Auslagen absetzen: Was kann ich als selbstständige Unternehmer von der Steuer absetzen?

Selbstständige müssen heute echte Allrounder sein. Längst reicht es nicht mehr aus, nur seine fachlichen Qualitäten auszuspielen. Man muss unter anderem auch „Steuerprofi“ sein. Denn Selbstständige haben zahlreiche steuerliche Pflichten. Aber eben auch Rechte. Und um diese Rechte geht es im folgenden Praxisbeitrag. Hier finden Sie die wichtigsten Infos, was man als Selbstständige von der Steuer absetzen kann und welche Steuerspielregeln zu beachten sind.

Zuletzt aktualisiert am 15.07.2025

Das sollten Sie als Selbstständige wissen

Bevor darauf eingegangen wird, was man als Selbstständige von der Steuer absetzen kann, hier ein Kurzüberblick, was Selbstständige steuerlich wissen sollten.

Gewerbe: Gewerbetreibende müssen je nach Rechtsform entweder eine Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung und eine Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Sind die Leistungen, die erbracht werden, umsatzsteuerpflichtig, ist zudem eine Umsatzsteuererklärung ans Finanzamt zu übermitteln. Werden Mitarbeitende beschäftigt, sind darüber hinaus in der Regel Lohnsteueranmeldungen abzugeben. Gewerbesteuer fällt bei Einzelunternehmern oder Personengesellschaften übrigens nur an, wenn der Gewinn pro Jahr mehr als 24.500 Euro beträgt (Gewerbesteuerfreibetrag).

Freiberufliche: Bei Freiberuflern erwartet das Finanzamt eine Einkommensteuererklärung und bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen eine Umsatzsteuererklärung. Bei Beschäftigung von Mitarbeitenden ist auch die Lohnsteueranmeldung ein Thema. 

Tipp

Praxis-Tipp

Selbstständige müssen ihre Steuererklärungen inklusive Gewinnermittlung zwingend in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln. Es ergibt also Sinn, zu wissen, welche legalen Steuertricks es für Selbstständige gibt, bei welchen Posten sich Auslagen absetzen lassen und für eine optimale Umsetzung eine Buchhaltungssoftware zu nutzen.

Investitionsabzugsbetrag: Was ist steuerlich absetzbar, ohne einen Cent Ausgaben?

Eines der letzten echten Steuersparmodelle, mit dem Selbstständige „geplante“ Investitionskosten von der Steuer absetzen können, ist der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Steuerlich absetzbar sind für Selbstständige 50 Prozent des voraussichtlichen Nettokaufpreises für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen(Pkw, Möbel, PC, Smartphone, Maschine, Werkzeug) in den nächsten drei Jahren.

Konkret: Ein geplanter Kauf eines Transporters im Jahr 2026 für netto 40.000 Euro bedeutet, dass man als Selbstständige bereits vom Gewinn 2023 20.000 Euro von der Steuer absetzen kann.

Damit der Investitionsabzugsbetrag problemlos von der Steuer abgesetzt werden kann, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Gewinn vor Abzug des 50%igen Investitionsabzugsbetrags darf nicht mehr als 200.000 Euro betragen.
  • Die betrieblichen Gegenstände müssen im Jahr des Kaufs und im Jahr danach im Betrieb genutzt oder vermietet und in diesem Zeitraum nachweislich zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

Schnellüberblick: Was man als Selbstständige als Auslagen absetzen darf

Insbesondere bei Ermittlung des Gewinns stellen sich Selbstständige oftmals die bange Frage, ob die eine oder andere Ausgabe tatsächlich steuerlich absetzbar ist. Dazu folgender Grundsatz: Steuerlich absetzbar sind alle Ausgaben, die für den Betrieb notwendig sind. Es gibt allerdings Einschränkungen.

Entscheidend dafür, dass man als Selbstständige Ausgaben und Auslagen von der Steuer absetzen darf, ist, dass man weiß, dass man in der Beweislast ist. Es muss durch eine Rechnung oder Quittung die Höhe der Ausgaben nachgewiesen werden und im Zweifel durch Aufzeichnungen, dass die Ausgaben tatsächlich mit der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zusammenhängen.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht darüber, was Selbstständige von der Steuer absetzen können. 

Arbeitsort – das dürfen Selbstständige als Auslagen absetzen

Arbeitszimmer absetzen

 

Nutzen Selbstständige zu Hause einen Raum, der ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird, dürfen entweder die kompletten Arbeitszimmerkosten steuerlich abgesetzt werden (Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der Tätigkeit) oder ein Pauschbetrag von bis zu 1.260 Euro im Jahr (kein anderer Arbeitsplatz für Büroarbeiten vorhanden). Wichtig: Möchten Sie Ihr Arbeitszimmer absetzen sind die Kosten getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 

Homeoffice-Pauschale

 

Wer kein Arbeitszimmer nutzt, sondern seine Büroarbeiten in der Arbeitsecke im Wohnzimmer oder am Küchentisch erledigt, kann die Homeoffice-Pauschale als Auslage steuerlich absetzen. Hier gibt es unter bestimmten Voraussetzungen 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr. Der Clou: Tatsächliche Kosten müssen nicht nachgewiesen werden.

Wenn Sie für Ihre Tätigkeiten im Homeoffice ein eigenes Arbeitszimmer besitzen, können Sie auch alle Betriebsmittel absetzen, darunter Schreibtisch, Lampen, Drehstuhl und Regale. Hier ist die Regelung allerdings etwas strenger und Sie müssen alle Belege parat haben. 

Wohnmobil als Büro absetzen

 

Wer sich ein Wohnmobil in den Garten stellt und dieses als Büro nutzt, kann mit guten Argumenten die Kosten dafür (anteilig) steuerlich absetzen. Das Wohnmobil darf aber kein Bett enthalten oder Schränke, in denen private Urlaubssachen aufbewahrt werden.

Nebenkosten absetzen

 

Nutzen Sie die angemieteten Räumlichkeiten zu mindestens 90 Prozent betrieblich, können auch die Nebenkosten für diese Räume gewinnmindernd abgesetzt werden. 

Umzugskosten absetzen

 

Werden die betrieblich angemieteten Räumlichkeiten für das Personal zu klein oder bietet sich ein Umzug in eine bessere Gegend an, dürfen die damit zusammenhängenden Umzugskosten ebenfalls als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Steuer-1×1 für Selbstständige: Betriebsausgaben als Auslagen absetzen

Laptop absetzen

 

Kaufen Selbstständige betriebliche Computerhardware wie Laptop oder PC oder Software, dürfen die Kosten dafür seit 2021 im Jahr der Zahlung in voller Höhe steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Für Computerhardware und Software gilt eine einjährige Nutzungsdauer. 

Arbeitskleidung absetzen

 

Selbstständige dürfen die Ausgaben für „typische“ Berufskleidung als Auslage von der Steuer absetzen. Die Betonung liegt aber auf „typisch“. Steuerlich nicht absetzbar sind also Ausgaben für einen Anzug, die Jeans oder teure Turnschuhe, weil man den ganzen Tag auf den Beinen ist. Wird die typische Berufskleidung gereinigt, dürfen natürlich auch die Reinigungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Telefonkosten absetzen

 

Die Telefonkosten für betriebliche Anschlüsse und für betriebliche Smartphones dürfen steuerlich abgesetzt werden. Das Finanzamt erwartet aber, dass diese Telefonkosten wegen privater Gespräche gemindert werden. Entweder pauschal um 30 Prozent oder anhand der tatsächlichen nachgewiesenen Kosten. Nutzen Selbstständige private Anschlüsse für betriebliche Telefonate, dürfen ohne Aufzeichnungen pauschal 20 Prozent der Telefonrechnung, maximal 20 Euro im Monat, als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden.

GWG absetzen

 

Beim Kauf von beweglichen Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind, kommt statt der Abschreibung für die Nutzungsdauer beim Betriebsausgabenabzug der Sofortabzug in Betracht. Allerdings nur, wenn der Kaufpreis für einen Gegenstand netto nicht mehr als 800 Euro beträgt. Man spricht hier von geringwertigen Wirtschaftsgütern – kurz GWG.

Anschaffungskosten absetzen

 

Kauft ein Unternehmer einen Gegenstand für das Unternehmen, der abzuschreiben ist, sind für die Abschreibung die Anschaffungskosten maßgeblich. Das ist der Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten. 

Werbekosten absetzen

 

Jede Art von Werbung für den Betrieb kann vom Gewinn als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Oftmals passieren hier aber Fehler. Denn beschenkt man einen Kunden oder einen Geschäftspartner, ist das auch eine Art von Werbung. Doch hier steht der Geschenkaufwand im Vordergrund. Deshalb sind Geschenke nach § 4 Abs. 7 EStG auf dem Konto „Geschenke“ zu verbuchen. Zum anderen sind Geschenkaufwendungen nur absetzbar, wenn die Kosten je Geschenkempfänger und Jahr netto nicht mehr als 50 Euro betragen. 

Sponsoring absetzen

 

Leisten Sie Zahlungen im Rahmen eines Sponsorings, um für Ihr Unternehmen zu werben, sind diese Zahlungen stets als Betriebsausgaben absetzbar. 

Kontoführungsgebühren

 

Kontoführungsgebühren für betrieblich genutzte Konten sind zu 100 Prozent als abziehbare Betriebsausgaben abziehbar.

Gebühren für GEZ abziehbar

 

Können Sie dem Finanzamt die betrieblichen Gründe für die Gebühren an die GEZ nachweisen, dürfen diese Zahlungen als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Reparaturen und Handwerker absetzen

 

Betrieblich veranlasste Reparaturen und daraus resultierende Rechnungen eines Handwerkers sind steuerlich gewinnmindernd absetzbar. Hierbei müssen Sie aber darauf achten, ob Sie die Ausgaben hierfür sofort in voller Höhe absetzen dürfen oder ob Sie die Kosten auf mehrere Jahre verteilen müssen. 

Spenden absetzen

 

Aufwendungen für Spenden sind im Einzelunternehmen nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Bei Spenden handelt es sich um Sonderausgaben des Einzelunternehmers.

Mitarbeitende: Was kann man in der Steuererklärung geltend machen

Weihnachtsfeier absetzen

 

Wer seine Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für die tolle Arbeit loben möchte, kann ihnen eine rauschende Weihnachtsfeier spendieren. Doch aufgepasst: Betragen die Ausgaben je Teilnehmer mehr als 110 Euro, fällt Lohnsteuer an und die Vorsteuererstattung kippt. Deshalb die Party clever planen und die Kosten je Teilnehmer unter 110 Euro halten. 

Geldwerten Vorteil absetzen

 

Wenn Selbstständige an ihre Mitarbeitenden steuerfreie oder steuerbegünstigte Zuwendungen leisten (Tankgutschein, Übernahme Kindergartengebühren, Inflationsausgleichsprämie, etc.), handelt es sich zweifelsfrei um betriebliche Ausgaben, die sie als Arbeitgeber von der Steuer absetzen können. 

Geschäftsreisen und Verpflegung: Kosten clever von der Steuer als Auslagen absetzen

Reisekosten absetzen

 

Sind Gewerbetreibende oder Freiberufler außerhalb ihrer Geschäftsräume bei Kunden oder Geschäftspartnern tätig, befinden sie sich steuerlich auf Geschäftsreise (Fachjargon: steuerliche Auswärtstätigkeit). Nutzen sie bei solchen Geschäftsreisen ihren Privat-Pkw, dürfen sie für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 30 Cent von der Steuer absetzen

Übernachtungskosten absetzen

 

Muss ein Gewerbetreibender oder ein Freelancer anlässlich einer Geschäftsreise im Hotel übernachten, kann er die nachgewiesenen Übernachtungskosten von der Steuer absetzen. Ist der Ehepartner oder die Ehepartnerin (nicht im Betrieb angestellt) auf der Geschäftsreise mit von der Partie und es fallen Kosten für ein Doppelzimmer an, sind nur die Übernachtungskosten für eine Person steuerlich absetzbar. 

Verpflegungsmehraufwand absetzbar

 

Wer mehr als acht Stunden von den betrieblichen Räumen und von zu Hause betrieblich tätig ist, kann für diese Tage pauschale Betriebsausgaben von der Steuer als Auslagen absetzen. Und zwar eine Verpflegungspauschale von 14 Euro pro Tag und bei Tagen mit einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden sogar 28 Euro pro Tag

Geschäftsessen absetzen

 

Werden während der Geschäftsreise Kunden oder Geschäftspartner zum Essen eingeladen, gelten die Steuerspielregeln für Bewirtungsaufwendungen. Es dürfen 70 Prozent der Bewirtungsaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzungen: Auf dem Bewirtungsbeleg ist anzugeben, welche Personen aus welchem Grund eingeladen wurden und die Bewirtungskosten werden getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet. 

Altersvorsorge absetzen

 

Leisten Sie Zuzahlungen für die Altersvorsorge eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin, sind diese Zahlungen als Lohnkosten steuerlich absetzbar. Zahlungen in die Altersvorsorge für Sie selbst sind in Ihrer privaten Steuererklärung bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben abziehbar. 

Auslagen abrechnen: So setzen Sie verauslagte Kosten richtig ab

Selbstständige übernehmen im Auftrag ihrer Kunden häufig zusätzliche Kosten – etwa für Fahrten, Hotels, Eintrittskarten oder Materialbeschaffung. Diese Auslagen abzusetzen, ist steuerlich möglich, aber an bestimmte Regeln gebunden. Entscheidend ist dabei, wie Sie die verauslagten Kosten in Rechnung stellen: als Betriebsausgabe oder als sogenannter durchlaufender Posten. 

Was sind Auslagen – und was bedeutet „verauslagte Kosten“?

Auslagen sind Ausgaben, die Selbstständige im direkten Zusammenhang mit einem Kundenauftrag übernehmen. Das kann z. B. eine Hotelübernachtung für ein Projektmeeting sein, eine Bahnfahrt zum Kunden oder sogar Material, das kurzfristig besorgt wird. Diese verauslagten Kosten können entweder als eigene Betriebsausgabe erfasst oder dem Kunden in einer Auslagenrechnung separat weiterberechnet werden.

Dabei haben Sie grundsätzlich drei Möglichkeiten: 

1. Aufwendungspauschale vereinbaren

Eine der einfachsten Varianten ist die Vereinbarung einer Pauschale für alle Aufwendungen. Diese sollte vorab schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Auf Ihrer Rechnung erscheint dann eine Position wie „Aufwandsentschädigung“ oder „Nebenkostenpauschale“. Bei der Steuererklärung geben Sie Ihre tatsächlichen Kosten wie gewohnt als Reisekosten an – mit Belegen als Nachweis.

Vorteil: Weniger Aufwand bei der Abrechnung, klare Kalkulation.

Nachteil: Reicht oft nicht bei größeren oder unvorhersehbaren Kosten. 

2. Auslagen auf Rechnungen ausweisen

Alternativ können Sie alle angefallenen Auslagen detailliert auf Ihrer Rechnung aufführen – z. B. Bahntickets, Hotelkosten oder Materialbeschaffung. Wichtig ist hier: Wenn Sie Auslagen in Rechnung stellen, unterliegen diese in der Regel der Umsatzsteuerpflicht – das gilt insbesondere dann, wenn Sie Auslagen in Rechnung stellenund Umsatzsteuer ausweisen müssen, weil sie nicht als durchlaufender Posten gelten.

Tipp: Verwenden Sie auf der Rechnung klare Bezeichnungen wie „verauslagte Kosten für…“, um die Positionen nachvollziehbar zu machen. 

3. Auslagen als durchlaufender Posten behandeln

Wenn Sie Ausgaben im Namen und Auftrag des Kunden tätigen – also z. B. ein Bahnticket im Auftrag und auf Rechnung des Kunden buchen – gelten diese Kosten als durchlaufender Posten (§ 10.4 UStAE). In diesem Fall dürfen die Ausgaben nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden, sondern werden lediglich 1:1 weitergereicht. Sie dürfen auch nicht umsatzsteuerpflichtig ausgewiesen werden.

Voraussetzung ist, dass eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Ihrem Kunden und dem Leistungserbringer (z. B. der Bahn) besteht. Das bedeutet: Der Kunde muss namentlich auf der Originalrechnung erscheinen.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Sie die Originalbelege weiterleiten und ohne Umsatzsteuer zurückfordern. Andernfalls riskieren Sie eine fehlerhafte Rechnungsstellung oder Probleme bei der steuerlichen Anerkennung. 

Was heißt das für die Praxis?

Am sichersten ist es, Auslagen in Rechnung zu stellen – also als eigene Rechnungsposition auszuweisen. So vermeiden Sie Missverständnisse mit dem Finanzamt. Die Originalbelege bleiben in Ihrer Buchhaltung und dienen als Nachweis bei der Steuererklärung. Kopien können Sie dem Kunden optional zur Verfügung stellen.

Gut zu wissen: Eine ordentliche Auslagenrechnung für Selbstständige enthält eine klare Trennung von Leistungshonorar und Nebenkosten sowie den jeweiligen Umsatzsteueranteil. Nutzen Sie eine Buchhaltungssoftware oder Rechnungsvorlage, um steuerliche Fehler zu vermeiden. 

Tipp

Nur absetzen, was wirklich geht

Wenn Sie Auslagen korrekt abrechnen wollen, gilt der Grundsatz: Absetzen, was geht – aber richtig dokumentieren. Ohne Originalbelege oder klare Rechnungsstellung wird das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug verweigern.

Führen Sie also: 

  • separate Belegordner oder digitale Ordner für verauslagte Kosten
  • eine Übersicht über alle Auslagen je Projekt
  • bei durchlaufenden Posten: eine Bestätigung vom Kunden, dass die Ausgaben in seinem Namen erfolgten 

Mobilität: Firmenwagen & Co. von der Steuer als Auslagen absetzen

Firmenwagen absetzen

 

Gönnen sich Gewerbetreibende oder Freiberufler einen betrieblichen Firmenwagen, dürfen sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Kleiner Wermutstropfen: Für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb muss dem Gewinn ein bestimmter Anteil hinzugerechnet werden. Die Ermittlung dieses Korrekturbetrags erfolgt entweder nach den Aufzeichnungen eines Fahrtenbuchs oder pauschal nach der so genannten 1%-Regelung. Unter dem Strich kann also nur der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Pkw-Kosten und diesem Korrekturbetrag von der Steuer abgesetzt werden. 

E-Bike absetzen

 

Welches Transportmittel sich ein Selbstständiger zulegt, um betriebliche Fahrten zu erledigen, bleibt grundsätzlich ihm oder ihr selbst überlassen. Selbstständige können sich also auch ein E-Bike kaufen und damit betriebliche Fahrten erledigen. Die Ausgaben für das E-Bike können Selbstständige von der Steuer absetzen. Doch wie beim Firmenwagen erwartet das Finanzamt auch hier den Ansatz von Betriebseinnahmen für die Privatnutzung

Deutschlandticket absetzen

 

Nutzt ein Selbstständiger für betriebliche Fahrten nachweislich auch öffentliche Verkehrsmittel, kann er die Kosten für das Deutschlandticket (58-Euro-Ticket) selbstverständlich von der Steuer absetzen. Dasselbe gilt, wenn Selbstständige ihren Mitarbeiter das Deutschlandticket als Jobticket zuwenden. 

Leasing absetzen

 

Bei Leasingraten stellen sich viele die Frage: „Was kann ich als Selbstständiger von der Steuer absetzen?“. Antwort: Es kommt darauf an. Wird das Fahrzeug nur gemietet, kann man die kompletten Leasingraten von der Steuer absetzen. Wird das Fahrzeug dagegen gekauft, ist nur der Zinsanteil aus der Leasingrate steuerlich absetzbar. 

Bahncard absetzen

 

Unternehmer, die nachweislich für betriebliche Fahrten öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können dem Finanzamt auch die Kosten für eine Bahncard als Betriebsausgaben präsentieren.

Fahrtkosten für Privat-Pkw absetzen

 

Wird ein privater Pkw für betriebliche Fahrten genutzt, kann für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 30 Cent abgesetzt werden oder es sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu ermitteln. 

Kfz-Steuer absetzen

 

Die für einen Firmenwagen entstandene Kfz-Steuer kann als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden.

Bildung: Tipps, was von der Steuer als Auslagen abgesetzt werden kann

Fachliteratur absetzen

 

Fachbücher und Zeitschriften, die nachweislich und ausschließlich zur Ausübung der gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit gekauft werden, dürfen Selbstständige von der Steuer absetzen. Ein Betriebsausgabenabzug für Tageszeitungen, Wirtschaftsmagazine und für Romane scheidet dagegen in der Regel aus. 

Messekosten absetzen

 

Selbstständige dürfen die Kosten für Ihren Messeauftritt von der Steuer absetzen. Grundsätzlich kommen alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit einem Messeauftritt entstehen, für den Betriebsausgabenabzug in Betracht.

Fortbildungskosten absetzen

 

Fortbildungskosten können Selbstständige nur dann problemlos von der Steuer absetzen, wenn die Fortbildung nachweislich für die betriebliche Tätigkeit nutzbar ist. Kosten für allgemeinbildende Seminare (z.B. Persönlichkeitsbildung) dürfen dagegen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. 

Weitere Ausgaben im Schnellüberblick, die Selbstständige steuermindernd geltend machen und als Auslagen absetzen können

Versicherungen absetzen

 

Alle Versicherungsbeiträge, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, dürfen von Selbstständigen von der Steuer abgesetzt werden.

Sozialversicherung absetzen

 

Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für Mitarbeitende dürfen zu 100% von der Steuer abgesetzt werden.

Darlehen absetzen

 

Wird ein Darlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen, dürfen nur die Zinsaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden, nicht dagegen der Tilgungsanteil. 

Geschenke absetzen

 

Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner dürfen nur bis zu netto 50 Euro je Empfänger und Jahr von der Steuer abgesetzt werden (bis Ende 2023: 35 Euro). Bei höheren Kosten kippen der Betriebsausgaben- und der Vorsteuerabzug. Wichtig: Diese Geschenkaufwendungen sind getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 

Steuerberatungskosten absetzen

 

Nehmen Selbstständige die Hilfe eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin in Anspruch, sind die Beratungskosten für die betriebliche Beratung von der Steuer absetzbar. 

Kosten vor Gründung absetzen

 

Fallen vor der Aufnahme der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit Ausgaben an, können diese bereits als so genannte „vorweggenommene“ Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das bedeutet: Die Ausgaben können mit anderen Einkünften oder mit den späteren Gewinnen steuersparend verrechnet werden. 

Weitere absetzbare Beiträge

 
  • Mitgliedsbeiträge bei der IHK oder Handwerkskammer
    Diese Beiträge sind in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar. Sie werden als notwendige Kosten für Ihre geschäftliche Tätigkeit angesehen.
  • Beiträge zu Berufsverbänden
    Wenn Sie Mitglied in einem Berufsverband sind, können diese Kosten vollständig abgesetzt werden. Sie müssen lediglich nachweisen, dass die Mitgliedschaft beruflich begründet ist.
  • Beitrag zur Berufsgenossenschaft
    Als Unternehmer sind Sie in der Regel verpflichtet, Beiträge zur Berufsgenossenschaft zu leisten. Diese können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. 

Spezielle Regelungen für bestimmte Branchen oder Tätigkeiten, um Auslagen abzusetzen

Selbstständige, die hauptberuflich schriftstellerisch oder journalistisch tätig sind, können ohne Nachweise ausnahmsweise 30 % des Umsatzes als Betriebsausgaben, maximal 2.455 EUR jährlich, von der Steuer absetzen. Für nebenberuflich schriftstellerische, künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeit sowie für nebenberufliche Lehr-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten gilt: Pauschal sind 25 % des Umsatzes, maximal 614 EUR jährlich, als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Tipps, damit nichts schiefgeht, wenn Sie Auslagen absetzen wollen

Nachweise aufbewahren

Um Ausgaben von der Steuer absetzen zu können, müssen Rechnungen und Quittungen mindestens für zehn Jahre aufbewahrt werden. Werden diese Aufbewahrungsregeln nicht umgesetzt, kann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug kippen. Probleme kann es auch geben, wenn Selbstständige keine Nachweise vorlegen können, dass Ausgaben tatsächlich ausschließlich für den Betrieb anfallen.

Bei Solo-Selbstständigen und Freiberuflern: Trennung von privat und geschäftlich

Insbesondere Solo-Selbstständige haben in der Praxis häufig Probleme, Betriebsausgaben abzusetzen, weil die Rechnungen auf ihren Namen lauten. In diesem Fall kann unklar sein, ob es sich um Privatausgaben oder um Ausgaben für den Betrieb handelt. Bei höheren Rechnungen kann der Rechnungsaussteller gebeten werden, in der Rechnung zu vermerken „für den Betrieb“. Ohne diesen Zusatz kann auf den Rechnungen vermerkt werden, wofür die Ausgaben im Betrieb erforderlich waren. 

Fazit – Auslagen absetzen: Was geht, was geht nicht?

Egal, ob beim Arbeitsort, bei den Betriebsausgaben, bei der Mobilität oder im Rahmen von Geschäftsreisen: Es gibt zahlreiche Ausgaben, die Selbstständige und Freiberufler von der Steuer absetzen und damit eine Menge Geld sparen können. In diesem Artikel haben wir Ihnen viele davon vorgestellt. Es lohnt sich, sich mit den verschiedenen Steuersparmöglichkeiten intensiver auseinanderzusetzen.