Investitionsbooster für Unternehmen: So profitiert Ihr Betrieb von den Steuererleichterungen

Gute Nachricht für Unternehmen: Am 11. Juli 2025 hat der Bundesrat grünes Licht für das Investitionssofortprogramm der Bundesregierung gegeben. Diese Gesetz bringt verschiedene Steuererleichterungen mit sich. Welche das sind und wie Ihr Betrieb davon profitieren kann, erfahren Sie in diesem Artikel.

Zuletzt aktualisiert am 23.07.2025
© Olivier Le Moal - Getty Images

Welche Maßnahmen umfasst der Investitionsbooster?

Das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ – so heißt der Investitionsbooster eigentlich – sieht vor allem folgende steuerlichen Änderungen vor: 

  • Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens
  • Turboabschreibung für reine Elektrofahrzeuge (das Herzstück des Investitionsboosters)
  • Senkung des Körperschaftsteuersatzes in Etappen
  • Verbesserungen bei der ermäßigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne (so genannte Thesaurierungsbesteuerung)
  • Nachbesserung zur Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils für die Privatnutzung reiner E-Fahrzeuge
  • Verbesserungen zur steuerlichen Förderung im Rahmen der Forschungszulage

Der Investitionsbooster verfolgt dabei vier Ziele: Zum einen sollen Unternehmen für Investitionen steuerlich belohnt werden und das soll gleichzeitig den Wirtschaftsstandort Deutschland attraktiver machen. Bestenfalls erfolgen die Investitionen bei deutschen Unternehmen. Zum anderen sollen Anreize geschaffen werden, in E-Fahrzeuge zu investieren, um die gesetzten Klimaziele schneller zu erreichen.
 

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Ein zentraler Punkt des Investitionsboosters ist die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens. Diese neue degressive Abschreibung, die alternativ zur linearen Abschreibung gewählt werden kann, darf bis zum Dreifachen des linearen Abschreibungssatzes betragen, maximal aber 30 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts. Die degressive Abschreibung kann für Investitionen ins Anlagevermögen im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angewendet werden. 

Achtung

Im Kaufjahr gilt der Investitionsbooster zeitanteilig

Kleiner Wermutstropfen, der dem Investitionsbooster ein wenig den Schwung nimmt: Es gilt die streng zeitanteilige Ermittlung der Jahresabschreibung im Jahr des Kaufs. Das bedeutet im Klartext: Wird ein Wirtschaftsgut beispielsweise im August 2025 gekauft, ist die Abschreibung auf die Monate August bis Dezember begrenzt:

Kaufpreis x 30% = Jahresabschreibung 

Jahresabschreibung  x 5/12 = tatsächliche Abschreibung 2025

Turboabschreibung für reine Elektro-Fahrzeuge

Planen Sie den Kauf eines reinen Elektrofahrzeugs für Ihr Unternehmen? Dann winkt Ihnen im Rahmen des Investitionsboosters eine echte Turboabschreibung. Denn bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen ist folgende Abschreibung mit festen Sätzen auf den Anschaffungspreis über sechs Jahre möglich:

Abschreibungsjahr Abschreibungssatz
Jahr des Kaufs 75 Prozent
2. Jahr 10 Prozent
3. Jahr 5 Prozent
4. Jahr 5 Prozent
5. Jahr 3 Prozent
6. Jahr 2 Prozent

Diese Sonderabschreibung für reine E-Fahrzeuge greift bei Investitionen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027

Wichtig: Diese Turboabschreibung ist nicht mit der 40%-igen Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kombinierbar. Eine 100%-ige Abschreibung im Jahr des Kaufs würde dann doch zu weit führen.

Ob ein begünstigtes E-Auto im Sinn des Investitionsboosters vorliegt, richtet sich nach der Definition in § 8 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz. Am besten lassen Sie sich das vom Verkäufer des Fahrzeugs bescheinigen. 

Achtung

Turboabschreibung im Kaufjahr nicht zeitanteilig

Bei dieser Steuererleichterung handelt es sich im wahrsten Sinne des Worts um einen echten Investitionsbooster. Denn da der Hinweis auf Anwendung der streng zeitanteiligen Abschreibung im Jahr des Kaufs im Sinn von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG fehlt, dürfen selbst dann 75 Prozent des Kaufpreises gewinnmindernd abgeschrieben werden, wenn das E-Auto im Dezember gekauft wird.

Tipp

Lexware Office berechnet die Abschreibungen automatisch

Mit Lexware Office ist übrigens sowohl die neue degressive Abschreibung mit bis zu dreifachem Satz als auch die Turboabschreibung auf E-Fahrzeuge ein Kinderspiel. Die Software berechnet die Abschreibungen automatisch und stellt Ihnen den Abschreibungsverlauf übersichtlich dar.

Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028

Werden die Geschäfte über eine GmbH, eine AG oder eine UG (= Kapitalgesellschaften) abgewickelt, dann fallen auf das zu versteuernde Einkommen aktuell 15 Prozent Körperschaftsteuer an, dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer. Im Rahmen des Investitionsboosters möchte die Bundesregierung die Körperschaftsteuer gestaffelt auf 10 Prozent mindern.

Zeitfenster für die Senkung der Körperschaftsteuer im Rahmen des Investitionssofortprogramms: Bis Ende 2027 ändert sich zunächst nichts. Der Körperschaftsteuersatz bleibt in den Jahren 2025, 2026 und 2027 weiterhin bei 15 Prozent. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 zündet dann der Investitionsbooster. Folgende Körperschaftsteuersätze sollen dann in den Folgejahren gelten: 

  • 2028: 14 Prozent
  • 2029: 13 Prozent
  • 2030: 12 Prozent
  • 2031: 11 Prozent
  • 2032: 10 Prozent

Investitionsbooster „light“ für nicht entnommene Gewinne (Thesaurierungsbesteuerung)

Einzelunternehmer und Mitunternehmer profitieren für nicht entnommene Gewinne aus ihren Personenunternehmen von einer Steuervergünstigung. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt beantragen, dass solche nicht entnommenen Gewinne mit einem fixen Steuersatz von nur 28,25 Prozent besteuert werden. Im Gegensatz zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent ein echter Steuervorteil.

Als Investitionsbooster sieht die Bundesregierung eine gestaffelte Absenkung dieses fixen Steuersatzes auf nicht entnommene Gewinne aus Personenunternehmen vor. Geplant sind folgende Steuersätze nach § 34a EStG:

  • Für Steuerjahre bis Ende 2027: 28,25 Prozent
  • Für die Steuerjahre 2028 und 2029: 27 Prozent
  • Für die Steuerjahre 2030 und 2031: 26 Prozent
  • Für Steuerjahre ab 2032: 25 Prozent

Leider handelt es sich hierbei nur um einen Investitionsbooster „light“. Denn das eigentliche Problem der so genannten Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG wurde nicht behoben. Werden nicht entnommene Gewinne ermäßigt nach § 34a EStG besteuert und in späteren Jahren doch entnommen, droht nämlich eine erneute Versteuerung dieser Gewinne mit zusätzlichen 25 Prozent. Diese unverhältnismäßig hohe Zusatzversteuerung besteht nun also weiter.

Anhebung des Bruttolistenpreises für E-Firmenwagen auf 100.000 Euro

Für Elektro-Firmenwagen gibt es bei der Versteuerung des Privatanteils folgende Erleichterungen:

  • 1%-Regelung: Bei Anwendung der 1%-Regelung muss bei reinen E-Fahrzeugen nur ein Viertel des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung erfasst werden. Der zu versteuernde Privatanteil sinkt im Vergleich zu Benzin- oder Dieselfahrzeugen.
  • Fahrtenbuchmethode: Bei Ermittlung des Privatanteils nach der Fahrtenbuchmethode sind in die Gesamtkosten des Pkw die Leasingraten bzw. die Abschreibungsbeträge nur zu einem Viertel zu erfassen. Auch hier sinkt der zu versteuernde Privatanteil im Vergleich zu Nicht-E-Fahrzeugen.

Bisher winkten diese Vorteile nur, wenn der Bruttolistenpreis nicht über 70.000 Euro lag. Für E-Dienstwagen, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden bzw. werden, darf der Bruttolistenpreis nun bis zu 100.000 Euro betragen.

Achtung

Steuererleichterung gilt nicht für die Umsatzsteuer

Wichtig zu wissen ist, dass diese „Viertel-Methode“ des Investitionssofortprogramms übrigens nur ertragsteuerlich greift. Bei Ermittlung der zu zahlenden Umsatzsteuer für die Privatnutzung eines reinen E-Autos ist stets ein Prozent des Bruttolistenpreises bzw. bei der Fahrtenbuchmethode 100 Prozent der Pkw-Gesamtkosten zu berücksichtigen. 

Forschungszulage: Verbesserung der steuerlichen Förderung

Unternehmen in Deutschland profitieren unter bestimmten Voraussetzungen von der steuerlichen Forschungszulage, wenn sie in Forschung und Entwicklung investieren. Bislang durften in die Bemessungsgrundlage zur Förderung nur die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne der in der Forschung und Entwicklung eingesetzten Beschäftigten sowie Eigenleistungen des Einzelunternehmers berücksichtigt werden. Im Rahmen des Investitionsboosters hat die Bundesregierung die Bemessungsgrundlage zur steuerlichen Förderung erweitert. Nun dürfen pauschal auch Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten in der förderfähigen Bemessungsgrundlage erfasst werden, und zwar in Form einer Pauschale. Einzubeziehen ist ein pauschaler Betrag von 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr förderfähigen Aufwendungen.

Zeitfenster für den Investitionsbooster bei Entwicklung und Förderung: Die Neuregelung des Investitionssofortprogramms greift für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen werden. Für solche neuen Vorhaben wird die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage zudem von bisher 10 Mio. Euro auf 12. Mio. Euro angehoben

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