Rechnungsstellung einfach erklärt: Auf diese Pflichtangaben und Regeln müssen Sie achten

Ob Sie als Kleinunternehmer eine Leistung abrechnen, als Freiberufler eine Rechnung stellen oder sich als Privatperson mit Rechnungen auseinandersetzen müssen: Die korrekte Rechnungsstellung gehört zum Kauf und Verkaufen von Waren und Dienstleistungen dazu. Sie bildet die Grundlage für eine ordnungsgemäße Buchhaltung, ermöglicht den Vorsteuerabzug beim Empfänger und schützt beide Seiten vor rechtlichen Problemen. Daher gilt eine Rechnungspflicht. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie eine korrekte Rechnung schreiben, welche Fristen für die Rechnungsstellung gelten und welche Angaben auf keiner Rechnung fehlen dürfen.

Zuletzt aktualisiert am 04.08.2025
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Was versteht man unter Rechnungsstellung?

Die Rechnungsstellung ist ein zentraler Bestandteil jeder unternehmerischen Tätigkeit. Darunter versteht man die Erstellung eines Dokuments, mit dem eine erbrachte Leistung oder Lieferung gegenüber dem Leistungsempfänger abgerechnet wird. Die Rechnung dokumentiert, welche Leistung zu welchem Preis erfolgt ist, und bildet die Grundlage für die Zahlung sowie die steuerliche Erfassung.

Die Begriffe Rechnungsstellung, Rechnungserteilung, Fakturierung und Ausgangsrechnung werden dabei häufig synonym verwendet. Sie alle bezeichnen denselben Vorgang: eine korrekte Rechnung schreiben, um den Anspruch auf eine Gegenleistung – in der Regel eine Zahlung – rechtlich abzusichern.

Wann darf eine Rechnung gestellt werden?

Das Grundprinzip für jede Abrechnung ist das Erbringen einer Leistung. Sie können Ihre Rechnung stets sofort ab dem erfolgten Leistungszeitpunkt stellen. Das gilt immer, ganz egal ob Sie ein Produkt verkaufen oder eine Dienstleistung fertiggestellt haben, die vom Kunden bereits abgenommen wurde.

Richtige Rechnung schreiben: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Eine korrekte Rechnungsstellung muss nicht kompliziert sein, wenn Sie wissen, worauf es ankommt. Ob Kleinunternehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibender: Mit den folgenden Schritten erstellen Sie eine rechtssichere und professionelle Rechnung, die alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Schritt 1: Absender und Rechnungsempfänger angeben
Nennen Sie Ihre vollständige Anschrift sowie die Ihres Kunden. Achten Sie bei Unternehmen auf den offiziellen Firmennamen und die korrekte Rechtsform.

Schritt 2: Rechnungsdatum und Rechnungsnummer ergänzen
Das Datum der Ausstellung sowie eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer sind verpflichtend.  

Schritt 3: Leistungsbeschreibung und Leistungszeitraum
Beschreiben Sie die erbrachte Leistung oder gelieferte Ware möglichst konkret, inklusive Zeitraum oder Lieferdatum. Dies ist besonders wichtig für den Vorsteuerabzug beim Kunden.

 Schritt 4: Nettobetrag, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag angeben
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, weisen Sie den Steuersatz (z. B. 19 % oder 7 %) sowie den Bruttobetrag aus. Bei der Rechnungsstellung als Kleinunternehmer genügt der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG (z. B. „Gemäß § 19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer“).

 Schritt 5: Zahlungsziel und Bankverbindung
Geben Sie ein konkretes Zahlungsziel an, etwa „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt“. Nennen Sie außerdem Ihre Bankverbindung oder einen Zahlungslink, falls Sie online abrechnen.

Welche Fristen gelten für die Rechnungsstellung?

Wer eine Leistung erbracht oder eine Ware geliefert hat, sollte die Rechnungsstellung nicht zu lange aufschieben, denn auch dafür gibt es gesetzliche Vorgaben.

Gesetzliche Frist laut Umsatzsteuergesetz

Laut § 14 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) müssen Unternehmer in bestimmten Fällen eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung oder Lieferung ausstellen. Diese Regel gilt insbesondere bei Leistungen an andere Unternehmer (B2B) oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Tipp

Darf eine Rechnung vor Leistungserbringung gestellt werden?

Ja, Sie dürfen eine Rechnung im Voraus stellen, dabei dürfen jedoch wichtige Angaben auf der Rechnung nicht fehlen. Wenn Sie auf Vorkasse arbeiten und die Rechnungsstellung vor Leistungserbringung erfolgt, dann müssen Sie dies dem Kunden klar kommunizieren und auf der Rechnung eindeutig festhalten, dass es sich z. B. um eine Vorausrechnung oder Anzahlung handelt.

Ist die Rechnung gestellt, die Leistung jedoch noch nicht erbracht, müssen Sie einen voraussichtlichen Leistungszeitraum auf der Rechnung angeben.

Keine ausdrückliche Frist im B2C-Bereich

Bei der Rechnungsstellung an Privatpersonen (B2C) besteht keine gesetzlich festgelegte Frist. Dennoch empfiehlt es sich, zeitnah nach Leistungserbringung zu fakturieren – nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus buchhalterischen Gründen. Das verbessert Ihre Liquidität und reduziert den Verwaltungsaufwand.

Sonderfall Abschlags- und Teilrechnungen

Bei Bauleistungen oder Projektaufträgen können Sie auch Abschlagsrechnungen oder Teilrechnungen stellen, jeweils nach Absprache mit dem Kunden. Auch hier gilt: Die Rechnung muss die Leistung konkret benennen und nachvollziehbar datieren.

Rechnungsstellung bei Warenverkauf

Wenn Sie Produkte verkaufen, bieten Sie das in der Regel gegen Vorkasse an. Sie als Verkäufer erhalten dann die Zahlung, bevor Sie die Lieferung verschicken, und sind damit zuverlässig abgesichert. Vorkasse-Abrechnung wird auch als „Vorauszahlung“ oder „Zahlung im Voraus“ bezeichnet. Wenn eine Ware nicht sofort bezahlt werden muss, können Sie auch der Lieferung eine Rechnung beilegen oder bereits bei der Bestellung per Mail verschicken.

Rechnungsstellung bei Dienstleistungen

Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung sieht bei einer erbrachten Arbeitsleistung in der Regel anders aus als bei einer Ware. Denn wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, können Sie Ihre Rechnung schreiben, nachdem Ihr Kunde die Leistung abgenommen hat. Erst dann schicken Sie die Rechnung. In besonderen Fällen kann es für Sie auch sinnvoll sein, die Rechnung vor Leistungserbringung der Dienstleistung zu stellen – zum Beispiel bei hohen Vorlaufkosten oder für individuelle Anfertigungen.

Hierbei ist wichtig, dass alle Beteiligten das Recht auf Nachbesserung geltend machen können. Ein Kunde kann auf der bestellten Aufgabe bestehen, bis er zufrieden ist. Sie haben ebenso das Recht darauf, diese Nachbesserung zu machen: Ein unzufriedener Kunde darf nicht einfach Ihr Honorar kürzen. Erst muss er Ihnen Gelegenheit geben, zufriedenstellend zu liefern.

Info

Anzahl der Nachbesserungen bei der Rechnungsstellung limitieren

Sie können die Anzahl der möglichen Nachbesserungen in das Angebot aufnehmen. Das sorgt dafür, dass die Nachbesserungen nicht unkontrolliert ausufern können – und falls doch, lohnt es sich finanziell für Sie. Als Rechnungsaussteller können Sie so immer mit einer organisierten Vorgehensweise gegensteuern.

Rechnungsstellung mit Abnahmeerklärung

Wenn Sie mit der Rechnung fertig sind, schicken Sie Ihrem Kunden eine vorbereitete Abnahmeerklärung. Die kann er unterzeichnen – oder Mängel und Änderungswünsche angeben, bevor er diese an Sie zurückschickt. Am besten schreiben Sie ein Datum darauf, nach dessen Ablauf die Abnahme automatisch eintritt. „Vierzehn Tage nach Zusendung dieser Abnahmeerklärung betrachten wir die Abnahme als automatisch eingetreten.“ Dann wird auch der Rechnungsbetrag fällig.

Rechnungsstellung ohne Abnahmeerklärung

Auch ohne eine Abnahmeerklärung können Sie kommentarlos eine Rechnung schicken. Die Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kunde sich innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung nicht meldet. Meist werden 14 Tage als übliche Frist betrachtet. Diese Regelung zur automatischen Abnahme ist rechtlich zulässig, wenn sie vorab vertraglich vereinbart wurde, etwa in den AGB oder im Angebot.

Wenn Ihr Kunde plötzlich noch Änderungswünsche hat, werden Sie es zweifellos erfahren. Dann können Sie darauf verweisen, dass Sie sich an der Regelung der angemessenen Frist orientiert haben. Kleinigkeiten können Sie mal eben übernehmen, um die Kundenzufriedenheit zu erhöhen. Bei größeren plötzlichen Nachbesserungswünschen sollten Sie abwägen, ob Sie dafür ein neues Angebot schreiben oder ob es noch in den abzurechnenden Auftrag fällt.

Rechnung als Kleinunternehmer, Freiberufler oder Privatperson

Kleinunternehmen: Rechnung ohne Umsatzsteuer

Wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen, müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen – dürfen es aber auch nicht. Eine Beispielrechnung für Kleinunternehmer umfasst also zwingend einen Hinweis wie:

„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Diese Regelung vereinfacht es Ihnen, als Kleingewerbe eine Rechnung zu erstellen. Wichtig ist jedoch, dass die Rechnung für Kleinunternehmen trotzdem alle Pflichtangaben enthält – etwa zum Leistungsdatum, zur Rechnungsnummer und zum Rechnungsempfänger. Nutzen Sie dafür am besten einen geprüften Rechnungsvordruck für Kleingewerbe. 

Rechnung stellen als Freiberufler: mit oder ohne Umsatzsteuer

Als Freiberufler können Sie ebenfalls die Kleinunternehmerregelung nutzen oder, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, den Nettobetrag plus Umsatzsteuer (7 % oder 19 %) ausweisen. In jedem Fall gilt: Die Rechnungserstellung als Freiberufler muss den allgemeinen Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes entsprechen.

Je nach Tätigkeitsfeld kann auch eine Sonderregelung zur Steuerbefreiung greifen – z. B. bei Heilberufen oder künstlerischen Leistungen. Auch hier empfiehlt sich eine individuelle Beratung mit dem Steuerberater, um Fehler zu vermeiden. Ansonsten gelten aber auch bei der Rechnung als Freelancer dieselben Regeln und Pflichtangaben.

Tipp

Rechnungsvorlage nutzen

Mit einer geprüften Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer oder Freelancer sparen Sie Zeit und minimieren das Risiko von Fehlern. Auch digitale Tools zur Rechnungsstellung online oder eine automatische Fakturierung helfen, den Prozess effizienter zu gestalten.

Privatperson: Rechnung erstellen ohne Gewerbe

Sie haben eine einmalige Leistung erbracht, z. B. als Nachhilfelehrer oder für einen Designauftrag? In diesem Fall dürfen Sie als Privatperson eine Rechnung schreiben, allerdings ohne Umsatzsteuer und unter Angabe, dass es sich um einen einmaligen, nicht umsatzsteuerpflichtigen Vorgang handelt.

Pflichtangaben auf einer Rechnung: Diese 10 Punkte müssen enthalten sein

Egal ob Sie eine Rechnung als Kleinunternehmer, Freiberufler oder Regelunternehmer schreiben: Bestimmte Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben. Nur wenn Ihre Rechnung vollständig und korrekt ausgestellt ist, kann sie vom Rechnungsempfänger steuerlich geltend gemacht werden.

  • Name und Anschrift des Rechnungsausstellers – Ihre vollständigen Kontaktdaten
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers – Adresse des Kunden bzw. Unternehmens
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – je nach Unternehmensform verpflichtend
  • Ausstellungsdatum der Rechnung – das Rechnungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer – eindeutig und einmalig zur Nachvollziehbarkeit
  • Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung – falls nicht identisch mit dem Rechnungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Produkte oder Leistungen – genaue Beschreibung, ggf. mit Zeitraum
  • Nettobetrag je Position – Einzelpreise ohne Umsatzsteuer
  • Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag – in der Regel 19 % oder 7 %, alternativ Hinweis auf Steuerbefreiung (§ 19 UStG); es muss zudem klar sein, wer die Steuerschuld trägt
  • Bruttobetrag – Gesamtsumme inklusive Umsatzsteuer (sofern fällig) 

Sonderregelungen beachten

  • Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen und müssen dies durch einen Hinweis auf § 19 UStG kenntlich machen.
  • Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (inkl. USt) gelten vereinfachte Anforderungen.
  • Bei Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen oder Gutschriften gelten gesonderte Angaben zur jeweiligen Abrechnungssituation.
  • Elektronische Rechnungen müssen dieselben Pflichtangaben enthalten wie Papierrechnungen.

Typische Fehler bei der Rechnungsstellung

FehlerProblem
Fehlende oder doppelte Rechnungsnummer Widerspricht dem Grundsatz der Nachvollziehbarkeit
Kein Leistungsdatum angegeben Pflichtangabe laut § 14 UStG
Falscher Steuersatz oder fehlender USt-Hinweis Führt zu Ablehnung durch das Finanzamt oder Verlust des Vorsteuerabzugs
Keine klare Leistungsbeschreibung Erschwert Prüfung und Zuordnung beim Kunden
Kein Hinweis auf Kleinunternehmerregelung Pflicht bei Anwendung von § 19 UStG
Rechnungsbetrag nicht korrekt summiert Fehlerhafte Gesamtsumme oder Steuerberechnung

Digitale Rechnung: So sparen Sie Zeit und Aufwand

Die digitale Rechnungsstellung ist heute als Rechnungsform eigentlich Standard. Wer regelmäßig Rechnungen erstellt, profitiert von der Möglichkeit, diesen Prozess teilweise oder vollständig zu automatisieren.

Was versteht man unter digitaler und elektronischer Rechnungsstellung?

  • Digitale Rechnung: Eine Rechnung, die digital erstellt, gespeichert und versendet wird – zum Beispiel als PDF per E-Mail. Sie ist rechtlich gültig, solange sie alle Pflichtangaben enthält.
  • Elektronische Rechnungsstellung: Eine strukturierte Rechnung in einem bestimmten Datenformat (z. B. XRechnung, ZUGFeRD), die elektronisch übermittelt und verarbeitet wird.

Info

Wer muss seit 2025 E-Rechnungen schreiben?

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen bei umsatzsteuerpflichtigen B2B-Leistungen innerhalb Deutschlands elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen haupt- oder nebenberuflich geführt wird.

Korrekte Rechnungsstellung – einfach, sicher und gesetzeskonform

Eine korrekte Rechnungsstellung ist die Grundlage für jede geschäftliche Abrechnung – egal, ob als Freiberufler, Kleinunternehmer, Privatperson oder regelbesteuerter Unternehmer. Wer die gesetzlichen Pflichtangaben kennt, auf vollständige und fehlerfreie Rechnungen achtet und bei Bedarf digitale Lösungen nutzt, schafft rechtliche Sicherheit und spart Zeit. Mit der passenden Rechnungsvorlage, einer automatischen Rechnungsstellung und einem klaren Blick auf Fristen und Formvorgaben gelingt die Rechnungsstellung fehlerfrei.