Wenn Mitarbeiter aufgrund behördlich angeordneter Quarantäne Ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, ist zunächst zu prüfen ob der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung z. B. gem. § 616 BGB verpflichtet ist. Wird dies verneint, hat der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch, der in § 56 Abs.1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt ist.
Voraussetzung:
Ein Entschädigungsanspruch aus dem Infektionsschutzgesetz ergibt sich nur, wenn der Arbeitnehmer keinen anderweitigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch könnte sich aus § 616 BGB ergeben. In den meisten Fällen dürfte die Weiterzahlung der Vergütung im Arbeitsvertrag jedoch ausgeschlossen sein bzw. das Erfordernis der nur "vorübergehenden Verhinderung" des § 616 BGB nicht erfüllt sein.
Fragen Sie im Zweifel Ihren steuerlichen Berater oder Rechtsbeistand.
Regelungen des § 56 IfSG:
- Wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitsverpflichtung während einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht nachkommen kann z.B. weil keine Möglichkeit besteht im Homeoffice zu arbeiten, hat der er Anspruch auf Entschädigung.
Hinweis zu Quarantäne bei Kindern:
Wenn der Arbeitnehmer sein quarantänepflichtiges Kind betreut, kommen Entschädigungsleistungen gem. § 56 Absatz 1a IfSG (Kinderbetreuung) in Betracht.
Beachten Sie die Anspruchsvoraussetzungen, die in dieser FAQ beschrieben sind: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Kinderbetreuung abrechnen - Für die ersten sechs Wochen muss der Arbeitgeber den Verdienstausfall des Arbeitnehmers in voller Höhe für die Behörde an den Arbeitnehmer auszahlen (§ 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG). Diese Entschädigung bekommt der Arbeitgeber nicht im Umlageverfahren von der Krankenkasse, sondern auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).
- Nach Ablauf der 6 Wochen muss der Arbeitnehmer selbst einen Antrag bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Die Entschädigung wird in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt.
- "Die Anträge sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des Betretens nach Absatz 1a Satz 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen.".
(Auszug aus § 56 IfSG Absatz 11).
Weitere Informationen rund um den Erstattungsantrag finden Sie im 'Infoportal IfSG'. - Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Zusammenstellung der 'Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)' veröffentlicht.
Zuständige Behörde:
In der Regel ist das Gesundheitsamt oder die Landessozialbehörde zuständig. Auf deren Seiten finden Sie auch die Anträge.
Wichtiger Hinweis zum Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
Wenn ein Mitarbeiter steuerfreie Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhält, dürfen Sie für diesen Mitarbeiter gem. § 42 b Abs.1 Satz 3 Nr. 4keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.
Übersicht der Neuerungen:
Damit Sie die Entschädigungsleistungen bei Quarantäne im Programm abrechnen können, wurden mit der Version 24.53 (Update 2 Juli 2020) die nachfolgenden Neuerungen umgesetzt. Diese neuen Programmfunktionen stehen Ihnen ab dem Abrechnungsmonat März 2020 zur Verfügung.
- Neue Fehlzeit Quarantäne (IfSG)
Hinweis: Durch diese Fehlzeit werden die verwendeten Lohnarten nach Arbeitstagen gekürzt, auch wenn in den Lohnarten Dreißigstel oder Kalendertage als Kürzung eingestellt ist. Wenn in den Kennzeichen der Lohnart bei Kürzung 'keine' eingestellt ist, geben Sie den verminderten Betrag selbst ein. - Neuer Assistent Infektionsschutzgesetz
- Neue Lohnarten:
-'842 Entschädigung Quarantäne Infektionsschutzgesetz'
-'845 Fiktives Entgelt Quarantäne (IfSG): = Differenz aus Sollentgelt (im Beispiel 3.000 EUR) und Istentgelt: (im Beispiel 1.695,65 EUR) - Lohnsteuerbescheinigung: Die Lohnart '842 - Entschädigung Quarantäne Infektionsschutzgesetz' wird in Zeile 15 der LStB ausgewiesen.
Bei ausgetretenen Mitarbeitern müssen Sie ggf. eine korrigierte Lohnsteuersteuerbescheinigung senden und dem Mitarbeiter aushändigen. - Beitragsabrechnung: Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge werden in einem separaten Block unter: 'Beiträge aus Ausfallentgelt IfSG Quarantäne' ausgewiesen.
'Arbeitsentgelt': Zu verbeitragende (Brutto-) Differenz zwischen Soll- und Istentgelt. (In unserem Beispiel 1.304,35 EUR)
'Entschädigung': Durch die Quarantäne ausgefallenes Nettoentgelt.(In unserem Beispiel 725,48 EUR). Dieser Betrag spielt bei der Berechnung der Beiträge keine Rolle. - Lohnkonto: Die Berechnungsgrundlagen der Entschädigungsleistungen werden auf einer separaten Seite dargestellt.
- SV-Meldungen: Mit dem 43. Tag der Fehlzeit ist nicht wie gewohnt eine Unterbrechungsmeldung, sondern eine Abmeldung mit Meldegrund 30 zu erstellen.
Nach Ende der Fehlzeit wird der Mitarbeiter wieder mit Meldegrund 10 angemeldet.
Hinweis:
Durch die Abmeldungen wird sozialversicherungsrechtlich das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet, da alle Beiträge vom Gesundheitsamt übernommen werden. Die SV-Meldung stellt das Ende der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung dar. Das Arbeitsverhältnis besteht in diesen Fällen fort. - Neuer Bericht: 'Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot'.
Vorgehen im Programm
Die Vorgehensweise im Programm haben wir anhand dieses Beispiels beschrieben:
- Gehalt: 3.000 EUR.
- Arbeitzeit: 40 Stunden/Woche, 5 Arbeitstage.
- Behördlich angeordnete Quarantäne: 06.07.2020-19.07.2020.
Schritt 1: Angaben zur Arbeitszeit prüfen und neue Fehlzeit 'Quarantäne IfSG' buchen
Schritt 2: Angaben im 'Assistent Infektionsschutzgesetz (IfSG)' erfassen
Damit Lexware lohn+gehalt die 'Entschädigung' (ausgefallenes Nettoentgelt zu 100%) berechnen kann, sind folgenden Angaben erforderlich:
- Feiertage des Monats
- Sollentgelt
- Istentgelt
Hinweise und Tipps zur Ermittlung des Istentgelts:
- Das Istentgelt (gekürztes Entgelt) des Mitarbeiters können Sie in den Lohnangaben des Mitarbeiters einsehen (Vorgehensweise siehe unter 'Zwischenschritt')
- Lexware lohn+gehalt errechnet das anteilige Entgelt anhand der erfassten Arbeitzeit/Arbeitstage und der gebuchten Fehlzeit.
- Das anteilige Entgelt ist bei Zahlung von Entschädigungsleistungen immer nach Arbeitstagen zu berechnen.
In unserem Beispiel: 3.000 EUR / 23 Arbeitstage des Monats (Juli 2020) x 13 Arbeitstage (anwesend) = 1.695,65 EUR. - Berücksichtigen Sie bei der Ermittlung des Istentgelts auch die Entgeltbestandteile, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nicht zu kürzen sind. (z.B VWL).
Zwischenschritt: Istentgelt aus den Lohnangaben ermitteln:
Um die Lohnangaben und damit die (gekürzten) Entgeltbestandteile des Mitarbeiters zu ermitteln, schließen Sie den 'Assistenten Infektionsschutzgesetz' über die Schaltfläche 'Fertigstellen'.
Achten Sie darauf, dass Sie im Assistenten das 'Sollentgelt' und ggf. Feiertage eingegeben haben.(Berechnungsgrundlagen)
Schritt 3: Bericht 'Antrag für Arbeitgeber drucken/ Erstattungsantrag' online ausfüllen
Den Erstattungsantrag bei Quarantäne müssen Sie online bei der zuständigen Behörde stellen.
Um Ihnen den Online Antrag zu erleichtern, haben wir für Sie den Bericht 'Antrag für Arbeitgeber' im Menü 'Berichte-Fehlzeiten-Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot' bereit gestellt.
Sie müssen online lediglich noch fehlende Angaben ergänzen.
Wichtig:
Die im Bericht unter '5. Zahlung /Erstattung' aufgeführten Beträge können u.U. geringfügig vom Erstattungsbetrag der Gesundheitsbehörde abweichen. Weil die Gesundheitsbehörden den zu erstattenden Betrag selbst berechnen, ist im Online Antrag die Angabe der vom Programm berechneten Entschädigungsleistung nicht vorgesehen.
Schritt 4: Abgleich der abgerechneten Entschädigungsleistung mit der von den Behörden gezahlten Entschädigung
Weil die Entschädigung steuer- und sv-frei ist, muss die in der Lohnart '842 Entschädigung Quarantäne Infektionsschutzgesetz' abgerechnete Entschädigungsleistung mit der von der Behörde gezahlten Entschädigungsleistung übereinstimmen.
Gleichen Sie deshalb die gezahlten Beträge ab.
Damit Sie eventuelle Differenzen korrekt abrechnen können, steht ihnen nach der Installation der Version 2021 die neue Lohnart '848 Korrektur Entschädigung IfSG' zur Verfügung.
Nur durch diese Lohnart ist gewährleistet, dass
- der auszugleichende Betrag in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt wird und
- die Lohnabrechnung (steuer- und sv-freie Bezüge) korrekt ist.
Gehen Sie bei Abweichungen wie nachfolgend beschrieben vor:
Schritt 5: Korrektur der abgerechneten Entschädigungsleistung nach Installation der Version 2021
Einblenden der neuen Lohnart in der Lohnartenansicht
Die neue Lohnart '0848 Korrektur Entschädigung IfSG' müssen Sie zunächst in den Lohndaten unter 'Laufendes Arbeitsentgelt' einblenden.
Korrektur abgerechneter Monate
Händigen Sie dem Mitarbeiter die korrigierte Abrechnung aus.
Denken Sie daran, dass für ausgeschiedene Mitarbeiter eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen ist.
Sie haben Quarantänezeiten vor Installation des Updates 2 Juli 2020 V. 24.53 gebucht?
Die für die korrekte Abrechnung der Entschädigungsleistung erforderliche Fehlzeiten und Lohnarten wurden mit dem Update 2 Juli 2020 ausgeliefert.
Wenn Sie vor der Installation dieses Updates Entschädigungen gem. IfSG abgerechnet haben, müssen Sie diese Monate korrigieren.
Abrechnungsdaten im Korrekturmodus aufrufen:
Händigen Sie dem Mitarbeiter die korrigierte(n) Abrechnung(en) aus.
Denken Sie daran, dass für ausgeschiedene Mitarbeiter eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen ist.
Hinweis zu Korrekturen
- Sozialversicherungsbeiträge werden wie gewohnt, auf der aktuellen Beitragsabrechnung oder mit der Restbeitragsschuld im Folgemonat verrechnet.
- Weitere Informationen zu Korrekturabrechnungen finden Sie in der FAQ 'Korrekturen: Änderungen von Stammdaten und Abrechnungsdaten' bzw. nach Eingabe des Suchbegriffs 'Korrekturen' im Online Support-Center.