Steuertipp 1: Turboabschreibung für E-Autos
Für Unternehmer, die 2026 ein reines Elektrofahrzeug kaufen möchten, ist die extrem hohe Abschreibung im Jahr des Kaufs steuerlich besonders interessant. Die Abschreibung für ein E-Auto ist auf sechs Jahre gestaffelt und startet im Erstjahr mit einer Abschreibung von 75 Prozent.
Wichtig für diesen Steuertipp: Für diese 75-prozentige Abschreibung im Erstjahr gilt nicht die streng zeitanteilige Ermittlung des Abschreibungsbetrags. Will heißen: Selbst wenn das E-Auto erst im Dezember 2026 gekauft wird, winkt im Jahr 2026 die 75-prozentige Abschreibung in voller Höhe.
Steuertipp 2: Investitionsbooster nutzen
Noch bis Ende 2027 kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens anstelle der linearen Abschreibung die degressive Abschreibungsmethode gewählt werden. Der degressive Abschreibungssatz darf bis zum Dreifachen des linearen Abschreibungssatzes betragen, höchstens aber 30 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts.
Info
Achtung: Im Kaufjahr gilt die die degressive Abschreibung nur zeitanteilig
Kaufen Sie 2026 ein Wirtschaftsgut z. B. eine Maschine, hängt die Höhe der tatsächlich möglichen Abschreibung 2026 davon ab, in welchem Monat Sie den Kauf tätigen. Kaufen Sie das Wirtschaftsgut beispielsweise im Oktober, können sie nur drei Monate abschreiben.
Beispiel:
Sie kaufen im Januar 2026 eine Maschine zu einem Preis von 100.000 Euro.
Berechnung der Abschreibung:
Jahresabschreibung: 30 Prozent von 100.000 Euro = 30.000 Euro
Wenn Sie die Maschine erst im Oktober kaufen, können Sie sie nur für 3 Monate abschreiben: 30.000 Euro x 3 / 12 = 7.500 Euro.
Steuertipp 3: Tagespauschale nutzen
Die Homeoffice-Pauschale wurde 2020 während der Corona-Pandemie eingeführt, um Arbeitnehmer, die von zu Hause arbeiten, steuerlich zu entlasten. Seit dem 1. Januar 2023 heißt diese Tagespauschale und es winken Verbesserungen im Vergleich zu den Steuerjahren 2020 bis Ende 2022.
Dabei gilt für 2026 Folgendes: Werden Sie zu Hause unternehmerisch tätig, haben aber keinen Raum, sondern nur eine Arbeitsecke, winkt ein pauschaler Betriebsausgabenabzug. Sie können einen Betrag von 6 Euro pro Tag im Homeoffice vom Gewinn abziehen, wobei der maximale Abzug auf 1.260 Euro pro Jahr begrenzt ist. Auch für Selbstständige ist dies ein legaler Steuertrick, mit dem Sie viel Geld sparen können.
Diese Tagespauschale kann auch beantragt werden, wenn ein Arbeitszimmer zu Hause genutzt wurde. Die Tagespauschale erspart Ihnen aber die lästigen Nachweise, dass ein Arbeitszimmer vorliegt und minimiert das Risiko, dass das häusliche Arbeitszimmer im Eigenheim wegen § 8 EStDV ungewollt zum Betriebsvermögen wird.
Waren Sie an einem Tag sowohl bei Kunden als auch im Homeoffice tätig, steht Ihnen die Tagespauschale nur zu, wenn die Tätigkeit zu Hause mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit an diesem Tag beträgt.
Tipp
Führen Sie sicherheitshalber Aufzeichnungen
Das Finanzamt erwartet zwar keine Nachweise über die Tage im Homeoffice, doch ganz ohne Aufzeichnungen dürfte es schwer werden, den Steuertipp anzuwenden. Führen Sie deshalb am besten eine Art Tagebuch und notieren Sie, an welchen Tagen Sie im Homeoffice gearbeitet haben. Insbesondere, wenn Sie an einem Tag sowohl beim Kunden als auch im Homeoffice arbeiten, sollten unbedingt Nachweise geführt werden, wie lange die Tätigkeit im Außendienst und die Arbeit zu Hause gedauert hat.
Der Clou für Selbständige: Sie müssten von diesem Steuertipp selbst dann profitieren, wenn Sie am Wochenende, an Feiertagen oder im wohlverdienten Urlaub von zu Hause die lästige Büroarbeit für das Unternehmen erledigen oder Ihre Mails checken. Es reichen bereits 5 Minuten Arbeit pro Tag. Denn eine zeitliche Vorgabe, wie lange man im Homeoffice tätig sein muss, gibt es nicht. Führen Sie allerdings auch hierzu Aufzeichnungen.
Steuertipp 4: Vorauszahlungen herabsetzen lassen
Benötigen Sie Geld für Ihr Unternehmen, können gesparte oder erstattete Steuern helfen. Insbesondere die laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer können Sie auf Antrag herabsetzen lassen.
Übrigens: Ab dem 10. März 2026 werden die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für das erste Quartal 2026 fällig. Stellen Sie Ihre Herabsetzungsanträge also so früh wie möglich.
Info
Herabsetzung beim Finanzamt beantragen
Zwar werden die Gewerbesteuervorauszahlungen von der Gemeinde gefordert. Dennoch muss die Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen in der Regel beim Finanzamt beantragt werden. Das Finanzamt schickt dann einen Gewerbesteuer-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke an die Gemeinde. Erst dann verzichtet die Gemeinde auf weitere Vorauszahlungen oder erstattet bereits geleistete Vorauszahlungen.
Die Vorauszahlung zur Gewerbesteuer für das erste Quartal wird bereits am 15. Februar 2026 fällig. Der Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen sollte deshalb entsprechend frühzeitig gestellt werden.
Damit das Finanzamt den Herabsetzungsantrag so schnell und problemlos wie möglich bearbeitet, empfiehlt es sich, dem Finanzamt eine aussagekräftige Ermittlung des voraussichtlich zu versteuernden Einkommens mit dem Herabsetzungsantrag zukommen zu lassen.
Steuertipp 5: Lohnsteuerfreibetrag 2026 beantragen
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die Arbeitslohn beziehen, können das Kalenderjahr 2026 bereits heute steuerlich durchplanen. Bei voraussichtlich anfallenden Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen in bedeutender Höhe lohnt sich ein Antrag auf Feststellung eines Lohnsteuerfreibetrags 2026. Dasselbe gilt bei zu erwartenden Verlusten aus einer gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeit oder aus entstehenden Kosten durch die Vermietung einer Immobilie im Jahr nach dem Kauf.
Tipp
Antrag über ELSTER möglich
Noch einfacher können Sie diesen Steuertipp umsetzen, indem Sie das Lohnsteuerermäßigungsverfahren über ELSTER beantragen. Stimmt das Finanzamt zu und stellt einen Lohnsteuerfreibetrag für 2026 fest, mindert sich ab dem nächsten Monat Ihr zu versteuerndes Bruttogehalt um den monatlichen Freibetrag und es wird weniger Lohnsteuer einbehalten. Ihr Nettolohn bzw. -gehalt erhöht sich also.
Kleiner Wermutstropfen: Wer einen Lohnsteuerfreibetrag für 2026 beantragt, muss grundsätzlich zwingend eine Einkommensteuererklärung für 2026 beim Finanzamt einreichen. Schließlich möchte das Finanzamt nach Ablauf des Jahres prüfen, ob die voraussichtlichen Steuersparausgaben tatsächlich entstanden sind.
Steuertipp 6: Sofortabzug bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ausnutzen
Beim Kauf geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) profitieren Unternehmen von einem Steuervorteil durch den sofortigen Abzug als Betriebsausgabe. GWG sind bewegliche, selbständig nutzungsfähige Gegenstände, deren Anschaffung nicht mehr als 800 Euro netto kostet. Anstatt der mehrjährigen Abschreibung greift hier der sofortige Betriebsausgabenabzug.
Info
Sonderfall Computerhardware und Software
Beim Kauf von betrieblicher Computerhardware und Software gilt eine nur einjährige Nutzungsdauer. Die Ausgaben können also im Jahr des Kaufs in voller Höhe abgezogen werden, unabhängig davon, wie hoch die Ausgaben waren. Infos dazu finden Sie in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025).
Steuertipp 7: Von hoher Sonderabschreibung profitieren
Im Zuge des Wachstumschancengesetzes, wurde eine großzügigere Sonderabschreibung für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens eingeführt. Demnach ist neben der regulären Abschreibung eine 40-prozentige Sonderabschreibung für Gegenstände möglich, die Sie 2026 anschaffen.
Für diesen Steuertipp ist es erforderlich, dass der Gewinn des Vorjahres (bei Kauf in 2026 also der Gewinn des Jahres 2025) nicht mehr als 200.000 Euro beträgt. Außerdem müssen Sie für den erworbenen Gegenstand im Jahr des Kaufs und im darauffolgenden Jahr eine betriebliche Nutzung von jeweils mindestens 90 Prozent nachweisen, um diesen geltend zu machen.
Bei Kauf eines Pkws empfiehlt es sich, die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung im Jahr des Kaufs und im Folgejahr jeweils durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen. Wird der Pkw in diesen zwei Jahren einem Mitarbeiter als Dienstwagen zur Verfügung gestellt, gilt die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung übrigens automatisch (also ohne Nachweis) als erfüllt.
Steuertipp 8: Dauerfristverlängerung beantragen
Muss ein Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich ans Finanzamt übermitteln, kann das am Monatsende schnell in Stress ausarten. Besser wäre es, einen Monat länger Zeit für die elektronische Übermittlung und vor allem für die Zahlung der Umsatzsteuer zu haben. Gute Nachricht: Das ist sogar möglich. Eine Dauerfristverlängerung schenkt Ihnen als Unternehmer einen Monat mehr Zeit zur Vorbereitung und Abgabe Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung. Dieser Steuertipp spart Ihnen zwar kein Geld, dafür gibt er Ihnen mehr Zeit, bringt eine Steuerstundung und reduziert das Stresslevel.
Wenn Sie zur vierteljährlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, müssen Sie den Antrag auf Dauerfristverlängerung spätestens bis zum 10. April 2026 beim Finanzamt stellen. Zahlen Sie monatlich, muss der Antrag bis zum 10. Februar eines Jahres gestellt werden. Zusätzlich muss bei einer monatlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bis spätestens zum 10. Februar 2026 eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerzahlungen des Vorjahres geleistet werden. Diese Sonderzahlung wird dann auf die Umsatzsteuerzahlung für die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2026 angerechnet.
Tipp
Auch Selbständige und Freiberufler können einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen
Die Verschiebung der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie den einmonatigen Zahlungsaufschub bekommen auch steuerpflichtige Selbständige und Freiberufler, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise ans Finanzamt übermitteln müssen. Eine Sondervorauszahlung ist bei der vierteljährlichen Abgabe nicht notwendig.
Steuertipp 9: Von neuen Kleinunternehmergrenzen profitieren
Betriebe, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz anwenden, müssen keine Umsatzsteuer bei Produkten oder Dienstleistungen ausweisen. So können diese Unternehmen im Privatkundenbereich geringere Preise verlangen und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung und keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Im Gegenzug können sie dann natürlich aber auch keine Vorsteuererstattung geltend machen.
Seit 2025 können mehr Unternehmen von der Kleinunternehmerreglung profitieren als zuvor. Denn die bisherigen Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerreglung wurden angehoben. Bis Ende 2024 konnten Unternehmen die Kleinunternehmerregelung anwenden, wenn ihr Vorjahresumsatz maximal 22.000 Euro betrug und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht überstieg. Diese Grenzen wurden 2025 auf 25.000 Euro bzw. 100.000 Euro angehoben und sind auch 2026 zu beachten.
Steuertipp 10: Anspruch auf Stromsteuererstattung prüfen
Gerade produzierende Unternehmen ächzen unter hohen Strom- und Gaspreisen. Was viele nicht wissen: Beim Hauptzollamt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Stromsteuererstattung beantragen. So können Sie gegebenenfalls durch einen einfachen Antrag beim Hauptzollamt Steuern sparen. Der Erstattungsbetrag ist jedoch im Gegenzug als Betriebseinnahme zu versteuern.
Steuertipp 11: Familienangehörige einstellen
In finanziell schwierigen Zeiten ist Personal gefragt, das besonders flexibel eingesetzt werden kann. Umso besser, wenn das Geld für das Gehalt bzw. für den Lohn dann noch in der Familie bleibt. Deshalb kann es sinnvoll sein, den Ehegatten, Kinder oder Eltern als Minijobber (geringfügig Beschäftigte) im Unternehmen anzustellen.
Auch dieser Steuertipp spart bares Geld. Das Monatsgehalt von bis zu 603 Euro und die pauschalen Abgaben an die Minijobzentrale sind nämlich abziehbare Betriebsausgaben, die den Gewinn mindern. Weiteres Plus: Die angestellten Familienmitglieder müssen keine weiteren Steuern auf ihr Minijob-Gehalt bezahlen.
Übrigens dürfen Sie auch Minijobbern aus der Familie steuerfreie Gehaltsextras zuwenden. Diese führen in Ihrem Unternehmen zu Betriebsausgaben und beim Minijobber kommen diese steuerfreien Zahlungen unversteuert an.
Tipp
Führen Sie auch hier Aufzeichnungen
Damit das Finanzamt hier mitspielt, sollten Sie Aufzeichnungen darüber führen, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang der Minijobber welche Arbeiten ausgeübt hat. Diese Nachweise legen Sie dem Finanzamt vor, sollte es diese anfordern. Nur so lassen sich Finanzbeamte im Zweifel von der Ernsthaftigkeit einer Anstellung überzeugen.
Für Minijobber gilt für diesen Steuertipp: Um ihrer Steuerpflicht nachzukommen, haben sie wenig Aufwand. Minijobber müssen ihr Minijob-Gehalt in ihrer Steuererklärung nicht angeben. Denn der Arbeitgeber hat die Besteuerung mit pauschal zwei Prozent bereits übernommen.
Steuertipp 12: Erfahrene Mitarbeiter durch neue Aktivrente halten oder einstellen
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die neue Aktivrente. Das ist keine neue Rentenform, sondern bedeutet, dass Arbeitnehmer ab dem Folgemonat nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen dürfen (§ 3 Nr. 21 EStG).
Vorteil der Aktivrente für Sie als Arbeitgeber ist, dass Sie motivierte Mitarbeiter mit jahrzehntelanger Berufserfahrung halten oder einstellen können.
Steuertipp 13: Antrag auf Ist-Versteuerung
Im Fall der Umsatzsteuer gilt für gewerblich tätige Unternehmen eine strenge Regel: Die Umsatzsteuer ist anzumelden und zu bezahlen, sobald ein Unternehmen seine Leistung ausgeführt hat. Im Fachjargon spricht man von der sogenannten Soll-Versteuerung. Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Jahr 2025 nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, profitieren im Jahr 2026 auf Antrag von der Ist-Versteuerung.
Für diesen Steuertipp bedeutet im Klartext: Ein Unternehmer muss die Umsatzsteuer bei Anwendung der Ist-Versteuerung erst in dem Monat anmelden und ans Finanzamt bezahlen, in dem ein Kunde eine Rechnung beglichen hat.
Achtung
Finanzamt rechnet den Umsatz auf 12 Monate hoch
Wird die gewerbliche Tätigkeit im Jahr 2026 unterjährig begonnen, kann es sein, dass die Ist-Versteuerung trotz Unterschreitung der 800.000 Euro-Umsatzgrenze vom Finanzamt versagt wird. Dies liegt daran, dass das Finanzamt den Umsatz auf 12 Monate hochrechnet.
Konkretes Beispiel: Bei Beginn der Tätigkeit im Oktober 2026 und einem voraussichtlichen Umsatz von 250.000 Euro, wird im Sinn der Ist-Versteuerung 1 Million Euro berechnet.
250.000 Euro : 3 Monate x 12 Monate = Gesamtumsatz 1 Mio. Euro
In diesem Fall würde der Steuertipp nicht gelten und das Finanzamt würde den Antrag auf Ist-Versteuerung für 2026 ablehnen.
Steuertipp 14: Investitionsabzugsbetrag angeben
Ein klassischer Tipp, um Steuern zu sparen, ohne dafür einen Cent investieren zu müssen, ist die Minderung des Gewinns um einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Planen Sie als Unternehmer in den nächsten drei Jahren Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (Pkw, Maschine, Möbel, Smartphones), können Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Jahr der Planung 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe abziehen.
Voraussetzungen: Ihr Gewinn darf vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 Euro betragen. Zudem müssen Sie das bewegliche Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Jahr des Kaufs sowie im Folgejahr zu insgesamt mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt haben.
Tipp
Der Steuertipp zum Investitionsabzugsbetrag kann jedoch noch ausgeweitet werden. Denn wird für Gegenstände des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungskosten von 1.600 Euro ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht und im Jahr der Investition wird der Kaufpreis um den Investitionsabzugsbetrag gemindert, betragen die Anschaffungskosten nur noch 800 Euro (Anschaffungskosten 1.600 Euro abzüglich Investitionsabzugsbetrag 800 Euro). Folglich winkt hier im Jahr der Investition der Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Steuertipp 15: Erstmalige Bilanzierung 2026
Hat das Finanzamt einen Selbständigen dazu aufgefordert, zum 1. Januar 2026 von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln, gibt es zwei Besonderheiten zu beachten:
- Pünktlich ab dem 1. Januar 2026 müssen die Geschäftsvorfälle steuerlich in einer Bilanz erfasst werden. Dazu empfiehlt es sich, eine Steuersoftware zu nutzen.
- Durch die unterschiedliche steuerliche Systematik der Einnahmen-Überschussrechnung und der Bilanzierung muss zum 1. Januar 2026 ein Übergangsgewinn oder ein Übergangsverlust ermittelt werden. Kommt es zu einem Übergangsgewinn, kann dieser auf drei Jahre verteilt versteuert werden. Beispiel: Übergangsgewinn beträgt 45.000 Euro; versteuert werden müssen auf Antrag in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils ein Betrag von 15.000 Euro.
Steuertipp 16: Steuerberatung beauftragen und Abgabefrist verlängern
Wenn Sie erstmals einen Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2026 beauftragen, sollten Sie das dem Finanzamt umgehend mitteilen. Der Vorteil dieses Tipps für Ihre Steuer: Das Finanzamt erwartet die Steuererklärung für das Jahr 2026 dann nicht bereits zum 31. Juli 2027, sondern erst zum 1. März 2028.
Steuertipp 17: Gegenstände in Betrieb einlegen
Wussten Sie eigentlich, dass Sie private Gegenstände (z. B. Regal, Laptop), die Sie zu mindestens zehn Prozent betrieblich nutzen, in Ihren Betrieb einlegen und steuersparend abschreiben dürfen. Die Bewertung der Einlage erfolgt grundsätzlich zum Teilwert, also mit dem Wert, den ein fremder Dritter im Zeitpunkt der Einlage für den Gegenstand bezahlen würde.
Ausnahme: Wurde der ins Betriebsvermögen eingelegte Gegenstand innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage gekauft, dann dürfen nur die Anschaffungskosten gemindert um eine fiktive Abschreibung als Einlagewert angesetzt werden.
Steuertipp 18: Kleinunternehmerregelung seit 2025 auch im EU-Ausland
Ist ein Unternehmer beim Finanzamt im Jahr 2026 umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registriert, kann er die Kleinunternehmerregelung sogar im EU-Ausland anwenden. Dazu muss aber über das Bundeszentralamt für Finanzen ein Antrag gestellt werden (www.bzst.de).
Vorteil: Muss bei Leistungen im Ausland keine Umsatzsteuer abgeführt werden, spart man sich das lästige Ausfüllen ausländischer Umsatzsteuererklärungen und im Endeffekt auch Beratungskosten für einen ausländischen Steuerberater.
Verpflichtung beachten: Kleinunternehmer müssen bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Umsatzzeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, Umsatzmeldungen über die Umsätze in den jeweiligen EU-Staaten ans BZSt übermitteln.
Folgende Abgabetermine sind im Jahr 2026 verpflichtend zu beachten:
| Umsatzzeitraum | Abgabetermin |
| 1. Kalendervierteljahr | bis zum 30. April 2026 |
| 2. Kalendervierteljahr | bis zum 31. Juli 2026 |
| 3. Kalendervierteljahr | bis zum 31. Oktober 2026 |
| 4. Kalendervierteljahr | bis zum 31. Januar 2027 |
Steuertipp 19: Privater Steuertipp zu Unterhaltsleistungen
Häufig unterstützen Selbständige ihre Kinder, für die sie kein Kindergeld mehr erhalten, oder ihre Eltern finanziell. Dafür können sie 2026 in der Anlage „Außergewöhnliche Belastung“ der Steuererklärung bis zum Höchstbetrag von 12.348 Euro Ausgaben als außergewöhnliche Belastung steuersparend geltend machen.
Doch aufgepasst: Seit 1.1.2025 können steuerliche Unterstützungsleistungen an Kinder oder Elternteile nur noch dann steuerlich abgesetzt werden, wenn die Geldzuwendungen per Überweisung auf das Konto der unterstützten Person erfolgen. Bei Barzahlungen 2026 kippt der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen.
Steuertipp 20: Gehaltserhöhung bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
Sind Sie beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (= Beteilung an GmbH von mehr als 50 Prozent) und möchten sich 2026 eine Gehaltserhöhung gönnen? Dann sollten Sie unbedingt vor der ersten Auszahlung der Gehaltserhöhung die Erhöhung schriftlich mit der GmbH vereinbaren und gegebenenfalls die Genehmigung der Gesellschafterversammlung einholen.
Denn wird erst nach der Gehaltserhöhung die Vereinbarung getroffen, sind die Mehrzahlungen bis zur Vereinbarung steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Das bedeutet: Die nicht im Vorhinein vereinbarten Gehaltserhöhungen erhöhen das zu versteuernde Einkommen der GmbH und der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer muss in gleicher Höhe Kapitalerträge versteuern.