Kleinunternehmer­regelung: Das müssen Kleinunternehmer beachten

Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht es Unternehmen mit nur geringen Umsätzen, dass sie für ihre erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen. Das bringt zahlreiche Vorteile, jedoch auch den Nachteil, dass es für Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis keine Vorsteuererstattung gibt. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige rund um die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

Zuletzt aktualisiert am 20.02.2026

Info

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 UStG bei der Umsatzsteuer soll Unternehmer mit nur geringen Umsätzen vor zu viel Bürokratie schützen. Die gesetzliche Erleichterung kommt in Form eines komfortablen Wahlrechts daher. So können sich kleinere Unternehmen, die eine bestimmte Umsatzgrenze nicht überschreiten, von der Abführung der Umsatzsteuer befreien lassen. Diese Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen, weisen in ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer aus. Es darf auch kein Hinweis auf einen Umsatzsteuersatz in der Ausgangsrechnung erscheinen. Somit profitieren Kleinunternehmer durch geringere Preise im Privatkundenbereich von Wettbewerbsvorteilen. 
In unserem Artikel geben wir Ihnen fünf Tipps, wie Sie als Kleinunternehmer Rechnungen korrekt erstellen.

Seit dem 1. Januar 2025 gelten hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung völlig neue Steuerspielregeln. So wurden die Umsatzgrenzen deutlich angehoben und erstmals als Netto-Grenzen definiert. Außerdem greift die Regelbesteuerung nun sofort, sobald Sie mit Ihrem Kleingewerbe diese Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschreiten.

Tipp

Ausnahme von der Befreiung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung bei der Kleinunternehmerregelung

Das Finanzamt verzichtet bei der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich auf die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung. In folgender Situation sind aber selbst Kleinunternehmer zur Abgabe verpflichtet:

Sie erhalten eine Leistung von einem anderen Unternehmen, für die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zur Anwendung kommt (auch als Reverse-Charge bezeichnet; § 13b UStG, z. B. eine Rechnung von eBay). In diesem Fall profitieren Sie nicht von der Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung. Sie müssen eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen und die Umsatzsteuer für diesen Unternehmer ans Finanzamt abführen.

Wer gilt als Kleinunternehmer?

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ab dem 1. Januar 2025 wie folgt angehoben: Die Umsätze des Vorjahres dürfen 25.000 Euro nicht überschreiten, und der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr darf maximal 100.000 Euro betragen.

Bei einem Neustart als Gründer bzw. Unternehmer kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG im Gründungsjahr dann angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz des laufenden Jahres nicht mehr als 25.000 Euro beträgt.

Überschreiten Sie den Grenzwert, erfolgt automatisch ein Wechsel vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung. In diesem Fall ist kein Antrag notwendig, denn die Regelbesteuerung tritt automatisch mit dem 1. Januar des Folgejahres ein.

Beispiel: 

Ihr Gesamtumsatz betrug im Jahr 2024 23.000 Euro und wird im Kalenderjahr 2025 voraussichtlich nicht über 100.000 Euro klettern. Folge: Sie können 2025 somit die Kleinunternehmerregelung mit den neuen Grundsätzen seit 2025 anwenden.

Die Kleinunternehmerregelung bis Ende 2024

Bis Ende 2024 galt folgende Regelung: Außer bei einem Neustart als Unternehmer bzw. Existenzgründer können Sie sich beim Finanzamt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer registrieren lassen, wenn Sie folgende Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfüllen:

  • Die Umsatzgrenze des Vorjahres lag bei höchstens 22.000 Euro.
  • Die Kleinunternehmergrenze des geschätzten Umsatzes im laufenden Kalenderjahr lag bei 50.000.

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Paragraf 19 Absatz 1 UStG

Paragraf 19 Absatz 1 des UStG regelt die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Diese Vorschrift bietet kleinen Unternehmen und Selbstständigen eine vereinfachte steuerliche Behandlung im Hinblick auf die Umsatzsteuer. Die Vereinfachungsregel besagt, dass Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 25.000 Euro lagen und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigen, keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen müssen und diese auch nicht an das Finanzamt abführen müssen.

Somit handelt es sich um ein wichtiges Steuerinstrument zur Entlastung kleiner Unternehmer.

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Betrifft die Kleinunternehmerregelung auch Freiberufler?

Der § 19 UStG schließt Freiberufler nicht aus. Entsprechend können auch Selbstständige ohne Mitarbeiter und Freiberufler den Kleinunternehmerstatus haben. Wenn Sie als Freiberufler zum Kleinunternehmer werden, sparen Sie sich somit die Umsatzsteuer. Aber Achtung: Die Regelung ist nicht immer vorteilhaft. Sprechen Sie zuvor in jedem Fall mit einem Steuerberater.

Kleinunternehmer-Rechner: Status einfach berechnen

Sie wissen nicht, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können? Dann nutzen Sie unseren Kleinunternehmer-Rechner. Berechnen Sie mit wenigen Klicks und Angaben den Status Ihres Kleingewerbes und finden Sie mit dem Rechner heraus, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können.

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Was gehört zum maßgebenden Gesamtumsatz für die Kleinunternehmerregelung?

Die gute Nachricht: Zum Jahresumsatz hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung zählen ausschließlich Einnahmen aus Tätigkeiten, die der Umsatzsteuer unterliegen. Von Kleinunternehmern nicht in den Gesamtumsatz nach § 19 UStG einzubeziehen sind u.a. Umsätze aus dem Verkauf von Anlagegütern (z. B. PKW, Büromöbel), umsatzsteuerpflichtige Entnahmen (Eigenbedarf) und bestimmte steuerfreie Umsätze (z. B. Vermietungsumsätze). Umgekehrt zählen alle Nebenkosten (z. B. Porto- und Versandkosten, Reisekosten, Spesen), die Sie Ihren Kunden in Rechnung stellen, in voller Höhe zum Gesamtumsatz. 

Neuregelung seit 2025:

Seit dem Jahr 2025 gelten neue Grundsätze zur Kleinunternehmerregelung. Die Umsätze sind zum einen umsatzsteuerfrei. Zum anderen müssen Sie ab Überschreitung der neuen Höchstgrenze in den nächsten Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen. 

Beispiel: Neues Recht ab 1. Januar 2025 

Ihr Umsatz betrug in 2024 23.000 Euro. Im Jahr 2025 erzielen Sie bis zum 1. September 99.999 Euro. Ab dem nächsten Umsatz müssen Sie 2025 dann Umsatzsteuer in Ihren Ausgangsrechnungen ausweisen.

Laufendes JahrFolgejahr
Vorjahresumsatz 25.000 Euro Umsatzgrenze nicht überschritten 25.000 Euro Umsatzgrenze überschritten (40.000 Euro)
Umsatz laufendes Jahr 100.000 Euro Umsatzgrenze nicht überschritten 100.000 Euro Umsatzgrenze nicht überschritten
Kleinunternehmerregelung wieder anwendbar Ja, da beide Voraussetzungen erfüllt sind Nein, da eine Voraussetzung nicht erfüllt ist

Achtung

Finanzamt rechnet Umsatzschätzung nicht mehr auf Gesamtjahr hoch

Seit 2025 sind die Umsätze eines Kleinunternehmers umsatzsteuerfrei. Überschreiten Sie jedoch mit Ihrem Kleingewerbe die Gewinngrenze von 25.000 bzw. 100.000 Euro, müssen Sie ab diesem Umsatz erstmals Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen ausweisen.

Bis Ende 2024 wurde der Umsatz auf 12 Monate hochgerechnet. Wenn Sie sich also beispielsweise am 1.4. mit einem Kosmetikladen selbstständig gemacht und dem Finanzamt einen kalkulierten Umsatz von 18.000 Euro für das erste Jahr gemeldet haben, rechnete das Finanzamt folgendermaßen: 18.000 Euro in 9 Monaten entsprechen 24.000 Euro in 12 Monaten. Folge: Das Finanzamt verweigerte Ihnen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, da hier noch der Grenzwert von 22.000 Euro galt.

Kleinunternehmerregelung: Gewinnermittlung

Da die Kleinunternehmerregelung eine Sondervorschrift zur Umsatzsteuer darstellt, spielt es keine Rolle, ob Sie Ihren Gewinn als Kleinunternehmer nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln oder per Bilanz. In der Regel werden Kleinunternehmer ihren Gewinn wegen nur geringer Umsätze allerdings nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Wer freiwillig bilanziert und die Umsatzhöchstgrenzen von 25.000 Euro und 100.000 Euro nicht überschreitet, profitiert also auch von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

Wie sieht die Buchführung für Kleinunternehmer aus?

Wenn Sie eine Firma gegründet haben und Umsätze prognostizieren, die Sie als Kleinunternehmer definieren, dann gilt die einfache Buchführung. Durch den Wegfall der Umsatzsteuer ist es Ihnen zudem erlaubt, auf die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt zu verzichten. 

Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 müssen Kleinunternehmer nach § 19 UStG außerdem keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben. Ausnahmen gibt es in bestimmten Fällen des geschäftlichen Verkehrs innerhalb der EU (z. B. bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach § 13b Abs. 5 UStG und § 25b Abs. 2 UStG) und wenn das Finanzamt Sie auffordert, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.

Wie diese auszusehen hat, hängt von Ihrer Rechtsform ab: 

  • Sind Sie Freiberufler, Einzelunternehmer oder haben eine GbR, dann reicht als Kleinunternehmer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
  • Haben Sie eine OHG bzw. Kapitalgesellschaften als Rechtsform gewählt, so sind Sie per Gesetz zur doppelten Buchführung und zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet. 

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Buchhaltungs- oder Rechnungsprogramm für Kleinunternehmer

Unternehmer lassen sich in der Regel umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer beim Finanzamt registrieren, um bürokratisch entlastet zu werden. Eine Entlastung bietet auch eine einfach bedienbare Buchhaltungssoftware für Kleinunternehmen, mit der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit wenigen Klicks sicher erfasst werden können. Zudem beinhaltet eine professionelle Rechnungssoftware spezielle Rechnungsvorlagen und Musterrechnungen für die Rechnungsstellung von Kleinunternehmern. Die Cloud-Lösung für die Buchhaltung von Lexware Office ist dazu ideal geeignet.

Mit Kleinunternehmerregelung korrekte Rechnung schreiben

Wie jedes Unternehmen müssen Sie auch als Kleinunternehmer Pflichtangaben bei der Rechnungsstellung beachten – diese sind in § 14 Abs. 4 UStG geregelt. Hierzu zählen: 

  • Rechnungsempfänger: vollständiger Name und Anschrift des Kleinunternehmens
  • Steuernummer
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Art und Menge (Stück) der gelieferten Waren, Produkte bzw. Umfang der erbrachten Leistungen mit Rechnungsbetrag
  • Liefer- oder Leistungsdatum (ggf. ersetzbar durch einen Hinweis, sofern dieses mit dem Rechnungsdatum identisch ist)
  • Hinweis als Text, dass aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben wird, zum Beispiel: „Kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG“. 

Tipp

Bankverbindung angeben

Wie alle anderen Unternehmen auch, sollten Sie nicht vergessen Ihre Bankverbindung und das Zahlungsziel auf der Rechnung anzugeben. Nur so können Sie selbst dafür sorgen, dass Ihre Kunden schnell bezahlen.

Unser Tipp: Nutzen Sie das smarte Geschäftskonto für Kleinunternehmen von Lexware, das mit Ihrer Buchhaltungs- und Rechnungssoftware verknüpft ist, um noch mehr Buchhaltungsvorgänge zu automatisieren.

Welche Steuern müssen Kleinunternehmer laut der Kleinunternehmerregelung zahlen?

Unternehmer, die beim Finanzamt die Kleinunternehmerregelung beantragen, sindwie jeder andere Unternehmer steuerpflichtig. Nach Gewinnermittlung müssen Sie auch als Kleinunternehmer Einkommensteuer bzw. Kapitalertragsteuer bezahlen. Zudem können für Kleinunternehmer Gewerbesteuern und auch Lohnsteuer anfallen. Einzige Ausnahme: In den Ausgangsrechnungen für erbrachte Leistungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. 

Übrigens: Das Finanzamt gewährt Ihnen auch als Kleinunternehmer einen Grundfreibetrag zur Einkommensteuer (2026: 12.348 Euro). Generell profitieren Sie also in mancher Hinsicht von der Vereinfachung des Umsatzsteuergesetzes, das für Sie als Kleinunternehmer im § 19 UStG geregelt ist: 

  • Umsatzsteuervoranmeldungen sind für Kleinunternehmer nicht relevant.
  • Auf Ihren Kundenrechnungen müssen Sie als Kleingewerbetreibender nicht zwischen Nettopreis und Vorsteuerbetrag unterscheiden.
  • Die Kleinunternehmerregelung erlaubt es, die Vorsteuer nicht auszuweisen.
  • Die Umsatzsteuersätze von 19 % und 7 % spielen für Sie keine Rolle, weil Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. 

Seit 2024 müssen Kleinunternehmer nach § 19 UStG keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Diese Vereinfachungsregel kam durch das Wachstumschancengesetz zustande. Welche Steuererleichterungen das Wachstumschancengesetz sonst noch beinhaltet, erfahren Sie in folgendem Artikel.

Umsatzsteuer bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung

In der Rechnung weist ein Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer, sondern nur den Nettobetrag aus. Ein Umsatzsteuerbetrag oder der Hinweis auf einen Umsatzsteuersatz ist beim Kleinunternehmerstatus nicht zulässig. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung dürfen Sie bei einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer außerdem keine Vorsteuer geltend machen.

Müssen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung machen?

Nein, Sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und somit auch keine Umsatzsteuervoranmeldung als Kleinunternehmer erstellen. Das ist dank der Kleinunternehmerregelung eine echte bürokratische Entlastung.

Müssen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung machen?

Bis 2024 war es grundsätzlich Pflicht, eine Umsatzsteuerjahreserklärung trotz Kleinunternehmerregelung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Das Finanzamt erwartete in dieser Erklärung Angaben zur Höhe des Gesamtumsatzes nach § 19 UStG des Vorjahrs und zur Höhe des voraussichtlichen Gesamtumsatzes nach § 19 UStG des laufenden Jahres. Durch das Wachstumschancengesetz wurde diese Pflicht aufgehoben. Das heißt, ab dem Steuerjahr 2024 müssen Sie keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Ausnahme: Das Finanzamt fordert Sie explizit dazu auf.  

So wird der Umsatz im Sinn der Kleinunternehmerregelung ermittelt

Bei der Ermittlung des Umsatzes im Rahmen der Kleinunternehmerregelung sind einige Besonderheiten zu beachten. Es ist auf den Gesamtumsatz im Sinn des § 10 Abs. 1 und 3 UStG abzustellen. Das bedeutet im Klartext:

  • Schritt 1: Zunächst sind die gesamten Einnahmen des Jahres zu erfassen. Dazu gehören auch die Umsätze aus der Privatnutzung von Gegenständen (z.B. private Nutzung des Firmenwagens).
  • Schritt 2: Von diesen Einnahmen sind bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze abzuziehen (Umsätze nach § 4 Nr. 8i, Nr. 9b und Nr. 11-18 UStG).
  • Schritt 3: Die erzielten Einnahmen eines Jahres sind zudem um Umsätze aus bestimmten steuerfreien Hilfsgeschäften zu kürzen (Umsätze nach § 4 Nr. 8a-h, Nr. 9a und Nr. 10 UStG)
  • Schritt 4: Im letzten Schritt sind auch die Umsätze aus dem Verkauf oder aus der Entnahme von Gegenständen des Anlagevermögens zu mindern.

Ergebnis: Der verbleibende Betrag ist der Gesamtumsatz nach § 19 UStG. Liegt dieser Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 25.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 100.000 Euro, dürfen Sie die Regelung für Kleinunternehmer in diesen beiden Jahren anwenden.

Nettoumsatz seit 2025 für Gewinngrenze von Kleingewerben relevant

Bei der Kleinunternehmerregelung nach alter Rechtslage (bis Ende 2024) ist der Umsatz inklusive Umsatzsteuer bei Ermittlung der Kleinunternehmergrenze einzubeziehen. Nach Rechtslage 2025 ist für Kleingewerbe der Umsatz ohne Umsatzsteuer relevant, also der Nettoumsatz.

Einkommensteuer und Gewerbesteuer bei der Kleinunternehmerregelung

Da die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG eine rein umsatzsteuerlicher Sonderfall ist, hat sie keinerlei Auswirkung auf die Einkommensteuer und auf die Gewerbesteuer. Das bedeutet im Klartext: Es gibt keine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Unabhängig vom Kleinunternehmerstatus müssen Unternehmer somit jedes Jahr ihren Gewinn zu ermitteln.

Das Finanzamt berechnet je nach Höhe des Gewinns im Einkommensteuerbescheid die darauf anfallende Einkommensteuer. Erbringen Sie gewerbliche Einkünfte von mehr als 24.500 Euro, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Diese wird allerdings auf die Einkommensteuer angerechnet.

Kann Kleinunternehmern eine Betriebsprüfung drohen?

Betriebsprüfungen durch die Mitarbeiter der Finanzbehörde fürchten fast alle Unternehmer. Oft liegt es daran, dass ihnen nicht klar ist, was der Inhalt jener Prüfung sein wird, oder daran, dass sie nicht mit einer Prüfung gerechnet haben. Auch Sie als Kleinunternehmer bzw. mit einem Kleingewerbe können geprüft werden. Denn Betriebsprüfungen finden unabhängig von Unternehmensart, -größe oder Branche statt. 

Das Finanzamt wird vor allem dann auf Sie und Ihr Kleinunternehmen aufmerksam, wenn Sie einige der folgenden Auffälligkeiten aufweisen: 

  • Die Steuererklärungen Ihres Kleinunternehmens kommen verspätet.
  • Sie überweisen Steuern nicht fristgerecht.
  • Ihre Gewinne aus dem Kleinunternehmen schwanken stark.
  • Ihre Steuererklärung war nicht nachvollziehbar. 

Wer als Kleinunternehmer seinen Steuerbescheid richtig deuten kann, ahnt, wann eine Betriebsprüfung ansteht. Im Bescheid heißt es dann möglicherweise, dass dieser „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ steht oder nur als „vorläufig“ aufzufassen ist. Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.  

Achtung

Vorsicht bei Verwendung von Quittungsblöcken

Verwenden Sie als Kleinunternehmer Quittungsblöcke, auf denen ein automatischer Hinweis auf den Umsatzsteuersatz angegeben ist, kann der Empfänger der Leistung einen Vorsteuerabzug geltend machen. Dies gilt allerdings nur für einen Rechnungsbetrag bis 250 Euro (sog. Kleinbetragsrechnungen). Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungsempfänger selbst Unternehmer ist. In diesem Sonderfall fordert das Finanzamt die Umsatzsteuer vom Kleinunternehmer nach § 14c UStG.

Kleinunternehmen gründen

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG steht allen Unternehmen zu – egal in welcher Rechtsform sie betrieben werden. Entscheidend ist einzig und allein, dass ihr Kleingewerbe einen Umsatz von 25.000 Euro und 100.000 Euro nicht überschreitet.

Sobald Sie Ihr Unternehmen gründen, müssen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch über ELSTER ausfüllen. Zwei Punkte sind dabei besonders wichtig:

Kleinunternehmerregelung beantragen
Im Abschnitt zur Umsatzsteuer können Sie die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG beantragen. Setzen Sie das entsprechende Kreuz und achten Sie darauf, dass Ihre Umsatzschätzung unter 25.000 Euro (Vorjahr) bzw. 100.000 Euro (laufendes Jahr) liegt.

Einkünfte realistisch angeben
Auch bei der Schätzung Ihrer Einkünfte für die Einkommensteuer sollten Sie realistisch bleiben, um unnötig hohe Vorauszahlungen zu vermeiden.

Sobald der Fragebogen vollständig übermittelt wurde, ist Ihr Kleinunternehmen beim Finanzamt registriert.

Weitere organisatorische Schritte je nach Tätigkeit

  • Kammermitgliedschaft
    Gewerbetreibende Kleinunternehmer müssen Mitglied in der IHK oder HWK werden. Freiberufler sind meist davon ausgenommen, außer bei kammerpflichtigen Berufen wie Ärzten, Anwälten oder Steuerberatern.
  • Mitarbeitende anmelden
    Beschäftigen Sie Personal, benötigen Sie eine Betriebsnummer von der Agentur für Arbeit und müssen Sozialabgaben korrekt abführen.
  • Geschäftskonto eröffnen
    Ein separates Konto ist nicht vorgeschrieben, wird aber aus Gründen der Übersicht und Trennung von privaten und geschäftlichen Finanzen empfohlen.
  • Versicherungen prüfen
    Relevante Versicherungen sind z. B. Betriebshaftpflicht, Berufshaftpflicht, Absicherung bei Erwerbsunfähigkeit oder Betriebsausfällen.

Sonderregelungen zur Kleinunternehmerregelung für Existenzgründer

Seit 2025 wird der prognostizierte Umsatz nicht mehr auf 12 Monate hochgerechnet. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Umsatz über 25.000 Euro klettert, müssen Siein den folgenden Rechnungen zwingend Umsatzsteuerausgewiesen.

Rechtslage bis 31.12.2024: Für Existenzgründer waren in puncto Kleinunternehmerregelung zwei Besonderheiten zu beachten. Zum einen galt für das laufende Jahr, dass der Umsatz voraussichtlich nicht über 25.000 Euro liegen durfte. Zum anderen war im Gründungsjahr der prognostizierte Umsatz auf 12 Monate hochzurechnen.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Erfüllen Sie als Unternehmer die Voraussetzungen für ein Kleingewerbe, können Sie dennoch freiwillig darauf verzichten. In diesem Fall müssen Sie in Ausgangsrechnungen Umsatzsteuer ausweisen. Schöner Nebeneffekt: Für die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen können Sie eine Vorsteuererstattung beantragen.

Der Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann formlos erfolgen. Es empfiehlt sich, ein Schreiben ans Finanzamt zu verfassen, ab welchem Jahr Sie zur Regelbesteuerung mit Umsatzsteuerausweis wechseln möchten.

Wann lohnt sich der Wechsel vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

Der Wechsel zur Regelbesteuerung vom Kleinunternehmertum kann wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn hohe Betriebsausgaben mit Umsatzsteuer anfallen (z. B. Investitionen). Auch wenn Sie Ihr Geschäft ausschließlich an vorsteuerabzugsberechtigte  Unternehmen (B2B) richten oder Wachstum planen, kann sich der Wechsel zur Regelbesteuerung für Sie lohnen.

Nachteil beim freiwilligen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Ein Wermutstropfen beim freiwilligen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist, dass Sie mindestens fünf Jahre an diesen Verzicht gebunden sind. Damit soll verhindert werden, dass jährlich zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung gewechselt wird. Je nachdem, welche Regelung gerade umsatzsteuerlich besser ist.

Unterscheidung bei freiwilligem Verzicht und bei Überschreitung der Höchstgrenzen

Anders gehandhabt wird es, wenn die Kleinunternehmerregelung wegfällt, weil Sie die Umsatzgrenzen von 25.000 Euro oder 100.000 Euro überschritten haben. In diesem Fall können Sie jederzeit wieder zurück zur Kleinunternehmerregelung wechseln, wenn Sie die Voraussetzungen (Umsatzgrenzen nicht überschritten) erfüllen.

Tipp

Macht es Sinn, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten?

Wenn Sie keine oder nur geringe Aufwände haben, die Sie als Kleinunternehmer per Rechnung mit Mehrwertsteuer bezahlt haben, spielt das keine große Rolle. Bei teuren Anschaffungen verlieren Sie hingegen Geld, wenn Sie nach der Kleinunternehmerregelung für Ihre Dienstleistungen oder Produkte besteuert werden. Nach dem Wechsel aus der Kleinunternehmerregelung gilt zunächst die Regelbesteuerung. Es sei denn, Ihr Umsatz fällt im Geschäftsjahr wieder unter die Grenze von 25.000 Euro-Grenze. 

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bietet Vor- und Nachteile, die Sie als Unternehmer sorgfältig abwägen sollten.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Folgende Vorteile sprechen für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG:

  • Sind Ihre Kunden Privatkunden und Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, profitieren diese, weil sie nur den Nettopreis aufwenden müssen. Rechnet ein Kleinunternehmer 100 Euro netto für eine Leistung ab, muss ein Kunde bei einem Regelversteuerer 119 Euro für dieselbe Leistung bezahlen. Diese Art der „Steuerbefreiung“ führt hier auf jeden Fall zu einem klaren Wettbewerbsvorteil.
  • Durch die Kleinunternehmerregelung fällt bürokratischer Aufwand weg. So müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und somit auch keine Voranmeldung einreichen, wenn Sie als Kleinunternehmer tätig sind.
  • Sie haben kaum Ausgaben oder für Ausgaben besteht kein Vorsteuerabzug. Die Kleinunternehmerregelung führt hier also zu keinen umsatzsteuerlichen Nachteilen.
  • Ohne die Umsatzsteuer profitieren Sie von einem vereinfachten Rechnungswesen, was vor allem entgegenkommt, wenn Sie nebenberuflicher Gründer sind. 

Info

Kleinunternehmer mit Umsätzen im EU-Ausland

Seit dem 1. Januar 2025 winken bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung weitere Vorteile, wenn Sie Umsätze im EU-Ausland erzielen. Die Neuregelung ermöglicht es Kleinunternehmern, auch den im EU-Ausland erzielten Umsatz steuerfrei zu vereinnahmen, sofern sie die Umsatzgrenzen von 25.000 Euro bzw. 100.000 Euro nicht überschreiten.

Tipp: Hierzu wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig dafür ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann aber auch zu folgenden Nachteilen führen: 

  • Lässt sich ein Unternehmer beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren, hat er aus Eingangsrechnungen keinen Vorsteuerabzug. In Jahren mit sehr hohen Ausgaben kann die Kleinunternehmerregelung zu einem finanziellen Nachteil führen.
  • Die Kleinunternehmerregelung kann bei bestimmten Kunden zu einem Imageverlust führen. Potenzielle Kunden scheuen Geschäfte mit Unternehmen mit nur sehr geringen Umsätzen, weil diese möglicherweise schneller in Insolvenz gehen und so Anzahlungen oder Ansprüche auf Gewährleistungen verloren gehen können.
  • Schwierig wird es, wenn ein Kleinunternehmer vor allem umsatzsteuerpflichtige Geschäftskunden hat. Denn sie stellen Mehrwertsteuerbeträge in Rechnung, die sie vom Finanzamt erstattet bekommen. In so einem Fall ist die Entscheidung pro Kleinunternehmerregelung wegen der Mehrwertsteuer als Kleingewerbetreibender möglicherweise von Nachteil.
  • Preiserhöhung bei Wechsel zur Umsatzsteuerpflicht: Sobald Sie von der Kleinunternehmerregelung zur Umsatzsteuerpflicht wechseln müssen (z. B. weil Ihr Jahresumsatz zu hoch ist), müssen Sie Ihre Preise erhöhen, wenn Sie weiterhin denselben Netto-Betrag einnehmen möchten.  

Info

Rechnungen als Kleinunternehmer

Nimmt ein Kleinunternehmer den gleichen Endpreis wie die Konkurrenz, die Mehrwertsteuer berechnet, dann ist der Preis der Mitbewerber günstiger.

Beispiel-Rechnung mit Kleinunternehmerregelung (KUR) vs. umsatzsteuerpflichtigen Selbstständigen (Beispielrechnung in Höhe von 300,00 €):

  • Mit KUR: Endpreis = Nettopreis für Geschäftskunden = 300,00 €
  • Ohne KUR: Endpreis - 19 % Mehrwertsteuer = Nettopreis für Geschäftskunden = 252,10 € 

Unterschied: Kleinunternehmen, Kleingewerbe, Kleinstunternehmen?

Drei Begriffe, die Ihnen vielleicht einmal begegnet sind und Sie verwirrt haben? Hier eine kurze Erklärung aus dem Wissenspool von Lexware: 

  • Die Bezeichnungen Kleinunternehmen und Kleingewerbe haben nichts miteinander zu tun, obwohl sie häufig synonym verwendet werden. Für Sie als Kleinunternehmer gilt das Umsatzsteuergesetz (UStG).
  • Bei Kleingewerbetreibenden handelt es sich um Unternehmer, deren Geschäftstätigkeit einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb beinhaltet. Kleingewerbetreibende können also auch Kleinunternehmer sein. Bei Vertretern des Kleingewerbes bildet das Handelsgesetzbuch die rechtliche Grundlage. Es betrifft alle Gewerbebetriebe, die wegen ihrer geringen Größe nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Sie sind deshalb nicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.
  • Der Begriff Kleinstunternehmer wird innerhalb der EU im Rahmen der Vergabe von Förderprogrammen verwendet. Gemeint sind Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro. Diese Bezeichnung existiert allerdings nicht im Sprachgebrauch von deutscher Behörden wie Finanzamt, Arbeitsamt und Krankenkassen.