich die 5/6-Regelung auf einen Zeitraum von einem Geschäftsjahr. Diese Regelung hat jedoch nur auf die sozialversicherungspflichtige Scheinselbstständigkeit – nicht auf die steuerliche Scheinselbstständigkeit – eine Auswirkung.

Info

Unterschied zwischen sozialversicherungspflichtiger und steuerlicher Scheinselbstständigkeit

Tritt die 5/6-Regelung in Kraft, ist ein Selbstständiger als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer einzustufen. Dann kann eine Nachforderung der Rentenversicherung an Selbstständige erfolgen.  

Weiterhin ist die steuerliche Scheinselbstständigkeit zu prüfen:

  1. Gilt der Selbstständige auch steuerlich als Arbeitnehmer, muss eine Rechnungsberichtigung erfolgen sowie eine Berichtigung der Umsatzsteuererklärung und der Umsatzsteuervoranmeldung.
  2. Trägt der Selbstständige das Entgeltrisiko und tritt als Unternehmer auf dem Markt in Erscheinung, liegt in der Regel keine steuerliche Scheinselbstständigkeit vor. Er kann die Umsatzsteuer normal auf der Rechnung ausführen. Gleichzeitig ist der Auftraggeber Beitragsschuldner für die Sozialversicherungsbeiträge. 

Scheinselbstständigkeit vorbeugen: Darauf sollten Selbstständige und Arbeitgeber achten

Natürlich ist es nicht möglich, eine Scheinselbstständigkeit vertraglich zu vermeiden, da die Prüfung auf der tatsächlichen Tätigkeit und dem Auftragsverhältnis basiert. Um den Verdacht der Scheinselbstständigkeit daher zu vermeiden, sollten Sie sicherstellen, dass folgende Konstellationen nicht eintreten:

  • über längere Zeit nur einen Auftraggeber betreuen
  • ein eigener Unternehmensauftritt nach außen fehlt
  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber
  • Teilnahme an regelmäßigen internen Briefings und Meetings des Auftragsgebers
  • Eingliederung des Auftragnehmers in den Betrieb des Auftraggebers

Umgekehrt liegt nach den Richtlinien der Rentenversicherung ein geringes Risiko für Scheinselbstständigkeit vor, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • freie Ortswahl und Zeitplanung
  • freie Honorarverrechnung
  • eigene Betriebsstätte
  • im Zusammenhang mit der Tätigkeit Beschäftigung eigener Angestellter  
  • Einsatz von Arbeitskraft und Kapital auch unter der Gefahr des Verlustes

Im Übrigen kann ein Beschäftigungsverhältnis nur zwischen einer natürlichen Person und einem Arbeitgeber oder einer Ein-Personen-Gesellschaft sowie einem Arbeitgeber entstehen. Juristische Personen brauchen eine Scheinselbstständigkeit daher nicht zu fürchten. Neben Kapitalgesellschaften trifft dies auch auf eine AG, eine GmbH, KGaA sowie eine SE zu, aber auch auf Personengesellschaften, die keine Ein-Personen-Gesellschaften sind.

Wie kann ich Scheinselbstständigkeit vermeiden?

Selbstständige und Freiberufler können Scheinselbstständigkeit vor allem dadurch vermeiden, dass sie ihr Auftragsverhältnis bewusst gestalten. Dazu gehören mehrere Auftraggeber, freie Orts- und Zeiteinteilung, eigenständiges Unternehmerrisiko sowie eigene Betriebsstätte und Ressourcen. Auch die Dokumentation der Selbstständigkeit, zum Beispiel über Buchhaltung, Rechnungen und Werbung, hilft, die Unabhängigkeit vom Auftraggeber nachzuweisen und das Risiko einer Scheinselbstständigkeit deutlich zu reduzieren.

Was droht bei Scheinselbstständigkeit?

Wird bei einer Finanzkontrolle eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, können auf Auftraggeber und Auftragnehmer erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen zukommen. Dazu zählen unter anderem Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die Haftung als Gesamtschuldner, mögliche arbeitsrechtliche Klagen auf Anerkennung des Arbeitnehmerstatus sowie Bußgelder.

Auch der Auftraggeber kann verpflichtet werden, Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten nachgewiesenen Zeitraum der Scheinselbstständigkeit zu entrichten. Wer die Rahmenbedingungen seines Auftragsverhältnisses genau prüft und dokumentiert, kann das Risiko einer Scheinselbstständigkeit und damit verbundene Nachzahlungen reduzieren.

Steuerrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Scheinselbstständigkeit

Eine Überprüfung, ob eine scheinselbständig arbeitende Person tatsächlich als Arbeitnehmer oder Selbständiger gilt, können Sie zum einen selbst beantragen. Etwa die Rentenversicherung kann über die Statusfeststellung eine Bestätigung geben. Bei Fehlklassifizierung drohen Nachzahlungen an Krankenkasse, Sozialversicherung und Arbeitsentgelt – und es kann sogar das Urteil auf Schwarzarbeit entstehen.

Äußert das Finanzamt oder die Rentenversicherung einen Verdacht auf Scheinselbstständigkeit, kann das eine Betriebsprüfung für den Selbstständigen bedeuten. Wird eine Scheinselbstständigkeit von der Rentenversicherung Bund festgestellt, zieht das die folgenden steuer- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich:

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen nach Entdeckung der Scheinselbstständigkeit die neue steuerrechtliche Situation sortieren und haften für Nachzahlungen als Gesamtschuldner. Sämtliche Lohnsteuer- und SV-Beiträge müssen nachgezahlt werden.
  • Ehemalige Selbstständige können nach der Feststellung einer Scheinselbstständigkeit ihren Arbeitnehmerstatus einklagen. Hat ein Scheinselbstständiger damit vor dem Arbeitsgericht Erfolg, ist der vermeintliche Selbstständige auf einmal ein Angestellter – mit allen Rechten und Pflichten, inklusive der Sozialversicherungspflicht und Rentenversicherungspflicht.
  • Der Auftraggeber muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen und das sogar für den komplett nachgewiesenen Zeitraum der Scheinselbstständigkeit (bei Vorsatz bis 30 Jahre, abzgl. der letzten 3 Monate). Der Auftragnehmer haftet jedoch nur maximal 3 Monate rückwirkend für nicht gezahlte Beiträge.

Checkliste zur Scheinselbstständigkeit

Die Clearingstelle ordnet anhand der Checkliste zu, welche Art der Beschäftigung vorliegt. Sind die folgenden Sachverhalte erfüllt, sprechen diese entweder für eine Selbstständigkeit oder eine angestellte Beschäftigung Indem sie den Selbstständigen-Status des Auftragnehmers gewährleisten, können Sie den Verdacht auf Scheinselbstständigkeit vermeiden.

Für den Status als Arbeitnehmer sprechen:
Für den Status als Arbeitnehmer sprechen: Für den Status als Selbstständiger sprechen:
Vorgabe der Arbeitszeit, Teilnahme am Gleitzeitverfahren, Bedienen von Zeiterfassungsgeräten (Stechuhren) keine Zeiterfassung durch Auftraggeber, ggf. nur zeitlich gebunden an Öffnungszeiten
Urlaubsansprüche Freizeit wird durch Auftragslage bestimmt
Anweisungen zur Art der Tätigkeit, Vorgabe von Verrichtungswegen, Arbeitsanweisungen, festgelegtes Aufgabengebiet lediglich das Resultat ist maßgebend, unabhängig vom zeitlichen Aufwand
Arbeiten müssen in eigener Person erbracht werden Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern
festgelegter Arbeitsort, bei Außendienstlern – festgelegtes Einsatzgebiet freies Agieren oder Handeln, ggf. auch international
Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall Kein Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall
feste Bezüge Betriebsrisiko aufgrund eingebrachter Materialien oder Werkzeuge
früher bereits in der gleichen Tätigkeit bei diesem Auftraggeber beschäftigt gewesen Werbung mit eigenem Corporate Design und eigener Website

Liegen sowohl Merkmale für einen Status als Arbeitnehmer als auch Merkmale für den Status eines Selbstständigen vor? Dann entscheiden die überwiegenden Merkmale.

Scheinselbstständigkeit prüfen lassen: So geht's

Bei einer Unsicherheit können Sie ein freiwilliges Statusfeststellungsverfahren zum Auftragsverhältnis bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung beantragen.. Beachten Sie, dass das Ergebnis ggf. nicht so ausfällt, wie Sie sich das vorgestellt haben.

Um die Scheinselbstständigkeit zu prüfen, nimmt die Rentenversicherung sowohl alle geschlossenen Verträge als auch die Bedingungen und Verhältnisse im Berufsalltag genau unter die Lupe. Die Prüfer müssen Anhaltspunkte und Beweise für die Scheinselbstständigkeit finden, um diese nachzuweisen.

Wichtig ist, dass Sie im Falle einer solchen Betriebsprüfung eine geordnete und übersichtliche Buchhaltung präsentieren. Das kann von Vorteil sein, wenn es darum geht, das tatsächliche Anstellungsverhältnis präzise zu ermitteln.