Sonn- und Feiertagsarbeit: Diese Regeln gelten bei der Abrechnung von Lohn und Gehalt

In vielen Betrieben wie Fitnesscentern oder Gaststätten gehört Feiertags- und Sonntagsarbeit selbstverständlich dazu. Frische Brötchen zum Frühstück gibt es auch nur mit Nachtarbeit. Doch für besondere Arbeitszeiten gelten auch besondere Regeln. Auch stellt sich die Frage: Sind Sonntagszuschläge steuerfrei? Mehr zu den wichtigsten Punkten bei der Abrechnung von Arbeitslohn und Gehalt und steuerfreien Feiertagszuschlägen sowie Nachschichtzulagen erfahren Sie in unserem Artikel.

Zuletzt aktualisiert am 20.11.2025
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Regeln für Sonn- und Feiertagsarbeit: Darf man sonntags arbeiten?

Ob, zu welchen Zeiten und mit welchen Arbeiten Sie Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen oder nachts beschäftigen dürfen, ist gesetzlich umfassend geregelt: und zwar im Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Mitarbeiter an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot gilt von 0 bis 24 Uhr. Jedoch gibt es Ausnahmen für bestimmte Branchen. Als Ausgleich für die Feiertags- und Sonntagsarbeit sind (unbezahlte) Ruhetage vorgeschrieben. Darüber hinaus können Sie als Arbeitgeber auch keine Sonntagsarbeit anordnen, falls Sie im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag festgelegt haben.

Gesetze zur Sonntagsarbeit

Arbeitszeitgesetz: Laut § 9 Abs. 1 ArbZG ist die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen verboten. Ausnahmen sind in § 10 ArbZG zu finden.

Lohnsteuer: In § 3b EStG sind Voraussetzungen und die Berechnung der Steuerfreiheit geregelt.

Sozialversicherung: In § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung geregelt. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV legt ergänzend fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind. 

Ausnahmen beim Arbeitszeitgesetz zur Sonn- und Feiertagsarbeit

Wann eine Genehmigung zur Sonntagsarbeit möglich ist, wird im Arbeitszeitgesetz geregelt:

  • Bei regelmäßiger Schichtarbeit kann der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden. Bedingung bei Sonn- und Feiertagsarbeit ist laut Gesetz, dass der Betrieb für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden ruht.
  • Bei Kraftfahrern ist eine Vorverlegung um zwei Stunden erlaubt. In Speditionen ist es üblich, die Sonntagsruhe um zwei Stunden vorzuverlegen, damit die Fahrer sonntags um 22 Uhr mit Ende des Sonntagsfahrverbots starten können. Die Betriebsruhe beginnt dann samstags um 22 Uhr.
  • Bestimmte Arbeiten, die werktags nicht erledigt werden können, dürfen gemäß dem Arbeitsrecht zur Sonntagsarbeit auch sonn- und feiertags ausgeführt werden. Dazu gehört z. B. die Arbeit in Krankenhäusern, in Hotels und Gaststätten, auf Messen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen oder im Bewachungsgewerbe.
  • Beschäftigte in Bäckereien dürfen bis zu drei Stunden Feiertags- und Sonntagsarbeit anmelden.
  • Im Notfall, wenn z. B. der Betrieb durch Hochwasser bedroht wird, dürfen notwendige Rettungsarbeiten durchgeführt werden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz) weitere Ausnahmen zulassen. Das ist z. B. möglich, wenn ohne die Sonn- oder Feiertagsarbeit Arbeitsplätze verloren gehen würden.

Tipp

Vorher informieren

Wenn Sie nicht sicher sind, ob die geplante Sonntagsarbeit erlaubt ist, können Sie vorab bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nachfragen.

Ausgleich bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss ein Mitarbeiter mindestens 15 Sonntage im Jahr frei haben. In manchen Branchen – z. B. bei Gaststätten und Krankenhäusern – darf es auch weniger sein. Für Sonn- und Feiertagsarbeit muss er einen Ersatzruhetag bekommen. Angestellten steht bei Sonntagsarbeit also ein Freizeitausgleich zu.

Für die Sonntagsarbeit müssen Sie ihm an einem Werktag innerhalb der nächsten zwei Wochen freigeben. Geht ein Mitarbeiter an einem Feiertag unter der Woche arbeiten, reicht es, wenn er innerhalb der nächsten acht Wochen einen Ruhetag bekommt. Der Mitarbeiter muss für die Sonn- oder Feiertagsarbeit nur einen freien Tag bekommen. Bezahlt wird er an diesem freien Tag nicht.

Einen Zuschlag zum üblichen Gehalt sieht das Arbeitsrecht für Feiertags- und Wochenendarbeit nicht vor.

Tipp

Tarifvertrag beachten

In den meisten Arbeits- oder Tarifverträgen ist ein Sonn- und Feiertagszuschlag vereinbart. Im Internet gibt es zudem Rechner, um Sonntagszuschlag oder Nacht- und Feiertagszuschlag richtig zu berechnen.

Regeln für Nachtarbeit

Ein Mitarbeiter leistet Nachtarbeit, wenn er in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr mehr als zwei Stunden arbeitet. Arbeitet er z. B. nur bis Mitternacht oder beginnt seine Schicht erst um 4 Uhr, liegt keine Nachtarbeit vor. In Bäckereien und Konditoreien ist die Zeitspanne zwischen 22 und 5 Uhr maßgeblich.

Wie bei der Arbeit tagsüber soll die Nachtarbeit laut Arbeitszeitgesetz höchstens acht Stunden betragen, darf aber bis zu zehn Stunden dauern. Nur der Zeitraum, in dem die verlängerte Arbeitszeit ausgeglichen werden muss, ist bei der Nachtarbeit kürzer: Der Mitarbeiter muss innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen auf durchschnittlich höchstens acht Stunden kommen.

Besondere Rechte für „Nachtarbeitnehmer“

Nachtarbeitnehmer ist der Mitarbeiter, der in Wechselschicht auch nachts arbeitet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet. Der Arbeitgeber muss dem Nachtarbeitnehmer gemäß Arbeitszeitgesetz auf Wunsch einen Tagesarbeitsplatz anbieten, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • die weitere Nachtarbeit schade seiner Gesundheit oder
  • er hat ein Kind unter 12 Jahren oder einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen, der von keiner anderen Person im Haushalt versorgt werden kann.

Das Arbeitszeitgesetz bestimmt zudem, dass der Nachtarbeitnehmer zu Beginn der Nachtarbeit und in bestimmten Zeitabständen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung hat.

Sonderregelungen für Sonntagsarbeit und Nachtarbeit

Bei manchen Personengruppen muss bei der Sonntagsarbeit auf bestimmte Sonderregelungen geachtet werden. 

Schwangere

Grundsätzlich dürfen schwangere Personen nicht nachts und nicht an Sonn- oder Feiertagen arbeiten. Das ist so im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegt. Allerdings gibt es von dieser Regel Ausnahmen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann nach § 28 MuSchG genehmigen, dass die Schwangere zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigt werden darf.Ebenso gibt es Ausnahmen für die Sonn- und Feiertagsarbeit. 

Folgende Kritierien müssen erfüllt sein:

  • Einwilligung der werdenden Mutter.
  • Die Ausnahme ist vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen.
  • Der Schwangeren wird in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die werden Mutter oder ihr Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.

Jugendliche

Auch Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht sonntags arbeiten. Und auch hier gibt es Ausnahmen von der Regel.

Jugendliche dürfen sonntags arbeiten, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  • es handelt sich um eine Beschäftigung in Krankenanstalten, Pflegeheimen, Kinderheimen oder vergleichbaren Einrichtungen
  • die Arbeit bezieht sich auf landwirtschaftliche Aufgaben oder die Tierhaltung und muss naturnotwendig auch am Sonntag oder Feiertag vorgenommen werden
  • die jugendliche Person ist in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen und muss haushälterische Tätigkeiten ausführen
  • es geht um eine Tätigkeit bei einer Aufführung, Vorstellung oder Direktsendungen im Rundfunk
  • die Tätigkeit ist sportlicher Natur
  • die jugendliche Person arbeitet im ärztlichen Notdienst
  • im Gaststättengewerbe wird eine Tätigkeit ausgeführt, die auch sonntags erledigt werden muss

Arbeiten Jugendliche sonntags, muss ihnen die Fünf-Tage-Woche durch einen anderen freien Tag sichergestellt werden. Dabei muss es sich um einen freien Tag handeln. Ein Tag mit Berufsschule ist kein freier Tag und zählt dementsprechend nicht.

Jugendliche dürfen nur jeden zweiten Sonntag arbeiten und es müssen mindestens zwei Sonntage im Monat arbeitsfrei bleiben. 

Grundsätzlich dürfen Jugendliche nachts nicht beschäftigt werden, Ausnahmen finden sich jedoch auch hier: Jugendliche über 16 Jahren dürfen in bestimmten Branchen auch nachts arbeiten. Die Grundlage bildet § 14 JArbSchG. So dürfen Jugendliche ab 16 z. B. im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr arbeiten oder Jugendliche ab 17 in Bäckereien ab 4 Uhr morgens beschäftigt werden.

Ausgleich für Nachtarbeit: Entweder bezahlte freie Tage oder Gehaltszuschlag

Bei Nachtarbeit müssen Sie nach § 6 Abs. 5 ArbZG entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage anbieten oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttogehalt zahlen. Für „angemessen“ halten die Gerichte z. B. bei einem Auslieferungsfahrer für Backwaren oder einer Zugbegleiterin einen Gehaltszuschlag von 25 %. Weniger als 25 % gilt nur als angemessen, wenn die Nachtarbeit z. B. viel Arbeitsbereitschaft umfasst. Welche Alternative Sie für Ihren Betrieb wählen, bleibt Ihnen überlassen.

Welche Zuschläge sind steuerfrei?

Bleibt die Frage: Werden Zuschläge versteuert? Auf Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Zuschläge für Nachtarbeit fallen keine Lohnsteuer an, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Achtung

Steuerfreiheit bedeutet nicht immer Beitragsfreiheit

Im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht gibt es bezüglich der Steuer- bzw. Beitragsfreiheit wesentliche Unterschiede. Das betrifft den Grundlohn, der für die Berechnung der Steuer- bzw. Beitragsfreiheit nötig ist. Für die Beitragsfreiheit darf der Grundlohn mit max. 25 Euro zugrunde gelegt werden. Im Steuerrecht darf der Grundlohn hingegen max. 50 Euro betragen.

Übersicht: Steuerfreie Zuschläge (SFN) bei der Sonn- und Feiertagsarbeit

Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Steuerfreier Zuschlag von 25 % des Grundlohns
Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, können sich die steuerfreien Nachtzuschläge in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöhen. Steuerfreier Zuschlag von 40 % des Grundlohns
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Wurde die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, zählen auch Arbeitszeiten von 0 Uhr bis 4 Uhr am darauffolgenden Montag. Steuerfreier Zuschlag von 50 % des Grundlohns
Feiertagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Wurde die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, zählen auch Arbeitszeiten von 0 Uhr bis 4 Uhr am darauffolgenden Tag. Steuerfreier Zuschlag von 125 % des Grundlohns
Für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie für den 25. und 26. Dezember und den 1. Mai gilt ein erhöhter Satz. Steuerfreier Zuschlag von 150 % des Grundlohns
Für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr gilt ein erhöhter Satz. Steuerfreier Zuschlag von 125 % des Grundlohns

Gibt es Sonntagszuschlag und Nachtzuschlag zusammen?

Ein Nachtarbeitszuschlag kann neben dem Sonntagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, werden Sonntags- und Feiertagszuschlag nicht nebeneinander als steuerfrei anerkannt; steuerlich gilt der höhere Feiertagszuschlag (125 % bzw. 150 %). 

Praxisbeispiel zu Sonn- und Feiertagsarbeit: Gastronomie

Unternehmer Ulrich Wenz betreibt eine gut gehende Gastwirtschaft. Da er sonntags Verstärkung in der Küche benötigt, stellt er Küchenhilfe Kurth Gerber ein. Kurth arbeitet bereits montags bis samstags bei einem anderen Arbeitgeber. Bürokraft Natascha Kramer meint, Ulrich hätte Kurth nicht einstellen dürfen, weil er keinen Ersatzruhetag bieten kann. Stimmt das?

Die Lösung: Natascha hat Recht. Ulrich hätte Kurth nicht einstellen dürfen. Für die Sonntagsarbeit muss er Kurth laut Arbeitszeitgesetz innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag geben. Das kann er nicht, weil Kurth an allen anderen Wochentagen bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet. Erfährt das Amt für Arbeitsschutz / Gewerbeaufsichtsamt von dieser Konstellation, muss er mit einem Bußgeld rechnen. Er kann die Situation nur klären, indem er Kurth fristgerecht kündigt.

Praxisbeispiel zu steuerfreien Zuschlägen in der Lohnabrechnung

Ein Arbeitnehmer erhält einen Grundlohn von 60 Euro pro Stunde. Nach dem Tarifvertrag hat der Arbeitgeber für Sonntagsarbeit einen Zuschlag von 50 % des Grundlohns zu zahlen, also 30 Euro pro Stunde.

Ergebnis: Der Sonntagszuschlag von 30 Euro bleibt i. H. v. 25 Euro steuerfrei (50 % von max. 50 Euro) und ist bezüglich des Restbetrags von 5 EUR als laufender Arbeitslohn mit den übrigen Lohnbezügen lohnsteuerpflichtig. Bei der Sozialversicherung beträgt die beitragsfreie Obergrenze für Sonntagszuschläge 12,50 Euro (50 % von max. 25 Euro Stundenlohn). 

Tipp: Bei der Berechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen kann auch ein Rechner zum Sonntagszuschlag eine hilfreiche Unterstützung sein. 

Häufig gestellte Fragen

Dürfen Arbeitgeber Sonntagsarbeit anordnen?

 

Das Weisungsrecht von Arbeitgebern bemächtigt sie auch dazu, Sonntagsarbeit anzuordnen. Dabei muss aber zwingend die gesetzliche Regelung für Sonn- und Feiertagsarbeit beachtet werden. 

Kann Sonntagsarbeit verweigert werden?

 

Sofern es nicht anders im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgehalten ist, müssen sich Arbeitnehmer an das Weisungsrecht von Arbeitgebern halten. Dabei dürfen aber keine gesetzlichen Regelungen verletzt werden und alle Vorgaben müssen eingehalten werden. Besteht ein Bruch dieser Regelungen und Vorgaben, darf die Sonntagsarbeit verweigert werden.

Wo beantragt man Sonntagsarbeit?

 

Für die Sonntagsarbeit benötigen Arbeitgeber eine Bewilligung. Diese muss bei den zuständigen Behörden beantragt werden.

Wo der Antrag gestellt werden muss, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Möglich sind die Arbeitsschutzbehörde, das Landesamt für Verbraucherschutz, die Bezirksregierung oder die Gewerbeaufsicht. 

Wer kontrolliert Sonntagsarbeit?

 

Wie für alle Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz ist auch für die Sonn- und Feiertagsarbeit die Arbeitsschutzbehörde zuständig. Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro bestraft werden.

Sind Nachtschichtzuschläge steuerfrei?

 

Ja, steuerfreie Nachtarbeit gibt es unter bestimmten Umständen: Der Nachtzuschlag ist ab 20 Uhr steuerfrei. Die Arbeit muss also zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr erfolgen, und der Zuschlag darf maximal 25 % des Grundlohns betragen (für Arbeit zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr bis zu 40 %). Der Grundlohn, der für die Berechnung herangezogen wird, darf dabei nicht mehr als 50 Euro betragen. Überschreitende Beträge sind steuerpflichtig. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt ein Grundlohn von max. 25 Euro. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen häufiger mit Nachtarbeit zu tun haben, empfiehlt sich eine professionelle Beratung zu steuerfreien Nachtzulagen und der Lohnabrechnung bei Sonn- und Feiertagsarbeit.