Steuerbelastung im Vergleich: Welche Unternehmensform zahlt welche Steuern?

Von der Rechtsform Ihres Unternehmens hängt es ab, welche Steuern Sie an das Finanzamt abführen müssen. Was für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften gilt und was Sie zu den einzelnen Steuerarten wissen sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Ein Mann hat seinen Kopf auf einem großen Stapel aus Dokumenten gelegt. Auf dessen Kopf liegen ebenfalls ein großer Stapel aus Dokumenten.
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 |  Zuletzt aktualisiert am:15.09.2023

Lohnsteuer und Körperschaftsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Arbeitgeber:innen sind verantwortlich für die Berechnung und den Einbehalt der Lohnsteuer auf den Arbeitslohn von Arbeitnehmer:innen. Zur Lohnsteuer sind folgende Infos von besonderem Interesse:

  • Der Betrieb muss für jeden Beschäftigten ein Lohnkonto führen.
  • Die monatlichen Anmeldungen sind grundsätzlich in elektronischer Form ans Finanzamt zu übermitteln.
  • Die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer richtet sich nach den Lohnsteuertabellen und nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge etc.).
  • Bei Zweifeln rund um die Lohnsteuer kann der Betrieb beim Finanzamt eine kostenlose Auskunft einholen.
  • Sollten aufgrund der Corona-Pandemie finanzielle Engpässe bestehen, kann für die Lohnsteuer leider keine Stundung beim Finanzamt beantragt werden.

Die Körperschaftsteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen von Kapitalgesellschaften fällig. Sie beträgt derzeit 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Zur Körperschaftsteuer ist Folgendes erwähnenswert:

  • Das zu versteuernde Einkommen von Kapitalgesellschaften setzt sich aus dem Steuerbilanzgewinn und zahlreichen außerbilanzmäßigen Korrekturen zusammen.
  • Ist der Gesellschafter oder die Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft eine natürliche Person, die ihre Beteiligung im Privatvermögen hält, unterliegen Gewinnausschüttungen einer 25-prozentigen Abgeltungsteuer.
  • Der bei der Einkommensteuer zum Großteil 2021 abgeschaffte Solidaritätszuschlag wird bei der Körperschaftsteuer weiterhin erhoben.
Grafik zur Veranschaulichung, welche Steuern Unternehmer in Deutschland zahlen müssen

Rechtsform: Einzelunternehmen

Einzelunternehmer:in sind Sie, wenn Sie keine spezielle Gesellschaftsform gewählt haben. Ohne beteiligten Partner üben Sie eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aus.

Als Einzelunternehmer sind folgende Steuerarten wichtig für Sie:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Einkommensteuer
  • Gegebenenfalls Körperschaftsteuer (ab 2022: Optionsmodell)
  • Gewerbesteuer

Rechtsform: Personengesellschaft

Schließen sich mindestens zwei Personen oder Unternehmen zusammen, entsteht die Rechtsform einer Personengesellschaft. Personengesellschaften sind beispielsweise: die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft, die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG). Für alle Personengesellschaften sind folgende Steuerarten relevant:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Gewerbesteuer

Die Gewinne einer Personengesellschaft werden den Gesellschafter:innen (auch „Mitunternehmer“ oder "Mitunternehmerin" genannt) je nach Höhe ihrer Beteiligung zugerechnet. Wenn der Mitunternehmer oder die Mitunternehmerin eine natürliche Person (also ein Mensch) ist, muss er auf diese Gewinne Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zahlen. Falls es sich bei dem Mitunternehmer um eine juristische Person (z.B. eine Kapitalgesellschaft) handelt, werden Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag fällig.

Rechtsform: Kapitalgesellschaft

Die Kapitalgesellschaft ist steuerlich gesehen wohl die schwierigste Rechtsform. Kapitalgesellschaften sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG – haftungsbeschränkt) und die Aktiengesellschaft (AG).

Eine Kapitalgesellschaft muss folgende Steuern entrichten:

Ist der Gesellschafter oder die Gesellschafterin eine natürliche Person (ein Mensch), muss er auf alle Auszahlzungen (z.B. Gehaltszahlungen, Ausschüttungen) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zahlen. Falls es sich bei dem Mitunternehmer um eine juristische Person (z.B. eine Kapitalgesellschaft) handelt, fallen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag an.

Tipp:

Ab dem Jahr 2022 können Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass sie wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden (sog. Optionsmodell). Der Antrag dazu muss muss spätestens einen Monatvor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem eine Besteuerung nach dem KStG erfolgen soll.

Relevante Steuerarten

Die Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuergesetz verrät Ihnen, ob Ihre Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen (7 % oder 19 %) oder ob sie umsatzsteuerfrei sind. Folgende Infos sollten Sie rund um das Thema Umsatzsteuer kennen:

  • Müssen Sie Umsatzsteuer abführen, sind Sie in aller Regel auch zum Vorsteuerabzug berechnet. Unter dem Vorsteuerabzug versteht man die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer durch das Finanzamt.
  • Liegen Ihre Umsätze in einem Jahr nicht über 22.000 Euro und im nächsten Jahr voraussichtlich bei maximal 50.000 Euro, können Sie sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer:in einstufen lassen. Dann müssen Sie keine Umsatzsteuer für Ihre Leistungen in Rechnung stellen, können im Gegenzug aber natürlich auch keine Vorsteuer geltend machen.
  • Bei der Umsatzsteuer gilt grundsätzlich die Soll-Versteuerung. Das bedeutet: Sobald ein Umsatz ausgeführt ist, ist die Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen. Das gilt sogar dann, wenn Ihr Kunde die Rechnung noch gar nicht beglichen hat.
  • Unternehmer:innen, deren Vorjahresumsätze unter 800.000 Euro lagen, profitieren auf Antrag von der Ist-Versteuerung. Im Gegensatz zur Soll-Versteuerung muss die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt überwiesen werden, wenn die Rechnung bezahlt wurde.
  • Unternehmer:innen müssen je nach Höhe ihrer Umsätze vierteljährliche oder monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Am Jahresende muss jede:r Unternehmer:in eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt abgeben.

Die Einkommensteuer

Natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer. Das Finanzamt rechnet dabei die Einnahmen aller Einkunftsarten (Lohn, Einnahmen aus Miete, Dividenden etc.) zusammen und zieht individuelle Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen ab. Übrig bleibt das zu versteuernde Einkommen. Es wird entweder nach der Grundtabelle (Ledige) oder nach der Splittingtabelle (zusammenveranlagte Ehegatten) besteuert. Zusätzlich zur Einkommensteuer werden ab 2021 nur noch bei Besserveredienenden der Solidaritätszuschlag und bei Kirchenmitgliedern auch Kirchensteuer fällig. Folgende Besonderheiten sollten Unternehmer zur Einkommensteuer kennen:

  • Das Finanzamt setzt vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen fest, die stets am 10.3/10.6./10.9./10.12. zur Zahlung fällig werden.
  • Die Besteuerung beginnt erstmals, wenn im Jahr 2022 der Grundfreibetrag von 10.347 EUR (Ledige) bzw. 20.694 EUR (Verheiratete) überschritten ist. Der Eingangssteuersatz beträgt 14 Prozent, der Spitzensteuersatz bei hohen Einkommen bei 42 Prozent.
  • Bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 277.826 EUR/555.652 EUR (ledig/zusammen veranlagte Ehegatten) steigt der Spitzensteuersatz auf 45 Prozent.
  • Bilanzierende Einzelunternehmen und Personengesellschaften können nicht entnommene Gewinne pauschal mit 28,25 Prozent versteuern. Werden diese Gewinne jedoch in den darauffolgenden Jahren entnommen, droht eine Strafsteuer, durch die eine Steuerbelastung von 48 Prozent entstehen kann.

Die Gewerbesteuer

Wer gewerbliche Einkünfte hat, unterliegt der Gewerbesteuer. Die Vorarbeit für die Festsetzung der Gewerbesteuer leistet das Finanzamt. Hierzu sollten Sie Folgendes wissen:

  • Gewerbetreibende müssen beim Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abgeben.
  • Das Finanzamt bearbeitet die Erklärung und erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid mit dem Gewerbesteuermessbetrag.
  • Diesen Bescheid erhält auch die Gemeinde. Sie wendet ihren individuellen Hebesatz auf den Gewerbesteuermessbetrag an (dieser wird auf Basis Ihres Gewerbeertrags berechnet). Daraus erstellt sie den Gewerbesteuerbescheid. Der Gewerbesteuerbescheid legt die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer fest.
  • Ist ein:e Unternehmer:in also mit der festgesetzten Gewerbesteuer nicht einverstanden, muss er oder sie gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts Einspruch einlegen und nicht gegen den Gewerbesteuerbescheid.
  • Auch Herabsetzungsanträge für die laufenden Vorauszahlungen an die Gemeinde müssen an das Finanzamt gestellt werden.
  • Die Gewerbesteuer darf seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden.
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